OGH vom 21.05.2015, 1Ob86/15a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers E***** S*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin A***** S*****, vertreten durch Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 23 R 170/14h 108, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mistelbach vom , GZ 18 Fam 5/13z 103, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass beide Streitteile über keine andere Wohnmöglichkeit verfügen und somit beiden ein an sich gleichwertiges Wohnbedürfnis zukommt, das aber nur einer weiterhin in der bisherigen Ehewohnung befriedigen kann, weil im Sinne des § 84 EheG die künftigen Lebensbereiche möglichst vollständig getrennt werden sollen. Mangels anderer gewichtiger Kriterien haben sie die Frage, welcher vormalige Ehegatte das (Allein )Eigentum an der Liegenschaft mit der Ehewohnung bekommen soll und welcher durch eine Ausgleichszahlung in die Lage versetzt werden soll, sich eine anderweitige Wohnmöglichkeit zu schaffen, zu Gunsten des Antragstellers gelöst, weil dieser bestimmte Teile der Liegenschaft weiterhin für seinen landwirtschaftlichen Betrieb nutzt.
Dass dieses Ergebnis auch unter Berücksichtigung des im Aufteilungsrecht geltenden Billigkeitgrundsatzes unvertretbar unrichtig wäre, vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen, weshalb eine im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist.
2. Auch im Außerstreitverfahren gilt, dass vom Rekursgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden können (RIS Justiz RS0030748; RS0050037). Soweit sich die Revisionsrekurswerberin darauf beruft, es seien in erster Instanz Verfahrensfehler unterlaufen, macht sie daher keinen zulässigen Revisionsrekursgrund geltend. Dies gilt auch für den Vorwurf, das Erstgericht habe mit seiner Entscheidung die Anträge der Parteien überschritten, der vom Rekursgericht im Übrigen durchaus zutreffend als unberechtigt erkannt wurde.
3. Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 66 Abs 1 Z 3 AußStrG liegt nur vor, wenn ein Rechtsmittelgericht Feststellungen des Erstgerichts unrichtig wiedergibt (RIS Justiz RS0110055) oder Beweisergebnisse in der Entscheidungsbegründung in Abweichung vom Inhalt von Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt werden (RIS Justiz RS0043397). Soweit hingegen das Rekursgericht Schlussfolgerungen aus vorliegenden Beweisergebnissen oder aus dem Parteivorbringen zieht, kommt eine Aktenwidrigkeit schon begrifflich nicht in Betracht. Schon gar nicht kann im Gegensatz zur Auffassung der Revisionsrekurswerberin eine Rechtsansicht aktenwidrig sein.
Worin die Revisionsrekurswerberin im vorliegenden Verfahren letztlich eine Aktenwidrigkeit erkennen will, ist nicht nachvollziehbar, setzt sie sich doch überwiegend mit Beweisergebnissen und damit mit der Beweiswürdigung auseinander, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.
4. Soweit die Revisionsrekurswerberin vermeint, das Rekursgericht habe den Zuspruch einer weiteren Ausgleichszahlung von 17.335,12 EUR zu Unrecht unterlassen, obwohl sie vorgebracht habe, der Antragsteller habe sich einen Betrag von 34.670,25 EUR von einem gemeinsamen Bankkonto zugeeignet, übersieht sie offenbar, dass das Rekursgericht eine Relevanz ihrer betreffenden Rüge vor allem mit dem Argument verneint hat, das von ihr genannte Konto sei weder aus der Vermögensaufstellung des Sachverständigen in seinem Gutachten noch den von ihr vorgelegten Urkunden ersichtlich. Ungeachtet dessen führt sie aber auch in der nunmehr vorliegenden Rechtsrüge neuerlich dieses Konto an, obwohl sich die Existenz dieses Kontos aus den Tatsachenfeststellungen nicht ergibt. Da sie auch trotz des entsprechenden Hinweises des Rekursgerichts nicht behauptet, sie habe sich etwa bloß bei der Angabe der Kontonummer geirrt, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher schon deshalb unbeachtlich.
Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass aus den Rekursausführungen auch in keiner Weise ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die behauptete Abhebung und Zueignung erfolgt sein soll und inwieweit etwa die Voraussetzungen des § 91 Abs 1 EheG erfüllt wären. Der behauptete Umstand, dass der Antragsgegner damit eigene Rechtsanwaltskosten bezahlt hätte, lässt keineswegs ohne Weiteres den Schluss zu, dass eine solche Verwendung der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widersprochen hätte.
5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00086.15A.0521.000