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OGH vom 05.05.2010, 7Ob72/10d

OGH vom 05.05.2010, 7Ob72/10d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** N*****, vertreten durch Dr. Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei E***** A*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 331/09k 14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 14 C 901/08m 10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Vertreter der Klägerin am zugestellt. Unter Berücksichtigung der verhandlungsfreien Zeit (§ 225 Abs 1 ZPO) vom bis (§ 222 ZPO) endete die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) daher mit . Die Klägerin verfasste am selbst eine „Beschwerde“, die sie an den Obersten Gerichtshof richtete. Die Eingabe wurde vom Obersten Gerichtshof (ebenfalls im Postweg) an das Erstgericht weitergeleitet, wo sie (erst die Ursache der Verzögerung ist nicht bekannt) am einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 89 GOG ist die Rechsmittelfrist gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Dies traf hier nicht zu, da die Revision nach § 505 Abs 1 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen ist. Bei unrichtiger Adressierung kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, wann die Rechtsmittelschrift beim zuständigen Gericht hier beim Erstgericht einlangte (Kodek in Rechberger 3 Vor § 461 ZPO Rz 7 mwN uva). Da die Eingabe der Klägerin erst am beim Erstgericht eingelangt ist, war sie verspätet und wäre daher schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (§ 507 Abs 1 ZPO). Dass das Erstgericht der Klägerin stattdessen zunächst die Verbesserung (unter anderem durch Abgabe einer bestimmten Anfechtungserklärung, kurze Bezeichnung der Revisionsgründe und Unterschrift eines Rechtsanwalts) unter Fristsetzung auftrug und die Klägerin, der über ihren Antrag sodann Verfahrenshilfe gewährt wurde, diesem Auftrag schließlich auch fristgerecht nachkam, ändert nichts an dieser Rechtslage. Denn die Gewährung einer Verbesserungsfrist zur Behebung eines Formmangels saniert bei einem verspätet eingebrachten Rechtsmittel nicht die (ursprüngliche) Verspätung (RIS Justiz RS0036281; vgl auch RS0110935; Kodek in Fasching/Konecny 2 II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 221 mwN). Auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich eines verspätet eingebrachten Rechtsmittels ändert an der Verspätung nichts (7 Ob 172/07f mwN). Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Im Übrigen ist die außerordentliche Revision der Klägerin auch mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, weil es sich bei der Frage, ob die Beklagte einen von der Klägerin behaupteten Kündigungsgrund verwirklicht hat, um eine Abwägung im Einzelfall handelt (vgl 8 Ob 1642/93, RIS Justiz RS0021095 [T2] uva). Eine Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts betreffend die in § 33 Abs 1 zweiter Satz MRG normierte Eventualmaxime folgen oberstgerichtlicher Judikatur (RIS Justiz RS0067104; vgl auch RS0069069 und RS0021095).