OGH vom 24.05.2017, 1Ob90/17t

OGH vom 24.05.2017, 1Ob90/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Horst Fössl, Rechtsanwalt in Wien, und 2. N***** W*****, vertreten durch Dr. Erich Hirt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Stadt W*****, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, und 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 160.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 176/16d-66, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 30 Cg 24/14s-46, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung haften juristische Personen im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Organe und aller anderen Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig sind (RIS-Justiz RS0009113 [besonders T 25, T 33]; vgl RS0009133). Sie sollen für das Verschulden jener Personen haften, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (RIS-Justiz RS0009113).

Abgesehen davon, dass die Ausführungen der erstbeklagten Stadt zur mangelnden Zurechnung des Verhaltens der Mitarbeiter einer bestimmten Magistratsabteilung gegen das Neuerungsverbot verstoßen (§ 504 Abs 2 ZPO) und daher unbeachtlich sind, ergibt sich aus dem festgestellten Schreiben des Abteilungsleiters dieser Magistratsabteilung vom , dass der Auftrag zur Entfernung des Rohrpontons samt Plattform des Zweitklägers mit dessen Billigung erfolgte. Der Abteilungsleiter ist aber jedenfalls Repräsentant der Stadt, ganz abgesehen davon, dass der Entfernung ein Auftrag der „Geschäftsgruppe Umwelt (Stadtratsbüro)“ vorausging, die rechtlichen Möglichkeiten zur Entfernung des Pontons zu prüfen.

2. Wenn sich die Erstbeklagte erstmals in der Revision auf eine nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag in Bezug auf den Zweitkläger beruft, ist sie darauf zu verweisen, dass sie diesen Einwand weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung erhoben hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es – wie hier zur Frage der Geschäftsführung ohne Auftrag – um eine selbständig zu beurteilende Rechtsfrage geht (RIS-Justiz RS0043338 [T13, T 27]).

Zudem hatte der Zweitkläger sowohl gegenüber der geschäftsführenden Stelle der D***** (für die die Mitarbeiter der Magistratsabteilung – entgegen den getroffenen Feststellungen – nach den Behauptungen in der Revision tätig gewesen sein sollen) als auch gegenüber einer GmbH, die im Auftrag der Erstbeklagten mit wasserbaulichen Projekten betraut ist, mitgeteilt, dass er die Hebung und Reparatur des Pontons durch ein Unternehmen in Auftrag gegeben habe, und untersagt, den Rohrponton anzugreifen. Gemäß § 1040 ABGB ist die Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Willen des Geschäftsherrn (des Zweitklägers) unzulässig (RISJustiz RS0008970). Vielmehr verantwortet nach dieser Bestimmung derjenige, der gegen den gültig erklärten Willen des Eigentümers sich eines fremden Geschäfts anmaßt, den hieraus erwachsenen Schaden. Damit vermag die Erstbeklagte den Schadenersatzanspruch des Zweitklägers mit ihren Argumenten zur Geschäftsführung ohne Auftrag nicht dem Grunde nach abzuwenden.

3. Im Übrigen enthält das Rechtsmittel nahezu wörtlich dieselben Argumente wie die Berufung. Zur eigenständigen rechtlichen Beurteilung im Urteil des Berufungsgerichts, das auf die Berufungsargumente bereits einging, nimmt die Erstbeklagte nicht Stellung. Damit vermag sie auch insofern keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00090.17T.0524.000
Schlagworte:
Zivilverfahrensrecht

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