OGH vom 29.04.2002, 7Ob67/02g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Willibald Rath ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Z*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 9.059,18 sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 284/01f-26, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 38 C 2457/00k-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird als unzulässig zurückgewiesen. Die beklagten Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 665,66 (hierin enthalten EUR 110,94 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Hingegen wird der Revision der klagenden Partei Folge gegeben und das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes dahin abgeändert, dass es einschließlich des unangefochten gebliebenen sowie des bestätigten Teiles insgesamt zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 9.059,18 samt 5 % Zinsen seit zu bezahlen; das Zinsenmehrbegehren wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 3.007,23 (hierin enthalten EUR 557 Barauslagen und EUR 417,78 USt) bestimmten Prozesskosten erster Instanz sowie die mit EUR 1.638,23 (hierin enthalten EUR 424,41 Barauslagen und EUR 129,63 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 199,87 (hierin enthalten EUR 33,31 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei schloss 1982 mit Franz L*****, dem Eigentümer des Gebäudes 8054 Graz, *****, einen Pachtvertrag über einen darin befindlichen sog Club-Raum sowie mit der E***** Versicherungs AG eine Feuerversicherung enthaltende Bündelversicherung mit eine dem Versicherungswert der damaligen Investitionen entsprechenden Versicherungssumme in Höhe von S 500.000 ab. 1988 wurde dieser Pachtvertrag im Zuge einer Erweiterung des Bestandobjektes durch die Errichtung des "T*****" ergänzt und von der klagenden Partei hierauf Investitionen (Adaptierungen; Umbauten) in Höhe von S 1,500.000 getätigt. Zum Zwecke der Versicherung dieser neuen Investitionen schloss die Rechtsvorgängerin der nunmehr klagenden Partei aufgrund einer Klausel im Pachtvertrag, wonach der Bestandnehmer verpflichtet ist, die laufenden Reparaturen bzw Sanierungen auf eigene Kosten zu übernehmen, mit der beklagten Partei einen (weiteren) eine Feuerversicherung enthaltenden Versicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von S 1,000.000 (S 980.000 für Wiederherstellungskosten von Adaptierungen und S 20.000 für Waren und Vorräte) ab. Tatsächlich betrug der Wert der bei der beklagten Partei versicherten Adaptierungen sowie der Einrichtung insgesamt S 1,860.000 (Neuwert) exklusive Umsatzsteuer. Über diese von der klagenden Partei abgeschlossene Versicherungsverträge wurde mit deren Verpächter nicht gesprochen, wohl aber war der beklagten Partei der zeitliche frühere Versicherungsvertrag mit der E***** Versicherungs AG bekannt und war dabei auf diesen Bezug genommen worden. Unabhängig davon besteht zwischen dem Gebäudeeigentümer L***** und der G***** AG über das gesamte Gebäude ***** eine ebenfalls eine Feuerversicherung enthaltende Gebäude- und Einrichtungsversicherung (im Folgenden: Gebäudeversicherung).
Am entstand im T***** ein Feuerschaden. Die beklagte Partei hat aufgrund des bestehenden Feuerversicherungsvertrages der Kanzlei der Klagevertreter auf diesen Schaden S 75.343 bezahlt. Die Versicherungssumme der Gebäudeversicherung betrug zum Zeitpunkt dieses Schadensfalles S 4,367.268 hinsichtlich der Einrichtung und S 21,314.822 hinsichtlich des Gebäudes. Dementsprechend wurde dem Versicherungsnehmer Franz L***** von der Gebäudeversicherung wegen der Beschädigung des Gebäudes und der erforderlichen baulichen Adaptierungen eine Entschädigungsleistung von S 127.640 in zwei Teilbeträgen von S 100.000 am und S 27.640 am erbracht. Die klagende Partei war nach Information eines Mitarbeiter der G*****Versicherungs AG wonach diese für eine Direktauszahlung deren Entschädigungssumme an die klagende Partei eine Bevollmächtigung ihres Versicherungsnehmers (L*****) benötigte, der jedoch letztlich die Anweisung gab, diesen Betrag an ihn (und somit nicht an den Kläger) auszubezahlen, mit einer Auszahlung dieser Entschädigungsleistung an L***** nicht einverstanden, ebenso nicht mit dem Ansinnen L*****s, den ihm zugekommenen Versicherungsbetrag mit bestehenden Mietzinsforderungen gegenüber der klagenden Partei gegenzuverrechnen.
