OGH vom 26.04.2019, 3Ob74/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 60.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 302/18d-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vertragsaufhebung nach § 1118 ABGB erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung, die formfrei ist und mit dem Zeitpunkt des Zugangs an den Bestandnehmer wirksam wird (2 Ob 173/12y = RISJustiz RS0027780 [T59]).
Ob eine konkludente
Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine
Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RS0109021 [T5, T 6]).
Die Auffassung der Vorinstanzen, die (konkludente) Vertragsaufhebungserklärung des Klägers iSd § 1118 zweiter Fall ABGB sei (erst) in der Einbringung der Räumungsklage und nicht bereits in seinem eigenmächtigen Austausch der Türschlösser des Bestandobjekts oder in seinem Bestreitungsvorbringen in dem deswegen von der hier Beklagten gegen ihn geführten Besitzstörungsverfahren zu erblicken, in dem er (wie auch noch im Räumungsverfahren) auf dem Standpunkt stand, die Beklagte sei nicht Mieterin, sondern benütze das Objekt titellos, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00074.19G.0426.000 |
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Fundstelle(n):
TAAAD-66443