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OGH vom 11.05.2011, 3Ob77/11m

OGH vom 11.05.2011, 3Ob77/11m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Biedermann Belihart Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die verpflichtete Partei J*****, vertreten durch Dr. Walter F. Scharinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 30.179,41 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 53 R 230/10w 29, womit infolge Rekurses der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 5 E 5315/01z 25, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Am wurde der betreibenden Partei aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsakts vom zur Hereinbringung von 415.277,80 ATS (= 30.179,41 EUR) die Forderungsexekution nach § 294a EO und die Fahrnisexekution gegen den Verpflichteten bewilligt. Sowohl die Forderungs als auch die Fahrnisexekution blieben erfolglos. Am unterfertigte der Verpflichtete ein Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs 2 EO (ON 8). Am wurde das dem Verpflichteten gegen seinen Arbeitgeber zustehende Arbeitseinkommen gepfändet (ON 10). Aus diesem Arbeitsverhältnis ist der Verpflichtete am ausgeschieden (ON 21).

Im November 2007 zog der Verpflichtete ins Vereinigte Königreich. Im Jänner 2008 gab er seine Wohnung in Salzburg auf, begründete einen Wohnsitz in London und begab sich dort auf Arbeitssuche. Zunächst erhielt der Verpflichtete bis zum Notstandshilfe bzw Überbrückungshilfe vom AMS. Da es ihm nicht gelang, eine Arbeit zu finden, kehrte er wieder nach Salzburg zurück, wo er ab wieder Notstandshilfe bezog.

Im Hinblick auf seine zahlreichen Verbindlichkeiten und die Möglichkeit einer Entschuldung binnen einem Jahr im Wege eines englischen Insolvenzverfahrens beantragte er im Vereinigten Königreich ein Insolvenzverfahren. Das Verfahren (ein Hauptverfahren im Sinne der EuInsVO) wurde vom High Court am eröffnet. Am wurde dem Verpflichteten in diesem Verfahren die Schuldbefreiung erteilt.

Über Antrag des Verpflichteten vom (ON 15) stellte das Erstgericht die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO ein. Die dem Verpflichteten erteilte Schuldbefreiung, die auch die betriebene Forderung erfasse, sei in Österreich gemäß Art 26 EuInsVO anzuerkennen.

Über Rekurs der betreibenden Partei änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es die Anträge des Verpflichten auf Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO, in eventu auf Feststellung, dass er nach § 197 KO in Verbindung mit § 66 AO keine Zahlung an die betreibende Partei zu leisten habe, abwies.

Das Erstgericht habe übersehen, dass keine Exekution gegen die Exekutionssperre (§ 10 Abs 1 KO/IO) bewilligt worden sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 39 Abs 1 Z 2 EO nicht vorlägen. Die vom Verpflichteten eventualiter beantragte Feststellung einer fehlenden Zahlungspflicht unter Bezugnahme auf § 197 KO/IO und § 66 AO (nunmehr § 156b IO) sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zulässiger Rechtsbehelf des Verpflichteten, der eine in einem ausländischen Insolvenzverfahren erlangte Schuldbefreiung geltend mache, sei die Oppositionsklage nach § 35 EO.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, wie die Schuldbefreiung in einem ausländischen Insolvenzverfahren nach der EuInsVO im inländischen Exekutionsverfahren geltend zu machen sei; dieser Frage komme im Hinblick auf die zunehmende Mobilität der Schuldner in Europa erhebliche Bedeutung zu.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Verplichteten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 39 Abs 1 Z 1, Z 2 oder Z 5 EO oder nach § 197 Abs 3 Satz 3 IO.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

