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OGH vom 22.10.2019, 2Ob84/19w

OGH vom 22.10.2019, 2Ob84/19w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K***** D*****, und 2. W***** D*****, beide vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. R***** D*****, 2. I***** D*****, beide vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, und 3. A***** D*****, vertreten durch Blum, Hagen Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen jeweils 51.866,67 EUR sA (erstbeklagte Partei), 51.866,67 EUR sA (zweitbeklagte Partei) und 33.333,34 EUR sA (drittbeklagte Partei), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 162/18k25, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 4 Cg 134/17d20, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , GZ 1 R 162/18k25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die erstklagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei und der zweitbeklagten Partei die mit jeweils 684,09 EUR (darin 114,02 EUR USt) und der drittbeklagten Partei die mit 1.253,71 EUR (darin 208,95 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die zweitklagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei und der zweitbeklagten Partei die mit jeweils 684,09 EUR (darin 114,02 EUR USt) und der drittbeklagten Partei die mit 1.253,71 EUR (darin 208,95 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Nachlass des am verstorbenen DI U***** D***** wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts Dornbirn vom , aufgrund des Testaments vom den sechs Kindern des Erblassers zu je einem Sechstel eingeantwortet. Die beiden Kläger und der Erstbeklagte sind Kinder des Erblassers. Die Zweitbeklagte ist die Ehegattin und Erbin eines nachverstorbenen Sohnes des Erblassers. Der Drittbeklagte ist der Sohn und Erbe eines weiteren nachverstorbenen Sohnes des Erblassers.

Mit ihrer am beim Erstgericht eingelangten, mit „Abtretung einer Erbschaft“ betitelten Klage begehrten die Kläger jeweils Zahlung von 51.866,67 EUR sA vom Erstbeklagten, 51.866,67 EUR sA vom Zweitbeklagten und 33.333,34 EUR sA vom Drittbeklagten. Sie brachten vor, der Text des Testaments sei nicht vom Erblasser geschrieben und seine Unterschrift sei gefälscht worden. Der verstorbene Vater des Drittbeklagten, ein Rechtsanwalt, sei wahrscheinlich in die „Testamentsfälscheraffäre“ verwickelt gewesen. Nach einem anfänglichen Verdacht um die Jahreswende 2011/2012 hätten die Kläger erst nach dem durch neue Unterlagen Klarheit darüber gewonnen, dass das Testament gefälscht sei. Aufgrund dieses Testaments hätten der Erstbeklagte und die Rechtsvorgänger der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten zuzüglich zu ihren Erbteilen Liegenschaften erhalten. Richtigerweise hätte jedoch jedes der sechs Kinder im Sinne der gesetzlichen Erbfolge einen Sechstelanteil an diesen Liegenschaften erhalten müssen. Diese seien zwischenzeitlich zum Teil verkauft bzw geteilt worden. Eine Rückabwicklung oder eine Herausgabe, die mit der Erbschaftsklage grundsätzlich zu fordern sei, sei teils nicht mehr möglich, teils untunlich. Daher werde „im Sinne des Bereicherungsrechts bzw nach § 1041 ABGB“ von den Beklagten jeweils anteiliger Wertersatz begehrt. Die Verjährung der Ansprüche beginne erst mit Einantwortung. Zudem sei eine Straftat Grundlage des bekämpften Testaments, sodass Verjährung nach § 1489 ABGB erst 30 Jahre nach Kenntnis der schadensbegründenden Tatsachen eintrete.

Die Beklagten wendeten ein, das Testament sei echt. Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien überdies bereits verjährt. Es gelte die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1487 ABGB aF. Selbst wenn aber das Testament verfälscht sein sollte, sehe § 1487a ABGB idF ErbRÄG 2015 eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem Tod des Erblassers vor. Auch die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist dieser Bestimmung sei bereits längst abgelaufen.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Gemäß § 1487a ABGB seien alle erbrechtlichen Ansprüche der Kläger bereits vor Klagseinbringung verjährt gewesen. § 1489 ABGB komme nicht zur Anwendung, da § 1487a ABGB die speziellere Norm sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 geltende Verjährungsfrist für die Ansprüche der Kläger von dreißig Jahren ab Einantwortung wäre zwar bei Klagseinbringung am noch nicht abgelaufen gewesen. Allerdings sei zufolge der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB nunmehr § 1487a Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 anzuwenden. Danach habe die darin geregelte dreißigjährige Verjährungsfrist bereits mit dem Todestag des Erblassers zu laufen begonnen und somit vor Klagseinbringung geendet. Die in dieser Bestimmung ebenfalls vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist könne ungeachtet des Wortlauts der Übergangsbestimmung nicht nach der kenntnisunabhängigen dreißigjährigen Verjährungsfrist ablaufen. § 1489 ABGB sei nicht anzuwenden.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass der Auslegung der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB besteht. Sie ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerber machen geltend, im vorliegenden Fall sei die speziellere Bestimmung des § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB anzuwenden, weil der Schaden durch eine oder mehrere gerichtlich strafbare Handlungen entstanden sei. Die Verjährung habe daher erst mit Vollendung der Tathandlung des § 147 Abs 1 StGB durch Verwendung der gefälschten Urkunde begonnen, demnach frühestens mit der Einantwortung. Doch selbst im Falle der Anwendbarkeit des neuen § 1487a ABGB wäre die Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB dahin auszulegen, dass im vorliegenden Fall erst die Einantwortung als tatsächlich fristauslösend für die dreißigjährige Verjährungsfrist anzusehen sei. Andernfalls läge ein „vertrauensschutzrechtlich höchst bedenklicher“ Eingriff in eine laufende Verjährungsfrist vor, der dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne.

