OGH vom 29.04.1999, 2Ob87/99d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagten Parteien 1. P*****versicherungsanstalt *****, 2. Allgemeine U*****versicherungsanstalt *****, 3.
L*****versicherungsanstalt *****, alle vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 4. Rosa Z*****, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ 2 R 280/98p-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 13 Cg 99/98s-6, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 2 Ob 87/99d, wird dahin ergänzt, daß dem Spruch der Entscheidung folgendes angefügt wird:
"Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom wurden das Urteil des Berufungsgerichtes und jenes des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kostenvorbehalt gründe sich auf § 52 ZPO, es wurde jedoch im Spruch nicht über die Kosten entschieden. Gemäß §§ 430, 423 Abs 1 ZPO war daher der Aufhebungsbeschluß zu ergänzen.
Fundstelle(n):
MAAAD-67105