OGH vom 29.05.2017, 6Ob70/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** G*****, vertreten durch Mag. Gerald Göllner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** G*****, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, wegen Rechnungslegung (Streitwert 6.500 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 44 R 343/16s50, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsbeantwortung der Klägerin langte beim Obersten Gerichtshof am ein. Bereits am war jedoch die Sachentscheidung ergangen. Die Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen.
Kosten waren nicht zuzusprechen, weil die Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (§ 508a Abs 2 ZPO;6 Ob 30/17f).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00070.17P.0529.000 |
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Fundstelle(n):
YAAAD-66878