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OGH vom 18.02.2015, 7Ob25/15z

OGH vom 18.02.2015, 7Ob25/15z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N***** M*****, geboren am *****, wohnhaft bei der Mutter: I***** M*****, vertreten durch Mag. Michael Trötzmüller, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, Vater: P***** G*****, wegen Regelung des Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 263/14i 237, womit der Beschluss des Berufungsgerichts Klagenfurt vom , GZ 2 PS 104/09z 218, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts betreffend die Einräumung eines Kontaktrechts des Vaters zu seinem minderjährigen Sohn am , am und am und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der von der Mutter (nach Bewilligung der am beantragten Verfahrenshilfe) erhobene außerordentliche Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

1. Der Revisionsrekurs wurde entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Zur Beseitigung der zwingend einzuhaltenden Formvorschrift ist grundsätzlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RIS Justiz RS0128266). Ist aber das Rechtsmittel ohnedies unzulässig, erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (RIS Justiz RS0128266 [T1, T 12]).

2. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer also ein Anfechtungsinteresse voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RIS Justiz RS0002495). Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch eine Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen, dann fehlt es am notwendigen Rechtsschutzinteresse (RIS Justiz RS0002495 [T43, T 78]). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0041770; RS0006880). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (RIS Justiz RS0002495 [T81]; RS0006598) und im Besonderen für ein zeitlich überholtes Besuchsrecht (nunmehr: Kontaktrecht) (RIS Justiz RS0002495 [T2]; RS0006526 [T1]; RS0006880 [T10, T 16]; RS0041770 [T36]).

Da die Zeit des dem Vater eingeräumten Kontaktrechts längst verstrichen ist, mangelt es der dagegen ankämpfenden Mutter an der Beschwer, könnte sie doch selbst im Fall einer stattgebenden Entscheidung den angestrebten Zweck nicht mehr erreichen. Eine meritorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel der Mutter hätte nur noch theoretische Bedeutung. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00025.15Z.0218.000

Fundstelle(n):
BAAAD-67178