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OGH vom 18.06.2013, 4Ob79/13s

OGH vom 18.06.2013, 4Ob79/13s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in Pregarten, gegen die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Unterlassung (Streitwert 15.000 EUR sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 15/13t 16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 59 Cg 80/12h 12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise bestätigt und teilweise abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, Lichtbilder, deren Hersteller Ing. R***** G***** ist, insbesondere solche zeigend Pool-Landschaften mit Models, der Öffentlichkeit im Internet in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, der beklagten Partei ganz allgemein aufzutragen, Lichtbilder, deren Hersteller Ing. R***** G***** ist, insbesondere solche zeigend Pool-Landschaften mit Models, auf eine Art in Verkehr zu bringen, die sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird abgewiesen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 1.568,70 EUR an anteiligen Barauslagen (Pauschalgebühren dreier Instanzen zuzüglich Zeugengebühr) binnen 14 Tagen zu ersetzen. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der klagende Verband vertritt österreichische Berufsfotografen und Fotoagenturen zum Zwecke der Geltendmachung und Wahrnehmung ihrer Rechte. Mit Wahrnehmungserklärung vom hat Ing. R***** G***** (in der Folge: Fotograf) diesen Verein mit der treuhändigen Wahrnehmung seiner Rechte an seinen Lichtbildern im eigenen Namen, jedoch auf eigene Rechnung beauftragt.

Die Beklagte vertreibt in Italien hergestellte Schwimmbäder in Österreich. 2007 beauftragte sie J***** O*****, einen für sie tätigen selbstständigen Handelsvertreter (in der Folge: Handelsvertreter), professionelle Lichtbilder der von ihr vertriebenen Schwimmbäder für einen neuen Prospekt zu beschaffen. Der Handelsvertreter nahm Kontakt mit dem Fotografen auf und erteilte ihm den Auftrag, für die Beklagte Lichtbilder für einen Prospekt herzustellen; deren Veröffentlichung im Internet war nie Thema. Das vereinbarte Entgelt von 2.000 EUR zuzüglich 20 % USt umfasste nach den Vorgesprächen jedenfalls das Pool-Shooting, die Fotoarbeiten inklusive Modelhonorar und Visagistin sowie die Übergabe der Lichtbilder als jpg-Datei auf einer CD, ebenso die nachträgliche Bearbeitung dieser Fotos und die Einschaltung eines Fotos in einer Zeitung. Weitere Detaillierungen zu Verwendungsrechten und zu allfälligen weiteren Kosten für Nutzungsrechte erfolgten in den Gesprächen nicht. Die vertragsschließenden Teile stimmten dahin überein, dass die Lichtbilder auch für einen Prospekt verwendet werden durften. Ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem Fotografen verwendete die Beklagte ausgewählte Lichtbilder der CD in der Folge in Prospekten, im Internet auf der eigenen Homepage, auf die auch über die Seiten anderer Konzernunternehmen mit Sitz in Österreich, Deutschland und Italien zugegriffen werden kann, ebenso auf Messen. Lichtbilder des Fotografen aus diesem Auftrag waren auch auf Internetseiten Dritter (Handelspartner der Beklagten) aufrufbar. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Betreiber dieser Internetseiten vor der Verwendung dieser Bilder bei der Beklagten angefragt haben und ob sie diese Bilder von der Beklagten erhalten haben.

