OGH vom 20.06.2001, 3Ob76/01z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 307.333,08 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 257/00x-19, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht folgt mit seiner Ansicht (S 18 des Berufungsurteils), die Verjährungsfrist habe mit begonnen, der stRsp (RIS-Justiz RS0020041), dass die Verjährungsfrist für Werklohnforderungen bei Unterlassung der Verbesserung mit der objektiven Möglichkeit der Verbesserung oder deren Ablehnung zu laufen beginnt. Im Verfahren 20 Cg 58/96g des Erstgerichtes hat die nun Beklagte als Nebenintervenientin in der Tagsatzung am zwar vorgebracht, sie sei unter der Voraussetzung, dass die Mängel behoben werden, bereit, den Vertrag zu erfüllen. Dies ändert an dem bereits eingetretenen Beginn der Verjährungsfrist an sich nichts. Auch bei Berücksichtigung der nachfolgenden Vergleichsverhandlungen wäre die Verjährung nur dann unterbrochen, wenn die Klage nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist erhoben worden wäre (RIS-Justiz RS0034450); darauf hat das Berufungsgericht (S 20 des Berufungsurteils) Bedacht genommen. Auf ein im Vergleich vom über S 165.000 erklärtes Anerkenntnis hat sich die klagende Partei im Verfahren erster Instanz nie gestützt. Die von ihr in diesem Zusammenhang in der außerordentlichen Revision relevierten Rechtsfrage ist daher nicht zu lösen.
Fundstelle(n):
OAAAD-66731