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OGH vom 06.07.2010, 1Ob90/10g

OGH vom 06.07.2010, 1Ob90/10g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia S*****, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert KG in Wien, gegen die beklagte Partei Thomas Helmut H*****, vertreten durch Kinberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, wegen 9.950 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 53 R 98/10h 50, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom , GZ 1 C 105/08i 44, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Urteil des Erstgerichts wurde dem Beklagten am zugestellt. Das Berufungsgericht wies die am Donnerstag, den (ERV) eingebrachte Berufung des Beklagten als verspätet zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.

Wird ein Urteil während der verhandlungsfreien Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner zugestellt und handelt es sich wie hier um keine Ferialsache, beginnt die 4 wöchige Rechtsmittelfrist nach einhelliger oberstgerichtlicher Judikatur und überwiegender Lehre am 7. Jänner um 00:00 Uhr und endet am 3. Februar um 24:00 Uhr (RIS Justiz RS0036496 [T5]; Schragel in Fasching/Konecny 2 § 225 ZPO Rz 1; Buchegger in Fasching/Konecny 2 § 126 ZPO Rz 11; Gitschthaler in Rechberger 3 §§ 124 126 ZPO Rz 8). An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof trotz der im Rekurs erwähnten Kritik Schuhmachers (Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung in der verhandlungsfreien Zeit, AnwBl 2006, 583) bereits mehrfach festgehalten (7 Ob 11/09g; 6 Ob 5/09t ua). Es bestehe nämlich keine Grundlage dafür, den ersten Tag nach den Gerichtsferien als den Tag der Zustellung zu behandeln (RIS Justiz RS0036272). Das Berufungsgericht hat damit zutreffend die Berufung als verspätet zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.