Nachdem der Gebäudeeigentümer L***** keinerlei Schäden behob, veranlasste dies die klagende Partei. Deren Kosten hiefür betrugen insgesamt S 200.000, davon S 180.000 für die Wiederherstellungskosten der baulichen Adaptierungen und S 20.000 Wiederherstellungskosten für die kaufmännische und technische Betriebseinrichtung. Mit der am eingebrachten Mahnklage begehrt die klagende Partei von der beklagten Versicherung die Zahlung von S 124.657 (das ist die Differenz zwischen Gesamtschaden S 200.000 und erhaltener Teilzahlung von S 75.343) samt 8 % Zinsen seit . Trotz der bestehenden (und bereits zur Auszahlung, freilich an den Gebäudeeigentümer, gelangten und "irrtümlich geleisteten") Versicherungszahlung der Gebäudeversicherung sei diese nicht der klagenden Partei anzurechnen; die beklagte Partei habe lediglich im Sinne des § 59 VersVG einen internen Rückforderungsanspruch gegen diesen anderen Versicherer, wo hingegen die klagende Partei ihren Gesamtschaden gegenüber der eigenen Versicherung ungekürzt geltend machen könne.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren nur dem Grunde nach. Einerseits liege Doppelversicherung, andererseits beträchtliche Unterversicherung vor. Wegen des Bereicherungsverbotes sei der (auch keineswegs bloß irrtümlich) von seiner Gebäudeversicherung geleistete Betrag an Franz L***** zu berücksichtigen. Wegen der Unterversicherung (Neuwert S 1,860.000; Versicherungssumme S 980.000) sei (wenn überhaupt) nur eine verhältnismäßige Haftung der beklagten Partei gemäß § 56 VersVG gegeben.
Die Klägerin replizierte hiegegen ua, dass die Versicherungssumme von S 980.000 von der beklagten Partei nach Besichtigung unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Feuerversicherung und ausdrücklicher Zusicherung eines ausreichenden Versicherungsschutzes genannt worden sei. Der nunmehrige Einwand verstoße gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten. Das Klagebegehren werde daher (auch) auf Schadenersatz wegen verletzter Vertrags- oder Sorgfaltspflichten der beklagten Partei gestützt.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei S 30.033,34 samt 5 % Zinsen seit zu bezahlen; das Mehrbegehren von S 94.623,66 samt 6 % (richtig: 5 % - S 12 der Entscheidung = AS 84) Zinsen seit wurde abgewiesen, ebenso das Zinsenmehrbegehren von weiteren 1 % (richtig: 3 %) Zinsen aus S 30.033,34 seit . Das Erstgericht beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich (zusammengefasst) dahin, dass im Hinblick auf das Vorliegen von zwei Versicherungsverträgen (nämlich des Bestandgebers und des Bestandnehmers), wobei die Versicherungssumme des verfahrensgegenständlichen Versicherungsvertrages (S 980.000) für sich allein ausgereicht habe, den Schaden (S 200.000) abzudecken, eine Doppelversicherung im Sinne des § 59 Abs 1 VersVG vorliege, weil es hiefür nicht auf die Identität der Versicherungsnehmer, sondern des versicherten Interesses ankomme. Einem Versicherungsnehmer hafte jeder der beiden Versicherer für den Betrag, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliege, zur ungeteilten Hand. Dieses Recht stehe der klagenden Partei ungekürzt (von der an den Hauseigentümer von der Fremdversicherung geleisteten Zahlung) zu, weil sie auch der Zahlung an den Bestandgeber weder zugestimmt habe noch eine Zahlung der Gebäudeversicherung an die Klägerin erfolgt sei. Das Innenverhältnis dieser beiden Versicherer berühre nicht die Anspruchsposition der Klägerin. Allerdings sei zu berücksichtigen gewesen, dass eine gravierende Unterversicherung im Sinne des § 56 VersVG vorgelegen habe (Versicherungssumme S 980.000, Wiederherstellungskosten für das gesamte versicherte Risiko zum vertraglich bedungenen Neuwert S 1,860.000). Unter Zugrundelegung der Berechnungsmethode nach dieser Gesetzesstelle ergebe sich eine Entschädigung von insgesamt S 105.376,34; abzüglich der bereits empfangenen Teilzahlung von S
75.343 verbleibe sohin der Klagsanspruch von S 30.033,34 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen von 5 %.
