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OGH vom 25.04.2018, 3Ob74/18f

OGH vom 25.04.2018, 3Ob74/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und weiterer beigetretener betreibender Parteien, gegen die verpflichtete Partei H***** GmbH, *****, wegen 800.000 EUR sA, über den (richtig:) „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Einschreiter 1. M*****, 2. D*****, 3. D*****, 4. M*****, 5. M*****, 6. M*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 268/17m-93, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom , GZ 244 E 24/07x-89, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die Anträge der nunmehrigen Rechtsmittelwerber als unzulässig zurück. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Einschreiter am zugestellt.

Der am (unvollständig) per Fax und am verbessert mittels WEB-ERV eingebrachte (als „Revision“ bezeichnete) „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Einschreiter ist jedenfalls unzulässig und zudem verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 78 EO sind auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Die Revisionsrekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt daher auch im Exekutionsverfahren (RISJustiz RS0002511; RS0002321; RS0012387 [T14 bis T 16]; Jakusch in Angst, EO3§ 65 Rz 20 mwN) und macht den Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der – hier nicht verwirklichten – Ausnahmefälle gegeben ist (RISJustiz RS0012387 [T13 bis T 16]; 3 Ob 102/17x; jüngst 3 Ob 57/18f mwN).

Außerdem beträgt die Rekurs- und Revisionsrekursfrist im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – 14 Tage (§ 78 EO iVm § 521 Abs 1 erster Satz ZPO; RISJustiz RS0118952; jüngst 3 Ob 17/18y). Die „außerordentliche Revision“ vom wurde daher lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, die am endete, erhoben.

Das unzulässige und auch verspätete Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00074.18F.0425.000

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Fundstelle(n):
KAAAD-66433