Der klagende Verband begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Lichtbilder, deren Hersteller der Fotograf ist, insbesondere solche zeigend Pool Landschaften mit Models, an Dritte zur Veröffentlichung durch diese weiterzugeben, hilfsweise, solche Lichtbilder auf eine Art in Verkehr zu bringen, die sie der Öffentlichkeit zugänglich macht. Die Beklagte greife unbefugt in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Fotografen ein. Bei Auftragserteilung sei keine Werknutzungsvereinbarung über die Verwendung oder Weitergabe der Lichtbilder getroffen worden; mit dem Honorar seien allein die Aufnahmekosten, nicht hingegen eine Abgeltung von Leistungsschutzrechten umfasst gewesen. Ohne Einwilligung des Fotografen habe die Beklagte seine Lichtbilder auf eine Art, die die Werke der Öffentlichkeit zugänglich mache, in Verkehr gebracht, insbesondere seien Lichtbilder im Internet aufrufbar. Dies verletze das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 1 UrhG. Da die Fotos nunmehr auf Websites aufrufbar seien, deren Betreiber eindeutig in einem geschäftlichen Kontakt mit der Beklagten stünden, könne es ausschließlich die Beklagte gewesen sein, die entweder die Fotodateien den jeweiligen Betreibern der Websites zur Verfügung gestellt oder es diesen ermöglicht habe, entsprechende Downloads von der Website der Beklagten herzustellen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie gestand zu, die Lichtbilder zu Werbezwecken auf ihrer firmeneigenen Homepage zur Schau gestellt zu haben; eine Weitergabe der Lichtbilder an Dritte sei jedoch nicht erfolgt. Die Beklagte habe die Lichtbilder entgeltlich erworben; durch diesen Kaufvertrag sei das dem Fotografen zustehende Verbreitungsrecht erschöpft. Beiden Vertragsteilen sei bei Abschluss des Kaufvertrags bewusst gewesen, dass die Beklagte die Fotos für Werbezwecke benötige und sie auch auf ihrer firmeneigenen Internetseite veröffentlichen werde; damit sei das Veröffentlichungsrecht zumindest konkludent auf die Beklagte übergegangen. Das Eventualbegehren sei überschießend, weil es der Beklagten untersage, selbst die entgeltlich erworbenen Lichtbilder auf ihrer Homepage zu veröffentlichen, was jedoch vom Auftrag umfasst gewesen sei.

Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Die Beklagte habe mit dem Fotografen einen Werkvertrag zum Zwecke der Herstellung eines Prospekts geschlossen. Der Beklagten sei daher schlüssig das Recht eingeräumt worden, die Lichtbilder auf die beabsichtigte Weise (nämlich für die Herstellung von Werbeprospekten) zu verwenden; die Nutzung der Lichtbilder im Prospekt sei eine rechtmäßige Verwertungshandlung. Dass die Beklagte darüber hinaus die Lichtbilder auch auf ihrer eigenen Homepage ausgestellt habe, verstoße gegen das Verwertungsrecht des § 18a UrhG. Der Kläger habe sein Begehren allerdings ausdrücklich auf § 16 UrhG gestützt; eine unbefugte Verwertungshandlung im Sinne dieser Bestimmung habe die Beklagte nicht zu verantworten. Das Unterlassungsbegehren sei deshalb nicht begründet.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Verstoß gegen das Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a UrhG zugleich als Verstoß gegen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 1 UrhG zu beurteilen sei. Der Kläger mache eine Verletzung eines ihm zustehenden urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechts geltend, weil die Beklagte dadurch, dass sie die Lichtbilder des Fotografen auf ihre Homepage gestellt habe, die Werke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe. Der Kläger stütze sich ausdrücklich auf den Rechtsgrund des Verstoßes gegen das Verbreitungsrecht nach § 16 UrhG. Das Gericht sei nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Soweit ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht werde, sei das Gericht daran gebunden und dürfe der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben. Die urheberrechtliche Verletzungshandlung liege hier in der unbefugten Verwendung der Lichtbilder im Internet auf der eigenen Homepage. Damit habe die Beklagte das Verwertungsrecht des § 18a UrhG („Zurverfügungsstellungsrecht“) ausgeübt. Dies könne jedoch nicht zur Klagsstattgebung führen, weil sich der Kläger ausdrücklich und ausschließlich auf die Ausübung des Verbreitungsrechts nach § 16 Abs 1 UrhG gestützt habe. § 18a UrhG, der eine ganz bestimmte Art der Verbreitung nämlich über das Internet oder andere Netztechnologien als Verwertungsrecht des Urhebers definiere, sei gegenüber dem generellen Verbreitungsrecht des § 16 Abs 1 UrhG die speziellere Norm und verdränge daher diese allgemeine Regel. Das auf § 16 Abs 1 UrhG gestützte Unterlassungsbegehren müsse daher scheitern.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von Grundsätzen der Rechtsprechung der Bindung des Gerichts an einen ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgrund abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Der Kläger macht geltend, er habe die beanstandete Verletzungshandlung im Gesamtzusammenhang seines Vorbringens deutlich erläutert und konkretisiert; sein Begehren sei unabhängig vom Verhältnis zwischen § 16 Abs 1 UrhG und § 18a UrhG berechtigt.

