OGH vom 28.04.2015, 5Ob66/15i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers H***** H*****, gegen die Antragsgegner 1. P***** W*****, 2. M***** W***** und 3. S***** W*****, alle vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 MRG, infolge des Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 25/15w 10, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 7 Msch 26/14f 6, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem
Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das
Erstgericht stellte fest, die Drittantragsgegnerin habe durch Vorschreibung von anteiligen Liftbetriebskosten von 19,19 EUR monatlich in der Zeit von November 2013 bis Juli 2014 den gesetzlich zulässigen Mietzins insgesamt um 172,71 EUR überschritten und wies den Antrag gegenüber dem Erstantragsgegner und der Zweitantragsgegnerin ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Drittantragsgegnerin erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts wenden sich alle Antragsgegner mit ihrem als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnetem Rechtsmittel, das das
Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorlage ist verfrüht:
1. Nach § 37 Abs 3 Z 16
MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in § 37 Abs 1
MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gemäß §§ 59 Abs 2, 62 Abs 3 und 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt.
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt (im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren) 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht wie hier den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
2. Der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8
MRG besteht nicht in einem Geldbetrag, sondern in einem Feststellungsbegehren. In einem solchen Fall besteht eine Bindung des Obersten Gerichtshofs an die vom Rekursgericht vorgenommene Bewertung (nur) dann nicht, wenn das Rekursgericht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum bezogen auf den objektiven Wert des Entscheidungsgegenstands krass überschritten hat (RIS Justiz RS0118748; für das Verfahren nach § 37
MRG:5 Ob 180/13a mwN). Das ist hier im Hinblick auf die Feststellung der Überschreitung des zulässigen Nettohauptmietzinses um insgesamt 172,71 EUR nicht der Fall.
3. § 63 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG eröffnet dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit einer Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein „außerordentlicher“ Revisionsrekurs erhoben, so hat auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 Abs 1 AußStrG zu werten sind (RIS Justiz RS0109623 [T10]; Fucik / Kloiber , AußStrG [2005] § 63 Rz 5). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T14]).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00066.15I.0428.000
Fundstelle(n):
WAAAD-67025