OGH 28.04.2004, 3Ob74/04k
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland L*****, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch und andere Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Sieglinde L*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 374/03g-9, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Beklagte führt gegen den Kläger zur Hereinbringung von Wertsicherungsbeträgen von monatlich 109,09 EUR ab aus einem Scheidungsfolgenvergleich über Unterhalt Fahrnis- und Forderungsexekution. Diese wurde ihr mit Beschluss vom bewilligt.
Mit seiner Oppositionsklage macht der Kläger das Erlöschen dieses Anspruchs wegen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach § 879 Abs 1 ABGB und Beharrens der Beklagten auf dieser Vereinbarung geltend. Die Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht legte die als "außerordentliche" bezeichnete Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht indes dem Gesetz.
Rechtliche Beurteilung
Das Klagebegehren ist auf das Erlöschen des der vereinbarten Wertsicherung entsprechenden Teils einer Unterhaltsforderung aus einer Vereinbarung nach § 55a EheG von monatlich 109,09 EUR gerichtet. Nach stRsp richtet sich der Streitwert der Oppositionsklage nach dem Wert des betriebenen Anspruchs (Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 84 und Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 77 je mN). Wenn sich eine solche Klage auf einen Unterhaltsexekutionstitel bezieht, ergibt sich der Wert des Entscheidungsgegenstands aus der dreifachen Jahresleistung unter Hinzurechnung des betriebenen Unterhaltsrückstands (SZ 74/141 ua; RIS-Justiz RS0001624). Damit ist hier das 37-fache des Monatsbetrags von 109,09 EUR maßgebend, das sind 4.036,39 EUR. Weiters liegt eine familienrechtliche Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2 JN vor, weil es einerseits um das Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs und nicht etwa um das Erlöschen wegen Zahlung, Aufrechnung udgl geht und andererseits der nach § 55a EheG vereinbarte Unterhalt dem gesetzlichen durch § 69a EheG gleichgestellt wird (RIS-Justiz RS0046467 T8).
Nach § 502 Abs 4 ZPO (in der Fassung nach dem 2. Euro-JuBeG) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter solchen - im Anlassfall wie dargelegt erfüllten - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Nach der soeben erläuterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch vom Erstgericht nicht beachteten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 4 ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß § 507b Abs 2 ZPO sofort dem Berufungsgericht vorzulegen. Einem solchen Vorgehen steht auch das Fehlen des Antrags auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht (und nicht den Obersten Gerichtshof) nicht entgegen. Für den Fall, dass das Erstgericht der Meinung wäre, dieser Mangel stehe der unmittelbaren Vorlage des Antrags an die zweite Instanz entgegen, hätte es einen fristgebundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen (RIS-Justiz RS0109501). Wäre dies nicht der Fall, hätte es den Akt dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag nach § 508 ZPO vorzulegen.
Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland L*****, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch ua Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Sieglinde L*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 374/03g-9, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , AZ 2 R 374/03g, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 3 C 43/03p-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der zwischen den Parteien anlässlich ihrer Scheidung im Einvernehmen vor dem Erstgericht am geschlossene Scheidungsfolgenvergleich enthält ua folgende Punkte:
"Der ... [Kläger] verpflichtet sich, der ... [Beklagten] mit Wirkung ab einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von 3.000 S ..., fällig jeweils am 1. eines jeden Monates im Vorhinein, bei 5-tägigem Respiro bei sonstiger Zwangsfolge zu bezahlen. Dieser Betrag ist wertgesichert auf der Basis des Verbraucherpreisindex 1976 bzw. eines allfälligen Nachfolgeindex. Auszugehen ist von der für den Monat April 1984 veröffentlichten Indexzahl.
...
Ein eigenes Einkommen von ... [Beklagte] bis zu dem ebenfalls
aufgrund obiger Klausel wertgesicherten Betrag von 9.000 S ... bleibt
unberücksichtigt. Darüber hinausgehende Beträge sind voll auf den
Unterhaltsbetrag anzurechnen.
Allfällige Neusorgepflichten des ... [Kläger] begründen keinen
Anspruch auf Herabsetzung dieses Unterhaltes. Ausdrücklich festgehalten wird, dass Unterhaltserhöhungen über den vorgenannten Betrag nicht möglich sind.
Darüber hinaus verzichten beide Teile auf jeglichen Unterhalt und nehmen diese Verzichtserklärung wechselseitig an."
Dabei wurde berücksichtigt, dass der nunmehrige Kläger damals gerade einen Metallverarbeitungsbetrieb eröffnet hatte und sich in der Anlaufphase befand. Das im anhängigen Pflegschaftsverfahren des gemeinsamen Sohnes in Auftrag gegebene Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders vom ergab einen wirtschaftlichen Gewinn in der Zeit vom 1. Jänner bis von 6.640,50 S monatlich. Der Sachverständige führte aus, dass bis 1985 wieder normale Verhältnisse zu unterstellen seien, sodass der im Jahr 1983 erzielte wirtschaftliche Gewinn mit monatlich 9.089 S anzunehmen sein werde.
