OGH vom 09.05.2012, 7Ob72/12g

OGH vom 09.05.2012, 7Ob72/12g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Z*****, vertreten durch Dr. Leopold Specht, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Specht Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D***** Versicherung AG *****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn Winischhofer Rechtsanwälte in Wien, wegen 96.417,77 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 294/11d 23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwar ging das Berufungsgericht mangels erstgerichtlicher Feststellungen aktenwidrig davon aus, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag „nach Mahnung des Versicherungsnehmers“ prämienfrei stellte, jedoch kommt es auf das Vorliegen einer qualifizierten Mahnung gemäß § 39 VersVG nicht an.

Die Beklagte ist nach § 10 der vereinbarten Versicherungsbedingungen für Risikoversicherungen („Was gilt bei Selbstmord?“) wegen des Selbstmords des Versicherungsnehmers innerhalb von drei Jahren seit Abschluss der Lebensversicherung nur zur Bezahlung des tariflichen Rückkaufswerts verpflichtet. Dazu führt die Klägerin in der außerordentlichen Revision nichts aus. Mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, ein Mitarbeiter einer Bank habe sie mehr als ein Jahr nach dem Selbstmord des Versicherungsnehmers darauf hingewiesen, dass „das Risiko des Selbstmords durch eine bestehende Zusatzversicherung“ bei der Beklagten gedeckt gewesen sei, trat sie dem Einwand der Beklagten zum Risikoausschluss bei Selbstmord des Versicherungsnehmers nicht substanziiert entgegen. Den tariflichen Rückkaufswert begehrt die Klägerin nicht, sondern den Differenzbetrag zwischen der Versicherungssumme von 100.000 EUR und der unter Berücksichtigung der Prämienfreistellung ohnedies gezahlten Versicherungs leistung von 3.582,23 EUR. Dass der tarifliche Rückkaufswert höher als diese von der Beklagten erbrachte Versicherungsleistung ist, behauptete die Klägerin nicht.

Zusammenfassend zeigt die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).