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufungen. Das Berufungsgericht gab (spruchmäßig) der Berufung der beklagten Partei nicht, jener der klagenden Partei hingegen teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass die beklagte Partei zur Zahlung des gesamten Klagebetrages von S 124.657 samt 5 % ab verpflichtet wurde; das Zinsenmehrbegehren von 3 % aus S
124.657 vom bis wurde abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm (soweit überhaupt angefochten) die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus: Dem Erstgericht sei in der Annahme einer Doppelversicherung durch Eigen- und Fremdversicherung des gleichen Interesses zu Folgen. Die Zahlung des Fremdversicherers an seinen Versicherungsnehmer Franz L***** habe auf die Bestimmung des § 59 Abs 1 VersVG nur dann einen Einfluss, wenn die Klägerin der Zahlung an diesen zugestimmt hätte oder wenn die Zahlung direkt an die Klägerin erfolgt wäre. Derartiges sei im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Die Rechtsrüge der beklagten Partei gegen das Ersturteil, der klagenden Partei sei die gesamte Entschädigungsleistung von S 127.640 durch Kompensation mit ihren Mietzinsschulden gegenüber L***** zugekommen, sei unbeachtlich, weil damit gegen das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren verstoßen werde. Zur Frage der Unterversicherung führte das Berufungsgericht hingegen aus, dass eine solche (abweichend vom Erstgericht) nicht vorliege, da aufgrund der Mehrfachversicherung das gegenständliche Interesse mit insgesamt S 5,867.268 abgedeckt werde, wo hingegen der Nettoschaden lediglich S 1,860.000 betrage. Selbst wenn eine Zusammenzählung der drei Versicherungssummen nicht statthaft wäre, wäre zu beachten, dass der das Feuerrisiko versichernde Inbegriffsversicherungsvertrag zwischen dem Gebäudeversicherer und Franz L***** den gesamten Schaden decke, also schon deshalb keine Unterversicherung vorliege. Diese Überlegungen hätte der Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Ob 10/90 gestützt. Damit erübrige sich auch ein Eingehen auf den Einwand der klagenden Partei, die Einwendung der Unterversicherung verstoße gegen Treu und Glauben, sowie dazu, ob der Klägerin der Anspruch auf Zahlung eines Differenzbetrages aus dem Titel des Schadenersatzes zustehe. Hinsichtlich des Zinsenbegehrens führte das Berufungsgericht aus, dass mangels Vorbringens tatsächlich nur die gesetzlichen, "handelsüblichen" Zinsen von 5 % zustünden, jedoch mangels festgestellter außergerichtlicher Mahnung erst ab der Klagebehändigung ().