Hiezu wurde erwogen:

1. Die Kläger behaupten das Nichtvorliegen des der Einantwortung zugrunde liegenden Testaments und stützen ihre Ansprüche gegen die Beklagten auf ihr gesetzliches Erbrecht. Es liegen daher Erbschaftsklagen iSd § 823 ABGB vor. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kläger nur Zahlungsbegehren erhoben haben. Denn wurden die Nachlassgegenstände veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt, dass die Zurückgabe der Sachen tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist, tritt nach § 1041 ABGB Wertersatz an die Stelle der Rückgabe der Sachen (RS0019977). Führt der Herausgabeanspruch des wahren Erben deshalb zu einem reinen Geldleistungsanspruch, kann er mit einem Zahlungsbegehren geltend gemacht werden (vgl 2 Ob 214/18m; 2 Ob 198/07t je mwN).

2. Die Bestimmung des § 1489 ABGB regelt lediglich die Verjährungsfristen für Entschädigungsklagen. Ersatzansprüche iSd § 1489 ABGB haben die klagenden Parteien im vorliegenden Fall jedoch nicht geltend gemacht. Ein konkretes Verhalten eines der Beklagten oder dessen jeweiligen Rechtsvorgängers, das den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllte und aufgrund dessen den klagenden Parteien die geltend gemachten Beträge als Schadenersatz gebührten, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Die Verjährungsbestimmung des § 1489 ABGB ist daher nicht anzuwenden. Auch die von den Revisionswerbern vermisste Feststellung, das Testament sei eine Fälschung, ist nicht relevant.

3. Verjährung erbrechtlicher Ansprüche:

3.1 Im Rahmen der Reform des Erbrechts durch das ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) wurde auch die Verjährung in diesem Bereich durch Zusammenfassung der erbrechtlichen Tatbestände in § 1487a ABGB neu und einheitlich geregelt (R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02§ 1487a Rz 1; Dehn in KBB5§ 1487a Rz 1; vgl ErläutRV688 BlgNR XXV. GP 40).

3.2 Die Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ordnet an, dass § 1487a ABGB idF des ErbRÄG 2015 ab dem auf die dort genannten Rechte anzuwenden ist, wenn dieses Recht am nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist. Der Lauf der im § 1487a ABGB vorgesehenen kenntnisabhängigen Frist beginnt in solchen Fällen mit dem .

3.3 Nach der vor dem anzuwendenden Rechtslage unterlag die Erbschaftsklage dann der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB aF, wenn der Kläger damit zugleich eine letztwillige Verfügung „umstoßen“ musste (RS0013139). Dies galt allerdings nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Fälschung eines letzten Willens behauptet wurde (7 Ob 51/13w; RS0034363). In diesen Fällen war vielmehr die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden. Die Verjährung der Erbschaftsklage begann nach zutreffender jüngerer Rechtsprechung nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals erhoben werden konnte. Fand eine Einantwortung statt, war diese maßgebend (5 Ob 116/12p; vgl 7 Ob 51/13w).

Im vorliegenden Fall erfolgte die Einantwortung am . Die Ansprüche der Kläger waren somit am nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage nicht verjährt. Deren Verjährung ist daher nunmehr zufolge § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB nach § 1487a ABGB zu beurteilen.

3.4 Gemäß § 1487a Abs 1 ABGB muss das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleiches Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren diese Rechte 30 Jahre nach dem Tod des Verstorbenen.