Die Beklagte nahm knapp vor dem Scheidungstermin wieder eine Halbtagsbeschäftigung an und verdiente damals rund 3.500 S monatlich. Mehr zu verdienen war ihr nicht möglich, weil sie einen behinderten Sohn zu pflegen hatte. Es war eine weitere Grundlage des Scheidungsvergleichs, dass sie in Zukunft nicht voll verdienen werde können, da sie eben den behinderten Sohn zu betreuen hatte. Unmittelbar bei Abschluss des Scheidungsvergleiches wurde über das Einkommen der Parteien nicht mehr gesprochen. Die wirtschaftlichen Verhältnissen waren jedoch Gegenstand der vor dem Scheidungstermin zwischen den Anwälten geführten Korrespondenz.
Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war dem Kläger "natürlich" bewusst, dass sich sein selbständiger Betrieb in der Anlaufphase befand. Er wusste damals "natürlich" um seine Einkommensverhältnisse Bescheid, wie ihm auch bewusst war, dass sich in Zukunft sein Einkommen nach oben oder unten hin ändern könne. Er machte sich damals jedoch keine genauen Gedanken darüber, wie sich der Vergleich vielleicht in 20 Jahren im Detail auswirken werde. Trotz dieser Ungewissheit willigte er in den Vergleich, um nach den langjährigen Scheidungsgesprächen zu einem Ende zu kommen. Ohne die Unterhaltsfestsetzung wäre es damals nicht zur Scheidung gekommen. Der Kläger bezieht jetzt ein monatliches Pensionseinkommen von im Schnitt 1.523,46 EUR. Die Beklagte bezieht eine monatliche Pension ohne Abzug des Gewerkschaftsbeitrags, aber unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen von monatlich durchschnittlich 938,41 EUR. Der Wert des Verbraucherpreisindex 1976 betrug im April 1984 147,3 und im April 2003 226,1. Davon ausgehend beträgt der wertgesicherte Unterhaltsbetrag von 3.000 S nunmehr 4.604,89 S oder 334,65 EUR. Der Schwellenbetrag von 9.000 S beträgt nunmehr 13.814,66 S (1.003,95 EUR). Das Einkommen des Klägers im Jahr 1984 von 6.640,40 S würde unter Zugrundelegung der Wertsicherung nunmehr 740,75 EUR, jenes aus den Jahren 1983 bzw 1985 von 9.089 S nunmehr rund 1.000 EUR betragen. Außer für die Beklagte ist der Kläger auch für den gemeinsamen behinderten Sohn sorgepflichtig, für den er monatlich 363 S Unterhalt an die Beklagte überweist. Der Sohn wird in einem Lebenshilfeheim betreut, ist aber rund 160 Tage im Jahr bei der Beklagten. Sie hat für die Unterbringung rund 210 EUR monatlich zu zahlen. Das Erstgericht bewilligte der Beklagten aufgrund des Scheidungsvergleichs zur Hereinbringung der vollstreckbaren monatlichen Unterhaltsbeträge von 218,02 EUR seit März 2000 die Fahrnis- und "Drittschuldner"exekution. Mit Beschluss vom bewilligte ihr das Erstgericht zur Hereinbringung der Wertsicherung im Ausmaß von 109,09 EUR monatlich ab September 2002 die Fahrnis- und "Drittschuldner"exekution.
Der Kläger begehrte nun den Ausspruch, der vollstreckbare Vergleich vom , zu dessen Hereinbringung das Erstgericht mit Beschluss vom die Exekution bewilligte, sei im Betrag von 109,09 EUR seit erloschen, die Exekution sei nach rechtskräftiger Entscheidung über seine Einwendungen einzustellen.
Soweit noch von Bedeutung brachte er vor, das Beharren der Beklagten auf den seinerzeitigen Titel sei unter den gegebenen Umständen sittenwidrig, weil sich nunmehr ein krasses Missverhältnis im Einkommen der Parteien ergebe und ihm geradezu die Existenzgrundlage entzogen werde. Die festzustellende Ungültigkeit des Exekutionstitels mache eine Neubemessung des Unterhalts erforderlich. Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, dem Kläger sei bei Abschluss des Vergleichs genau bekannt gewesen, dass er den verglichenen Unterhalt unabhängig von einer Änderung seiner Einkommenssituation zu bezahlen haben werde. Über das wechselseitige Einkommen zum Zeitpunkt der Scheidung seien über Monate Vergleichsverhandlungen geführt worden, weshalb von einer Sittenwidrigkeit und einem krassen Missverhältnis keine Rede sein könne.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von den eingangs verkürzt wiedergegeben Feststellungen verneinte es eine Sittenwidrigkeit des Beharrens der Beklagten auf den - grundsätzlich zulässigen - Verzicht auf die Umstandsklausel. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit, die dann angenommen werde, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlagen entzogen würde oder geradezu ein krasses Missverhältnis zwischen dem dem Verpflichteten verbleibenden Einkommen und dem nunmehrigen Unterhalt des Berechtigten entstünde, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Im Allgemeinen werde dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm zumindest noch Einkünfte in Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verblieben. Auch der dem Kläger nach Abzug des Unterhalts für die Beklagte und den gemeinsamen Sohn verbleibende Betrag von 833 EUR liege über diesem Richtsatz. Ein krasses Missverhältnis des Einkommens des Klägers nach Abzug des Unterhalts für die Beklagte (rund 1.200 EUR) mit deren Gesamteinkommen einschließlich Unterhalt und rund 1.265 EUR lasse sich nicht erkennen.