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, wann die Zahlung durch einen von mehreren Versicherern schuldbefreiend wirkt, wenn ihnen mehrere Versicherungsnehmer bzw Versicherte gegenüberstehen und weiters zum Problem ob bzw wann bei einer sog Doppelversicherung eine Unterversicherung vorliegt; beide Rechtsfragen gingen über den Einzelfall hinaus und seien von allgemeiner Bedeutung. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Jene der klagenden Partei - gestützt auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit (eventuell Nichtigkeit), Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung - richtet sich gegen die Abweisung des Zinsensmehrbegehrens; allerdings bloß bezüglich des Zinsenlaufes (nicht auch der Zinsenhöhe) mit dem Antrag, dem Klagebegehren hinsichtlich des Zinsenlaufes ab stattzugeben; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Revision der beklagten Partei macht ausschließlich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt die Aufhebung des Berufungsurteils samt Zurückverweisung der Rechtssache "an eines der Untergerichte", in eventu dieses sogleich dahin abzuändern, dass das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde.
Beide Parteien haben auch Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen jeweils primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittel (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben, beantragt wird.
Die Revision der beklagten Partei ist mangels Relevierung einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Jene der klagenden Partei ist hingegen zulässig und auch berechtigt. Dabei ist es sinnvoll, zunächst das Rechtsmittel der beklagten Partei zu behandeln, weil sich erst im Falle der Billigung des Klageanspruches dem Grunde nach die Frage der Berechtigung (und des Ausmaßes) des darauf fußenden Zinsensbegehrens stellt. Hiebei ging der Oberste Gerichtshof von folgenden Erwägungen aus, wobei er sich gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO die Zurückweisungsgründe beschränken kann:
Rechtliche Beurteilung
Zum Problemkreis Doppelversicherung:
Hiezu macht die Revisionswerberin dem Berufungsgericht einzig und allein zum Vorwurf, dass es das in § 59 Abs 1 VersVG gesetzlich normierte Bereicherungsverbot dadurch missachtet habe, dass unbeachtet geblieben sei, dass der von der Gebäudeversicherung dem Hauseigentümer L***** zugeflossene Betrag von S 127.640 dem Kläger durch Kompensation seines Bestandgebers mit seinen Mietzinsschulden (Rückständen) "zugekommen" sei, hiezu ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege und das Erstgericht hiezu auch nicht seiner Anleitungs- und Aufklärungspflicht nach § 182 Abs 1 ZPO entsprochen habe. Dazu ist jedoch bloß zweierlei zu erwidern:
Dass die beklagte Partei ein Vorbringen in der eben zur Darstellung gebrachten Richtung - trotz zahlreich erstatteter Schriftsätze im Verfahren erster Instanz und auch nach dem Franz L***** als Zeuge eine entsprechende Aussage abgelegt hatte (ON 17) - bis Schluss der Verhandlung erster Instanz nie erstattet hat (und daher das Berufungsgericht die hiezu erstmals im Berufungsschriftsatz erstattete Einwendung zutreffend als Neuerung qualifizierte), vermag sie selbst nicht in Abrede zu stellen. Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf das gesetzliche Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) ist daher schon deshalb zutreffend und wird dies im Übrigen auch gar nicht als Revisionsgrund gerügt (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu § 482; RIS-Justiz RS0110304). Einen Verstoß gegen § 182 Abs 1 ZPO hat sie in ihrer Berufung (ON 21) überhaupt nicht gerügt; damit ist aber auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung nicht geltend wurden, nicht mehr den Gegenstand der Revision bilden können (RIS-Justiz RS0043111). Da die Revision zu diesem Problemkreis ansonsten keinerlei Rechtsausführungen enthält, also auch nicht von den maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen, sondern von einem Wunschsachverhalt ausgeht, bringt sie ihre Rechtsrüge insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung und führt demgemäß auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aus.
