OGH vom 22.01.2020, 7Ob25/20g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Ablehnungswerbers F***** T*****, vertreten durch Dr. Norbert Schopf, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Manuela Prohaska, Rechtsanwältin in Wien, über den „Rekurs“ des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 16 R 155/19k-6, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 42 Nc 8/19z-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „Rekurs“ wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat mit Punkt 2) des Beschlusses vom , GZ 42 Nc 8/19z-2, den vom Ablehnungswerber gegen den Vorsteher des Bezirksgerichts Favoriten Dr. R***** S***** erhobenen Ablehnungsantrag zurückgewiesen.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss(teil) erhobenen Rekurs des Ablehnungswerbers nicht Folge.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der als „Rekurs“ bezeichnete, nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigte Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der – wie hier – die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0122963 [T1]; RS0098751 [T4]).
Die im Revisionsrekurs behauptete Befangenheit der Mitglieder des Rekurssenats hindert die sofortige Entscheidung über den absolut unzulässigen Revisionsrekurs nicht. Nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens kann nämlich eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden, weil auch eine erfolgreiche Ablehnung nichts mehr daran ändern könnte, dass die Entscheidung rechtskräftig ist und die ihr zugedachten Rechtswirkungen entfaltet (RS0045978). Die formelle Rechtskraft der Entscheidung des Rekursgerichts trat wegen der absoluten Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses bereits mit deren Zustellung an den Antragstellervertreter ein (3 Ob 122/15k).
Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen des in der fehlenden Anwaltsunterschrift liegenden Formmangels des Rechtsmittels (RS0113115) ist in diesem Fall entbehrlich, könnte doch der Revisionsrekurs auch durch eine fachkundige Vertretung des Antragstellers und Einbringung des Rechtsmittels im ERV nicht zulässig werden (3 Ob 122/15k mwN).
Die weiteren, im Schriftsatz unter dem Titel „Nichtigkeitsklage“ enthaltenen Ausführungen sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00025.20G.0122.000 |
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Fundstelle(n):
QAAAD-67202