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OGH vom 20.04.2005, 7Ob65/05t

OGH vom 20.04.2005, 7Ob65/05t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf R*****, vertreten durch Dr. Heinz Häupl, Rechtsanwalt in Nussdorf, gegen die beklagte Partei A*****, Untere Donaulände 36, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen (restlich) EUR 18.687,44 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 146/04t-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom , GZ 5 Cg 204/02y-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.000,98 (hierin enthalten EUR 166,83 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Masseverwalter im Konkursverfahren der vormaligen Eigentümerin eines Wohn- und Betriebsgebäudes, welches der Kläger im November 2001 im Zuge einer kridamäßigen Versteigerung erwarb, hatte mit der beklagten Versicherung einen Bündelversicherungsvertrag ua gegen Schäden durch Hagelschlag mit Deckungszusage ab abgeschlossen. Der Kläger ist nunmehr Versicherungsnehmer. Bereits am kam es zu einem derartigen Schadensfall, bei dem die Dachdeckung des Gebäudes beschädigt wurde. Während des anhängigen Konkursverfahrens wurde vom Masseverwalter eine Reparatur nicht in die Wege geleitet, sondern holte erst der Kläger im November 2001 einen Kostenvoranschlag ein, der für die gesamte Abdeckung und Neueindeckung des Haupt- und Nebengebäudes einen (angemessenen) Betrag von EUR 27.504,82 (inkl. USt), den späteren Klagebetrag, vorsah. Die beklagte Partei leistete nur eine Zahlung von EUR 3.270,28.

Der Kläger hat der betreffenden Firma aufgrund ihres Kostenvoranschlages ebenfalls im November 2001 einen Auftrag erteilt, jedoch mit ihr vereinbart, dass mit den Arbeiten erst nach Zusage einer Leistung durch die beklagte Partei begonnen werde. Nach Erteilung des Auftrages übermittelte diese Firma dem Kläger am eine diesbezügliche Auftragsbestätigung, in der festgehalten ist, dass mit den Arbeiten „umgehend nach Deckungszusage" durch die Versicherung begonnen werde.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 1998) und die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) samt „KL0002 Besondere Vorteilsklausel" zugrunde.

Art 10 AStB 1998 lautet (die übrigen, von den Vorinstanzen wörtlich wiedergegebenen Versicherungsbedingungen bilden im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt und können daher im Weiteren vernachlässigt werden):

„Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung

1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:

1.1 Bei Gebäuden

1.1.1 bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes.

1.1.2 bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens.

...

Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert

zum Neuwert.

Der Verkehrswertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum Neuwert.

2. Den Anspruch auf den übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen gegeben sind.

2.1 Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung verwendet wird.

...

2.4 Die Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung erfolgt binnen drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses."

Die Besondere Vorteilsklausel hat nachstehenden auszugsweise

wiedergegebenen Inhalt:

„Untergrenze der Neuwertentschädigung

Es gilt vereinbart, dass ständig gewartete und betrieblich genutzte Gebäude sowie ständig betrieblich genutzte und im Produktionsprozess stehende Betriebseinrichtung einen Zeitwert von mindestens 40 % haben und somit im Schadenfall volle Neuwertentschädigung zusteht."

Tatsächlich war das bei der beklagten Partei versicherte Objekt ab der Konkurseröffnung über das Vermögen der Voreigentümerin nicht mehr betrieblich genutzt.

Mit der am eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagte Partei zur Zahlung seines laut Kostenvoranschlag mit EUR 27.504,82 samt 4 % Zinsen seit bezifferten Schadens (Reparatur- und Sanierungsarbeiten). Die beklagte Partei wendete wegen Nichteinleitung eines Sachverständigenverfahrens gemäß Art 11 AStB 1998 die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein und bestritt im Übrigen das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Der Versicherungsvertrag sei auf Nettobasis abgeschlossen worden, sodass das Begehren auch auf Ersatz der Umsatzsteuer verfehlt sei. Hinsichtlich des die bereits geleisteten EUR 3.270,28 übersteigenden Betrages, liege mangelnde Fälligkeit vor, weil die klagende Partei trotz Aufforderung bislang keinen Wiederherstellungsnachweis erbracht habe. Außerdem sei der Anspruch des Klägers verfristet, weil der Anspruchsberechtigte sämtliche Ansprüche verschuldensunabhängig verliere, wenn die Wiederherstellung nicht binnen drei Jahren ab Eintritt des Schadenereignisses erfolgt sei.

