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OGH vom 24.02.1988, 3Ob550/86

OGH vom 24.02.1988, 3Ob550/86

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria K***, Landwirt, 3184 Türnitz, Markt 84, vertreten durch Dr. Herbert Klinner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Friedrich K***, Landwirt, 3184 Türnitz, Markt 84, vertreten durch Dr. Helmut Ruzicka, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Scheidung der Ehe, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 12 R 202/85-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom , GZ 3 Cg 156/84-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die am beim Kreisgericht nunmehr Landesgericht St. Pölten zu 30 Cg 156/82 eingebrachte, unter 3 Cg 156/84 fortgesetzte Scheidungsklage gilt mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom , Sch 3/88, am als zurückgenommen.

2. Dadurch wurden das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom , 3 Cg 156/84-18, und das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom , 12 R 202/85-23, wirkungslos; das beim Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 550/86 anhängige Revisionsverfahren ist beendet.

3. Die Prozeßkosten werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Von den Parteien dieses Scheidungsprozesses wurde am beim Bezirksgericht Lilienfeld zu Sch 3/88 ein gemeinsamer Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55 a EheG eingebracht, über den noch am selben Tag mündlich verhandelt und durch auf Scheidung der Ehe lautenden Beschluß entschieden wurde. Dieser Beschluß wurde am rechtskräftig, so daß die Ehe der Parteien seither aufgelöst ist (§ 226 Abs. 2 AußStrG).

Rechtliche Beurteilung

Die Scheidungsklage gilt daher mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen, was durch deklarativen Beschluß festzustellen war (§ 460 Z 10 ZPO; Fasching, ZPR Rz 2364; Simotta, Die einvernehmliche Scheidung während eines anhängigen Eheprozesses, ÖJZ 1987, 129, 167).

In sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs. 3 ZPO iVm § 513 ZPO war auch festzustellen, daß durch die Zurücknahme der Scheidungsklage die darüber ergangenen Urteile der ersten und zweiten Instanz wirkungslos wurden (Simotta aaO 170).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 460 Z 10 ZPO.

Fundstelle(n):
CAAAD-66615