OGH vom 18.06.2013, 4Ob78/13v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** G*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Georg Bauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei K***** F*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen 101.330 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 18/13v 28, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 29 Cg 70/11d 23, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger macht als Sohn der Erblasserin gegenüber der Beklagten, der der Nachlass rechtskräftig eingeantwortet wurde, Ansprüche gemäß § 785 ABGB (Schenkungspflichtteil) geltend. Das Berufungsgericht wies in Abänderung des klageabweisenden Ersturteils mit Zwischenurteil die Verjährungseinrede der Beklagten ab. Die Klage sei noch innerhalb angemessener Frist nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen bei Gericht eingebracht worden, die Verjährungsfrist sei daher noch nicht abgelaufen.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte vermag keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Auffassung, dass die Verjährung gemäß § 1494 ABGB erst mit der Bestellung des Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten für den Kläger zu laufen begann, steht mit der Rechtsprechung im Einklang (1 Ob 53/07m mwN). Die für den Lauf der Verjährung geforderte gesetzliche Vertretung wird erst durch die Bestellung des Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten hergestellt und nicht wie die Revisionswerberin vermeint durch die (frühere) Bestellung eines Verfahrenssachwalters, der die betroffene Person lediglich im Sachwalterverfahren selbst vertritt (§ 119 AußStrG). Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nimmt der betroffenen Person nicht das Recht, selbst zu handeln ( Fucik/Kloiber , AußStrG Rz 2 zu § 119), sorgt daher nicht für die gesetzliche Vertretung.
Die Verjährung wird durch Vergleichsverhandlungen unterbrochen, wenn nur nach deren Scheitern der Geschädigte innerhalb angemessener Frist Klage erhebt (RIS Justiz RS0034450). Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt. Eine lang dauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist bewirkt das Ende (Scheitern) der Vergleichsverhandlungen, dies jedenfalls dann, wenn von ihm der nächste Schritt erwartet werden kann („einschlafen lassen“; 3 Ob 223/06z mwN).
Das Berufungsgericht sah weder im etwa dreimonatigen Zuwarten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erbrechtsstreits und dem erneuten Unterbreiten eines Vergleichsanbots (nach unterlassener, gleich wohl aber angekündigter Äußerung der Beklagten) noch in der etwa zweimonatigen Zeitspanne zwischen dem endgültigen Scheitern der Vergleichsverhandlungen und der Klageeinbringung ein schädliches Zögern des Klagevertreters. Diese Beurteilung vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (etwa Wohnsitz des Betroffenen im Ausland) ist vertretbar und begründet mangels Vorliegens einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO.
Ebenso wenig bildet die Auslegung des vom Klagevertreter unterbreiteten Vergleichsanbots eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Dies gilt auch für die Beurteilung der Antwort des Beklagtenvertreters, welcher die erhobenen Ansprüche nicht ablehnt, sondern eine spätere Äußerung nach zwischenzeitigem Abschluss des Erbrechtsstreits (einschließlich Kostenentscheidung) in Aussicht stellt.