OGH vom 03.05.2017, 4Ob77/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 62.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 7.500 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 177/16f-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Parteien sind Medieninhaber von Tageszeitungen. Die klagende Partei ist auch Sponsor des Österreichischen Skiteams, wobei ihr aufgrund einer mit dem Österreichischen Skiverband abgeschlossenen Vereinbarung das ausschließliche Recht zusteht, Namen, Bild und Kennzeichen sämtlicher dem Verband angehörender Skirennläufer zu Zwecken der Werbung und Verkaufsförderung zu gebrauchen sowie durch sie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben. In Stattgebung des ua auf § 1 Abs 1 Z 2 UWG gestützten Unterlassungsbegehrens untersagten die Vorinstanzen der beklagten Partei, Bildnisse von Mitgliedern des Nationalkaders ohne Zustimmung der Sportler oder des Verbands zu Werbezwecken zu verwenden.
In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die beklagte Partei keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne von § 502 Abs 1 ZPO auf.
Rechtliche Beurteilung
1. Die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen wurden bereits umfassend in der Entscheidung 4 Ob 62/14t geklärt. Demnach verstößt eine konsenslose Bildnisveröffentlichung von Sportlern im Zusammenhang mit kommerzieller Werbung gegen die berufliche Sorgfalt von Medienunternehmen (§ 1 Abs 1 Z 2 UWG) und begründet lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche. Die beruflichen Sorgfaltspflichten ergeben sich aus den anständigen Marktgepflogenheiten sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben (RIS-Justiz RS0129707).
2. Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum in mehreren Entscheidungsanmerkungen weitgehende Zustimmung erfahren hat (Seidlberger, ÖBl 2015/24; Hofmarcherecolex 2015/21; Höhne ZIR 2015, 99; aA lediglich der am Verfahren beteiligte Frauenberger, MR 2014, 314).
3. Der Hinweis des Rechtsmittels, dass es sich bei der Entscheidung 4 Ob 62/14t um eine vereinzelt gebliebene Entscheidung handle, geht schon deshalb ins Leere, weil der Senat die referierte Rechtsprechung jüngst in der Entscheidung 4 Ob 45/17x ausdrücklich bestätigt hat.
4. Die beklagte Partei kann die Zulässigkeit der Revision auch nicht mit dem Hinweis begründen, dass nach der lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung die Geltendmachung der Verletzung von Ausschließlichkeits-rechten dem Verletzten vorbehalten bleiben soll. Mit ihrer Klage macht die klagende Partei keine höchstpersönlichen (ausschließlichen) Rechte der Sportler geltend, etwa eine Verletzung von § 78 UrhG, sondern stützt ihren Unterlassungsanspruch auf das nach § 1 Abs 1 Z 2 UWG unlautere Verhalten der beklagten Partei, Fotos von Sportlern ohne deren Zustimmung für Eigenwerbung zu verwenden.
5. Die Vorinstanzen haben aufgrund der eindeutigen Feststellungen eine Eigenwerbung der beklagten Partei bejaht, weshalb auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine Verletzung der beruflichen Sorgfalt könne nicht mit Hinweis auf eine tagesaktuelle Berichterstattung bestritten werden, keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung bedarf.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00077.17B.0503.000 |
Schlagworte: | Gewerblicher Rechtsschutz |
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