1. Vorauszuschicken ist, dass die Parteien die Werkqualität der vom Fotografen hergestellten und von der Beklagten in ihrem Internetauftritt verwendeten Lichtbilder zutreffend nicht in Frage stellen. Es bleibt damit zu prüfen, ob der Kläger wie die Vorinstanzen angenommen haben sein Begehren auf den Anspruch nach § 16 UrhG als ausdrücklich geltend gemachten bestimmten Rechtsgrund beschränkt hat.

2. Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen wirtschaftlichen (vermögensrechtlichen) und geistigen (persönlichkeitsrechtlichen) Interessen. Die vermögensrechtlichen Befugnisse beschreibt § 14 UrhG als Verwertungsrechte. Diese gewähren dem Urheber mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen (freien Werknutzungen) das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm vom Gesetz vorbehaltenen Arten zu verwerten ( M. Walter , Österreichisches Urheberrecht I 264).

3. Nach dem Konzept des UrhG handelt es sich bei den in den §§ 14 bis 18a UrhG festgeschriebenen Verwertungsrechten um einen abgeschlossenen Katalog, der einzelne Verwertungstatbestände (Verwertungsarten) beschreibt ( Anderl in Kucsko , urheber.recht 217; M. Walter , Österreichisches Urheberrecht I 265).

4. Die Zuordnung einer bestimmten Art der Werknutzung zu einem bestimmten Verwertungsrecht hat Konsequenzen etwa im Bereich der freien Werknutzung, die je nach Verwertungsrecht unterschiedlich geregelt ist (vgl Dillenz/Gutman , UrhG VerwGesG² § 14 UrhG Rn 3). Die systematische Aufgliederung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungshandlungen in unterschiedliche Verwertungstatbestände ändert aber nichts daran, dass sämtliche Verwertungsrechte der §§ 14 bis 18a UrhG ein dem Urheber zugeordnetes Ausschließungsrecht begründen, das Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs nach § 81 Abs 1 UrhG sein kann.

5. Eine Verletzung von Urheberrechten ist gekennzeichnet durch die Verletzungshandlung, den verletzten Schutzgegenstand (Werkkategorie) und die in ihren Rechten verletzte Person (Urheber, sonstiger Rechteinhaber). Urheberrechte verletzt, wer ohne Bewilligung des Urhebers in die dem Urheber ausschließlich zustehenden Verwertungsrechte eingreift. Die urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung betrifft demnach regelmäßig eines oder mehrere der nach den §§ 15 18a UrhG vorgegebenen Verwertungsrechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Aufführung und Zurverfügungstellung zum interaktiven Abruf (4 Ob 88/10k).

6. Ein urheberrechtlicher Anspruch ist demnach materiell-rechtlich durch Sachvorbringen zu Verletzungshandlung, Schutzgegenstand und Begehren individualisiert. Für die prozessuale Frage, welcher Anspruch nach dem Vorbringen im Verfahren geltend gemacht wird, kommt es hingegen im Fall der Verletzung eines Verwertungsrechts auf die richtige rechtliche Zuordnung der Verletzungshandlung zu einem der Verwertungstatbestände nach den §§ 15 18a UrhG nicht weiter an.