3.5 Die Bestimmung des § 1487a ABGB kombiniert eine dreijährige subjektive mit einer dreißigjährigen objektiven Frist. Die dreijährige Frist beginnt für den Berechtigten grundsätzlich mit der Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen zu laufen (Dehn in KBB5§ 1487a Rz 2; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1487a Rz 7 ff). Die dreißigjährige Frist beginnt kenntnisunabhängig mit dem Tod des Erblassers (Dehn in KBB5§ 1487a Rz 2). Es handelt sich um eine absolute Befristung. Erbrechtliche Ansprüche verjähren daher nach dieser Regelung schon dann, wenn eine der beiden Fristen abgelaufen ist. Sie verjähren also jedenfalls 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers, und zwar auch dann, wenn die kurze Frist noch nicht abgelaufen ist (R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02§ 1487a Rz 24; Schauer, Pflichtteilsrecht einschließlich Gestaltung der Pflichtteilsdeckung, in Deixler-Hübner/Schauer, Erbrecht NEU [2015], 55 [67]; Perner/Brunner in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom4§ 1487a Rz 3 f), oder – mangels Kenntnis – noch gar nicht begonnen hatte. Für den Fristenlauf stellt die Einantwortung daher keine Zäsur (mehr) dar (Dehn in KBB5§ 1487a Rz 3).

3.6 Wie bereits oben erörtert wurde (Punkt 2), beginnt der Lauf der kenntnisabhängigen kurzen Frist des § 1487a Abs 1 ABGB mit dem , wenn der Anspruch nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist. Daneben greift die dreißigjährige Frist ab dem Todestag (Dehn in KBB5§ 1503 Rz 5). Soweit die Neuregelung auf ein vor dem erworbenes Recht anzuwenden ist, gilt daher für dieses Recht nicht nur die kenntnisabhängige kurze, sondern auch die Kombination mit der kenntnisunabhängigen langen Frist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des ersten Satzes des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB und auch daraus, dass der Gesetzgeber die Verjährung im Bereich des Erbrechts einheitlich regeln wollte, weshalb für den Beginn der langen Frist der Tod des Erblassers gewählt wurde (R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02§ 1487a Rz 28). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht erkannt, dass die Verjährung aufgrund des Ablaufs der langen Frist auch dann eintritt, wenn die kurze Frist bei Ablauf der langen Frist noch nicht abgelaufen sein sollte. Eine Regelung, wonach die Verjährung für am noch nicht verjährte Ansprüche jedenfalls erst mit Ablauf der kurzen Frist einträte, sodass die dreißigjährige Frist insofern überhaupt irrelevant wäre, enthält § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB gerade nicht.

3.7 Dem stehen auch Vertrauensschutzerwägungen nicht entgegen. Denn im Gegensatz zur Verkürzung der Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre in bestimmten Fällen der Erbschaftsklage (vgl ErläutRV 688 BlgNR XV. GP 41) blieb nicht nur die Länge der dreißigjährigen Frist unverändert. Die einheitliche Festsetzung des Beginns dieser Frist hat im Regelfall auch keine vergleichbare Verkürzungswirkung. Dass es in Einzelfällen – wie hier – zu einer solchen Verkürzung kommen kann, liegt grundsätzlich im Regelungsspielraum des Gesetzgebers. Problematisch wäre dieses Ergebnis nur, wenn es aufgrund kurzer Legisvakanz überraschend einträte. Das trifft hier aber nicht zu, weil das ErbRÄG 2015 bereits am kundgemacht wurde und erst am in Kraft trat. Daher stand selbst in jenen Fällen, in denen aufgrund der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB wegen Ablaufs von 30 Jahren ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche bereits mit Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 eintrat ausreichend lange Zeit zur Verfügung, gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen zu treffen (vgl zur verfassungsrechtlichen Relevanz der Legisvakanz in einer anderen Fallgestaltung ErwGr IV.2.6 [zu § 725 ABGB nF]).

Im vorliegenden Fall standen den Klägern bis zum Verstreichen der dreißigjährigen Frist des § 1487a Abs 1 ABGB überdies ab Inkrafttreten der Neuregelung (nahezu) weitere elf Monate zur Verfügung. Angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Fall die Einantwortung bereits im Jahre 1988 erfolgte, kann von einer unzumutbaren Verkürzung der Verjährungsfrist für die Kläger nicht gesprochen werden.

3.8 Die Verjährungsfrist für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche endete somit jedenfalls 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers, im vorliegenden Fall daher am . Sie war bei Klagseinbringung am bereits abgelaufen, sodass der Revision ein Erfolg zu versagen ist.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 50, 41 ZPO. Die Bemessungsgrundlage für die Kostenersatzansprüche des Erst- und der Zweitbeklagten, die durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten sind, beträgt insgesamt lediglich 103.733,34 EUR.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00084.19W.1022.000

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