OGH 24.05.2012, 6Ob72/12z
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen I***** Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in W***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 4 R 2/12m-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs reicht zur Wahrung der Frist des § 277 UGB die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus (RIS-Justiz RS0127129). Bei allfälligen späteren Änderungen ist der geänderte Jahresabschluss nachträglich beim Firmenbuchgericht einzureichen (ausführlich 6 Ob 225/11y).
Dies erkennt auch der Revisionsrekurs; ob im konkreten Fall die Möglichkeit der Erstellung eines vorläufigen Jahresabschlusses möglich war, ist jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00072.12Z.0524.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAD-67166