Macht der Kläger nämlich bei ausreichend deutlicher Beschreibung der Verletzungshandlung den Verstoß gegen ein urheberrechtliches Ausschließlichkeitsrecht geltend, ändert dies nichts daran, dass damit der verfolgte materiell rechtliche Anspruch auch dann unzweideutig beschrieben worden ist, wenn der Kläger das aufgezeigte Verhalten des Störers unrichtig einer einen anderen Verwertungstatbestand betreffenden Norm zugeordnet hat.

Die unrichtige rechtliche Qualifikation des als Rechtsgrund geltend gemachten Sachverhalts ist bedeutungslos (RIS Justiz RS0037610 [T5]).

7. Der Kläger hat sein Eventualbegehren darauf gestützt, dass die Beklagte unbefugt in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Fotografen dadurch eingreife, dass sie seine Lichtbilder auf eine Art, die die Werke der Öffentlichkeit zugänglich mache, in Verkehr gebracht habe, insbesondere seien Lichtbilder des Fotografen im Internet aufrufbar.

Der Kläger hat damit den (hilfsweise) geltend gemachten Anspruch (hier richtig: Verletzung des Verwertungsrechts nach § 18a UrhG; vgl RIS-Justiz RS0121495) ausreichend individualisiert; dass er ihn unzutreffend dem Verwertungsrecht nach § 16 UrhG zugeordnet hat, schadet für die prozessuale Beurteilung, ob ein bestimmter Anspruch geltend gemacht worden ist, nicht; dieser Subsumptionsfehler ist erst bei der Fassung des Unterlassungsgebots zu korrigieren (so im Ergebnis schon 4 Ob 42/12y), führt aber nicht zur Verneinung des Anspruchs.

Wenn der Kläger alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, kann sich auch eine unrichtige rechtliche Qualifikation nicht zu seinem Nachteil auswirken (RIS Justiz RS0037610 [T15]).

8. Der Kläger hat den geltend gemachten Eventualanspruch auch bewiesen. Die Vereinbarung, die Lichtbilder dürften für Werbeprospekte verwendet werden, deckt deren Einsatz im Internet nicht (vgl 4 Ob 70/03b; anders 4 Ob 212/06i, wo keine Verwendungsbeschränkung vereinbart war).

9. Im stattgebenden Teil war das Unterlassungsgebot neu zu fassen.

Das Gericht ist zur Modifizierung und Neufassung eines Begehrens berechtigt, sofern es dem Begehren nur eine klarere und deutlichere, dem tatsächlichen Begehren und Vorbringen des Klägers entsprechende Fassung gibt. Eine diesen Anforderungen genügende Neufassung kann auch von Amts wegen und im Rechtsmittelverfahren erfolgen (4 Ob 93/10w mwN). Bei der Neufassung des Spruchs hat sich das Gericht im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten. Diese Grenze wird nicht überschritten, wenn der Spruch nur verdeutlicht, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (RIS-Justiz RS0039357 [T27]).

Bei der Neufassung des Unterlassungsgebots war nach den zuletzt vom Senat in der Entscheidung 4 Ob 88/10k zusammengefassten Grundsätzen zur Fassung von Unterlassungsgeboten bei Urheberrechtsverstößen zu berücksichtigen, dass das Unterlassungsgebot in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen ist, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird.

10. Das Eventualunterlassungsbegehren war allerdings zu weit gefasst, weil es dem Beklagten auch solche Verbreitungshandlungen verbietet, die die zugrunde liegende Vereinbarung erlaubt (Verwendung der Lichtbilder in den eigenen Prospekten); es war in diesem unberechtigten Umfang daher abzuweisen.

11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der wechselseitige Prozesserfolg war in seinem Ausmaß im Zweifel gleichteilig auszumessen; dies führt zur Kostenaufhebung und Teilung der Barauslagen.