1. Die Ausführungen des Verpflichteten in seinem Revisionsrekurs lassen sich dahin zusammenfassen, dass die dem Verpflichteten im Vereinigten Königreich erteilte Restschuldbefreiung auch volle Wirksamkeit in Österreich, insbesondere für das gegenständliche Exekutionsverfahren habe, weshalb dieses gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO als unzulässig zu betrachten und einzustellen sei. Daneben seien auch die Einstellungsgründe nach § 39 Abs 1 Z 1 und Z 5 EO verwirklicht, weil der Anspruch der betreibenden Partei erloschen und auch der dem Exekutionsverfahren zugrunde liegende Titel für ungültig erkannt bzw aufgehoben bzw für unwirksam erklärt worden sei. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 197 Abs 3 Satz 3 IO vor, weil die Voraussetzungen für eine Exekutionsführung nicht vorlägen.

2. Damit trifft die verpflichtete Partei allerdings nicht den Kern des hier zu beurteilenden Problems, das darin besteht, in welcher Form eine in einem Insolvenzverfahren erlangte Schuldbefreiung in einem anhängigen inländischen Exekutionsverfahren geltend zu machen ist.

3. Im Fall einer in einem inländischen Insolvenzverfahren etwa durch einen bestätigten Zwangsausgleich, einen bestätigten Zahlungsplan oder die Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren erreichten Reduktion der Forderung auf die Quote (bzw auf den im Abschöpfungsverfahren zu erfüllenden Teil der Verbindlichkeiten) ist einem anhängigen Exekutionsverfahren, das auf die Einbringung der gesamten Forderung gerichtet ist, mit Oppositionsklage nach § 35 EO entgegenzutreten ( Lovrek in Konecny/Schubert , § 156a KO Rz 27 f; RIS Justiz RS0001126). Schließlich muss gegebenenfalls auf Tatsachenebene geklärt werden, ob die betroffene Forderung von der (Rest )Schuldbefreiung erfasst ist. Eine Einstellung nach § 39 EO oder über ein Oppositionsgesuch nach § 40 EO steht nicht zur Verfügung (3 Ob 170/58 = SZ 31/58). Auch die von der verpflichteten Partei explizit genannten Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 5 EO kennen die insolvenzrechtliche Schuldbefreiung auch bei weiter Auslegung nicht als Einstellungsgrund. Ein solcher kann auch nicht aus § 197 KO/IO abgeleitet werden. Abs 1 enthält eine materiellrechtliche Bestimmung, deren Voraussetzungen entweder über Antrag im Verfahren nach § 197 Abs 2 KO/IO vom Konkursgericht oder im Oppositionsverfahren zu prüfen sind (zuletzt 3 Ob 51/11p). Abs 2 sieht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Fassung eines vorläufigen Beschlusses durch das Insolvenzgericht vor, der einer Exekutionsantragstellung voranzugehen hat. Abs 3 verlangt einen solchen Beschluss für eine Exekutionsführung. § 197 KO/IO ist also auf Exekutionsbewilligungen, die vor Insolvenzeröffnung ergingen, schon seinem Zweck nach nicht anzuwenden.

4. Auch nach der Rechtsprechung in Deutschland kann der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 dZPO verfolgt werden (zuletzt BGH IX ZB 205/06 = NZI 2008, 737 = LMK 2010, 297035 [ M. Ahrens ]; Hergenröder , Entschuldung durch Restschuldbefreiungstourismus, DZWIR 2009, 309 [321]).

5. Die Ansicht der verpflichteten Partei läuft nun darauf hinaus, dass im Fall einer im Ausland erteilten (Rest )Schuldbefreiung anders als bei einer im Inland erreichten (Rest )Schuldbefreiung ein Einstellungsgrund gegeben sein soll. Das ist nicht überzeugend. Auch eine von einem inländischen Gericht erteilte (Rest )Schuldbefreiung ist von jedem anderen inländischen Gericht „automatisch anzuerkennen“, was aber nichts daran ändert, dass die Frage, ob die Forderung, zu deren Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, noch aufrecht ist, im Streitfall im Weg der Oppositionsklage zu klären ist.

6. Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist daher nicht Folge zu geben.