OGH vom 07.04.2000, 7Ob67/00d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Erwin K*****, vertreten durch Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen restlich S 74.362,80 s. A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 68/99v-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom , GZ 3 C 1055/98x-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 4.871,04 (hierin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Kostenvoranschlag unter Garantie (§ 1170a Abs 1 ABGB), ein Kostenvoranschlag ohne Garantie (§ 1170a Abs 2 ABGB), eine bloße Schätzung ("Schätzungsanschlag"), also ein summarischer Überschlag der voraussichtlichen Kosten (EvBl 1957/61) oder eine Pauschalpreisvereinbarung im Sinne der Vereinbarung eines nach oben begrenzten Gesamtpreises (SZ 26/89; JBl 1956, 526) vorliegt, ist stets eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall (4 Ob 2150/96x; 9 Ob 66/99t). Wie auch immer die zwischen den Parteien getroffene Absprache qualifiziert wird, ist jedenfalls eine unverzügliche Anzeige einer unvermeidlichen (mitunter auch beträchtlichen) Überschreitung zur Wahrung des Anspruches auf die Mehrkosten dann entbehrlich, wenn diese auf Umstände in der Bestellersphäre, hier also der beklagten Partei, zurückzuführen sind (SZ 58/41; 9 Ob 66/99t). Davon ist auch hier auszugehen, weil der (später zur Nichteinhaltung der erwarteten Brechleistung und damit Kostenüberschreitung führende und damit in die - übrigens bei Auftragserteilung nicht fix vereinbarte - Stundenabrechnung einfließende) Umstand, dass nämlich der zur Brechung übernommene Gleisschotter durch Erdreich stark verunreinigt war und überdies mit großen Eisenmengen, die erst herausgefiltert werden mussten und durch Verkeilung des Förderbandes mehrfach zu Unterbrechungen und Verzögerungen führten, versetzt war, nicht der klagenden Partei angelastet werden kann. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine Warnpflichtverletzung der klagenden Partei im Sinne des § 1170a ABGB verneinte, liegt darin ebenfalls keine grobe, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Fehlbeurteilung vor, wobei der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel selbst zugesteht, dass die von ihm hiezu zitierten Entscheidungen schon vom jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt her "dem vorliegenden nicht ähnlich sind".
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt demnach nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Die Erledigung des Rechtsmittels kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.