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil mit einer Kurzbegründung iSd § 500a ZPO. Im Scheidungsvergleich sei die Umstandsklausel generell nicht ausgeschlossen werden, lediglich das Einkommen der Beklagten sollte bis wertgesichert 9.000 S unberücksichtigt bleiben. In Ansehung des Einkommens des Klägers sei die Umstandsklausel nur insoweit ausgeschlossen worden, als eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags ausgeschlossen worden sei. Da sich seine Einkommensverhältnisse seit dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verbessert hätten, könne er aber auch aus einer Berufung auf die Umstandsklausel nichts gewinnen. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten betrage rund 21 % des Einkommens des Klägers, was kaum als krasses Missverhältnis angesehen werden könne. Ihm werde auch durch die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht die Existenzgrundlage nicht entzogen, gestehe er doch selbst in der Berufung zu, es verbleibe ihm ein über den Richtsatz für die Alterspension liegender Betrag. Dafür sei selbstverständlich der Richtsatz für Alleinstehende heranzuziehen. Es liege auch ein Missverhältnis zwischen seinem verbleibenden Einkommen und dem Gesamteinkommen der Beklagten nicht vor. In diesem Zusammenhang sei die Unterhaltspflicht für den gemeinsamen Sohn nicht zu berücksichtigen, treffe doch auch die Beklagte ihrerseits eine Unterhaltsverpflichtung, die sie durch Betreuungsleistungen erbringe. Im Übrigen habe die Unterhaltspflicht für das gemeinsame Kind bereits zur Zeit des Vergleichsabschlusses bestanden, weshalb sich insgesamt nichts geändert habe. Unter diesen Umständen seien die zu vergleichenden Einkünfte etwa gleich hoch.
Die nachträglich - mit der Begründung es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Richtsatz zur Erlangung der Ausgleichszulage als fixe Größe zu beurteilen sei, die auch der Angemessenheitsprüfung im Einzelfall entzogen werden dürfe - zugelassene Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung 3 Ob 133/00f = JBl 2001, 513, auf die sich die
Vorinstanzen stützten, steht im Einklang mit einer ganzen Reihe von
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (etwa 1 Ob 592/83 = ÖA 1984,
17 = EFSlg 43.722; 7 Ob 631/83 = EFSlg 43.722 [mwN] ua; RIS-Justiz
RS0016554). Ebenfalls in stRsp wurde ausgesprochen, dass dem
Unterhaltspflichtigen "im Allgemeinen" die Existenzgrundlage nicht
entzogen werde, wenn mindestens noch Einkünfte in der Höhe des
Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben (3 Ob 60/89 = EFSlg
59.971 uva; RIS-Justiz RS0016554 T4). Auch im Fall jener Entscheidung
hatte der Oberste Gerichtshof eine vom Berufungsgericht für zulässig
erklärte Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage
iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, weil, woran festzuhalten ist, die
Lösung der Frage, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, von den Umständen des
Einzelfalls abhängt, weshalb der Entscheidung des Obersten
Gerichtshofs keine Bedeutung zukommen kann, die über den hier zu
entscheidenden Fall hinausgeht. Anders wäre es nur, wenn dem
Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
Eine solche wird zwar in der Revision des Kläger im vorliegenden Fall
ausdrücklich behauptet, allerdings kann dem nicht gefolgt werden.
Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz und des Klägers ergibt sich aus der zitierten Rsp des Obersten Gerichtshofs eindeutig: Der Richtsatz der Ausgleichszulage zur Alterspension bildet nur "im Allgemeinen" jene Grenze, oberhalb derer keine Rede mehr davon sein kann, dass dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage geradezu entzogen würde. Irgendwelche besondere Umstände, weshalb dies im vorliegenden Fall anders wäre, kann der Kläger auch gar nicht geltend machen. Was die Prozentmethode bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts mit der Feststellung einer angemessenen Existenzgrundlage zu tun haben soll, kann der Berufung nicht entnommen werden. Auch Schwimann (nunmehr gleichlautend Schwimann/Kollmasch, Unterhaltsrecht³ 155 f und 178) kritisiert die dargestellte stRsp des Obersten Gerichtshofs nicht.
Die Verneinung eines krassen Missverhältnisses zwischen den, den Parteien nach Berücksichtigung der Unterhaltszahlung an die Beklagte zur Verfügung stehenden monatlichen Geldbeträge bedeutet keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung. Ohne Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für den gemeinsamen Sohn verblieben der Beklagten 1.265 EUR und damit rund 70 EUR mehr als dem Kläger. Nichts anderes ergäbe sich aber bei Berücksichtigung der Geldunterhaltsleistungen der Streitteile für den gemeinsamen Sohn, selbst wenn man die Naturalleistungen der Beklagten außer Acht ließe. Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00074.04K.0428.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAD-66377