Zum Problemkreis der Unterversicherung:
Nach der hiefür maßgeblichen Norm des § 56 VersVG haftet der Versicherer (den auch einschließlich der Wert- und Summenverhältnisse die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen trifft: Schauer in Berliner Kommentar, Rn 26 zu § 56) für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles niedrigeren Versicherungswert. Letzterer betrug nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen S 1,860.000. Das Berufungsgericht verneinte den Tatbestand der Unterversicherung im Hinblick auf die "Mehrfachversicherung des gegenständlichen Interesses" in Höhe von insgesamt S 5,867.268 (S 500.000 : E***** Versicherungs AG; S 1,000.000 : verfahrensgegenständlicher Versicherungsvertrag mit der beklagten Partei; S 4,367.268 : Gebäudeversicherung des Hauseigentümers, sohin insgesamt ein Betrag, der auch nach der Lebenserfahrung durchaus den Versicherungswert eines Gebäudes abdecken kann). Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 10/90 = VR 1990, 313 = VersR 1991, 367 = VersE 1470) in Einklang (Rechtssatz: "In objektiver Hinsicht wird nur gefordert, dass ein Interesse gegen die selbige Gefahr bei mehreren Versicherern gedeckt ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen."); sie steht auch mit dem Schrifttum in Einklang (Schauer aaO, Rn 5 zu § 56). Für eine Kürzung nach der Proportionalitätsregel (ausführlich Schauer, aaO Rn 12 ff) besteht daher kein Anlass. Soweit die Revisionswerberin ausschließlich auf den (verfahrensgegenständlichen) Versicherungsvertrag abstellt, kann ihr nach dem Vorgesagten sohin nicht beigepflichtet werden. Sie hält dem auch bezeichnenderweise keine einzige der zitierten Entscheidung widerstreitende sonstige Judikatur - oder Literaturstelle entgegen. Auch sonst wird hiegegen in der Revision nichts substantiell Neues vorgetragen.
Mangels Relevierung einer erheblichen Rechtsfrage auch zu diesem Rechtskreis war die Revision sohin insgesamt als unzulässig zurückzuweisen; der Oberste Gerichtshof ist an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen, weshalb ihr die beklagte Partei die tarifmäßigen Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen hat (§§ 41, 50 ZPO).
Zur Revision des Klägers:
Es trifft tatsächlich zu, dass der Spruch des berufungsgerichtlichen Urteiles insoweit mit sich in Widerspruch steht, als zwar einerseits der (auf volle Klageabweisung gerichteten) Berufung der beklagten Partei "nicht Folge" gegeben wurde, andererseits jedoch dessen ungeachtet das dem Kläger vom Erstgericht zuerkannte Zinsenbegehren von (bloß) 5 % (insoweit unbekämpft) für den Zeitraum bis (implizit) und hinsichtlich des Zinsenmehrbegehrens von 3 % für den selben Zeitraum ausdrücklich abgewiesen (und damit der Berufung der beklagten Partei zumindest teilweise Folge gegeben) wurde. Damit hat das Berufungsgericht allerdings - entgegen der Auffassung der klagenden Partei - nicht "in völliger Verkennung" gegen § 405 ZPO bzw das Verbot der reformatio in peius verstoßen, weil diese (Teil-)Abweisung ja jedenfalls im Berufungsantrag der beklagten Partei gedeckt war, sohin innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge (beider Parteien!) lag (SZ 23/67). Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass das Zinsenbegehren erst ab dem Tage der Klagebehändigung zustünde. Tatsächlich hat die klagende Partei das bereits in der Klage als Beweismittel geführte Fälligstellungsschreiben vorgelegt (Beilage J). Die Vorinstanzen haben zwar diesbezüglich keine expliziten Feststellungen getroffen, waren hiezu jedoch schon deshalb nicht gehalten, weil die beklagte Partei die Höhe des Klagebegehrens (ausgehend von diesem Fälligkeitsschreiben) bereits in dem in ihrem Einspruch folgenden vorbereiteten Schriftsatz außer Streit gestellt haben, sodass auch der in der Streitverhandlung vom gefasste Beweisbeschluss (ungerügt) ausdrücklich nur mehr zu Fragen des Anspruchsgrundes und nicht (mehr) der Anspruchshöhe erging (ON 7). In diesem Sinne war daher das Urteil des Berufungsgerichtes abzuändern. Die Höhe des Zinsendifferenzbegehrens auf ursprünglich begehrt 8 % wird auch in der Revision nicht mehr releviert. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist dabei der Nebengebührenstreitwert von EUR 730 gem § 12 Abs 4 lit b RATG.