OGH vom 04.05.2020, 5Ob42/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin E***** GmbH *****, vertreten durch Mag. Christian Puck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vormerkung des Eigentums ob EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , AZ 2 R 218/19i, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Dies ist – wie folgt – kurz zu begründen (§ 126 Abs 3 GBG; § 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):
1. Das Grundbuchsgericht darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Frage keine Zweifel aufkommen lässt (RISJustiz RS0060878).
2. Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG zu Zweifeln Anlass geben, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründet, wenn dem Rekursgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RS0060573 [T18]; RS0060878 [T55]).
3. Eine solche Fehlbeurteilung ist hier nicht zu erkennen. Unter Hinweis auf das dieselbe Grundbuchshandlung betreffende Vorverfahren (5 Ob 163/18h) qualifizierte das Rekursgericht das „Unwiderrufliche Kaufvertragsanbot“ vom als Kaufvertrag, aus dem sich aber nicht zweifelsfrei ergebe, dass die Antragstellerin selbst die Liegenschaft oder bestimmbare einzelne Anteile daran erwerben solle. Die Antragstellerin habe nun zwar die Erklärung vom vorgelegt, wonach sie in Ausübung eines ihr im Kaufvertrag eingeräumten Gestaltungsrechts gegenüber der Verkäuferin erkläre, dass sämtliche Anteile an der Liegenschaft „von ihr selbst gekauft seien, erworben würden und dieser zu übertragen seien“. Mit dieser nur einseitigen Erklärung der Antragstellerin sei das Eintragungshindernis aber nicht beseitigt worden. Eine solche nachträgliche inhaltliche Änderung des Kaufvertrags komme, nachdem das Kaufanbot ausdrücklich mit , also dem Tag der Unterfertigung durch beide Vertragsteile befristet gewesen sei, nicht mehr in Betracht. Es sei auch nicht Sache des Grundbuchsgerichts, diese Befristung teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie sich nicht auf das Namhaftmachen der kaufenden Gesellschaften beziehe. Das Rekursgericht verneint damit im Ergebnis das iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG zweifelsfreie Bestehen des von der Antragstellerin behaupteten Optionsrechts, das ihr im Kaufvertrag vom eingeräumt worden sein soll und das sie mit der Erklärung vom ausgeübt haben will. Diese Rechtsauffassung des Rekursgerichts bedarf keiner Korrektur im Einzelfall. Die Wahl einer Auslegung zwischen mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten ist dem Grundbuchsgericht verwehrt (RS0060573 [T8]). Das „unwiderrufliche Kaufvertragsanbot“ vom und die Erklärung vom bilden daher – losgelöst von der Frage des urkundlichen Nachweises des Zugangs dieser Erklärung – keine taugliche Grundlage für eine Verbücherung des Eigentums der Antragstellerin. Die durch den Inhalt der Urkunden erweckten Zweifel führen vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs (RS0060573; RS0060878).
4. Da die Antragstellung auf Basis der hier vorgelegten Urkunden mangels deren Eignung als Eintragungsgrundlagen nicht erfolgreich wiederholt werden kann, sind allfällige weitere Abweisungsgründe nicht zu prüfen (RS0060544 [T10]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00042.20T.0504.000 |
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