Der Kläger replizierte hiezu, dass die Wiederherstellung des Daches jedenfalls gesichert sei, weil er vorbehaltlich der Zustimmung der beklagten Partei einen Reparaturauftrag erteilt habe und der Beginn der Bauarbeiten lediglich durch ein vertragswidriges Verhalten der beklagten Partei aufgeschoben worden sei, indem diese das Bestehen seiner Entschädigungsforderung grundlos bestritten und lediglich inakzeptable Vergleichsvorschläge unterbreitet habe. Aufgrund der Beauftragung einer Fachfirma zu den Bedingungen des Kostenvoranschlages sei gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung verwendet werde und somit Fälligkeit der gesamten Entschädigungssumme eingetreten. Die Berufung der beklagten Partei auf die Wiederherstellungsklausel verstoße gegen Treu und Glauben.

Das Erstgericht verwarf mit Beschluss die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit (dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft) und verpflichtete im Übrigen die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 18.687,44 samt 4 % Staffelzinsen; das Mehrbegehren von EUR 5.547,10 sA wurde (ebenfalls rechtskräftig) abgewiesen. Das Erstgericht beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten in Höhe von insgesamt EUR 21.957,72 (inkl. USt) - hievon EUR 6.986,45 auf das Hauptgebäude und EUR 14.971,27 auf das Nebengebäude entfallend - habe, sodass sich unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung durch die beklagte Partei ein Restanspruch von EUR 18.687,44 sA ergebe. Aufgrund der in den AVB vorgesehenen Wiederherstellungsklausel sei die Wiederherstellung des beschädigten Versicherungsobjektes zwar Anspruchsvoraussetzung, jedoch reiche es nach der Rechtsprechung aus, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestünden, wovon hier aufgrund des erteilten (und angenommenen) Auftrages gesichert auszugehen sei. Da der vom Masseverwalter ausgehandelte Versicherungsvertrag eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht vorgesehen habe, seien die Wiederherstellungskosten inklusive der Umsatzsteuer zu ersetzen. Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht - zur allein noch strittigen Frage der Wiederherstellungsklausel - (ebenfalls zusammengefasst) aus:

Wiederherstellungsklauseln begründeten weder eine Herstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern knüpften vielmehr an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes Rechtsfolgen, die je nach der Art der Wiederherstellungsklausel unterschiedlich seien. Die sog „strengen" Wiederherstellungsklauseln fänden sich vorwiegend in neueren Bedingungen. Sie ließen den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur zu einem Teil entstehen. Der Restanspruch auf die „Entschädigungsspitze" bzw den „Neuwertanteil" entstehe erst dadurch, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder gesichert werde. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes begründeten Wiederherstellungsklauseln im Rahmen von Sachversicherungen, im Rahmen derer sie zulässig und üblich seien, keine Obliegenheit, sondern eine Risikoab- oder -begrenzung. Soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung (gleichgültig ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlasse oder verzögere, verliere er seinen Anspruch gegen den Versicherer. Der Versicherer wolle hiedurch die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes sichern und gleichzeitig eine (generell verpönte) Bereicherung des Versicherungsnehmers hintanhalten. Auch die maßgebliche Regelung in den AStB 1998 könne zwanglos nur dahin verstanden werden, dass der Anspruch auf Ersatz der Neuwertspanne die Wiederherstellung des Gebäudes binnen drei Jahren ab dem Eintritt des Schadensereignisses voraussetze, was im vorliegenden Fall fehle, da der Schaden bereits am eingetreten, jedoch bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz am keine Wiederherstellung des durch den Hagel beschädigten Gebäudes erfolgt sei, sodass der Versicherte endgültig nur Anspruch auf den mit dem Verkehrswertschaden limitierten Zeitwertschaden habe. Es entspreche zwar der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass der Versicherer dadurch, dass er sich auf den Ablauf einer Ausschlussfrist berufe, gegen Treu und Glauben verstoßen könne. Ein solcher Verstoß liege allerdings nicht schon dann vor, wenn die Frist unverschuldet versäumt worden sei. Erforderlich sei vielmehr ein solches Verhalten des Anspruchgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst worden sei, seine Forderung nicht geltend zu machen. Die Berufung der beklagten Partei auf die Versäumung der Frist zur Wiederherstellung des Gebäudes verstoße im vorliegenden Fall nicht gegen Treu und Glauben, da vom Kläger erstmals am , also länger als drei Jahre nach dem Eintritt des Schadensereignisses, behauptet und (durch seine Aussage und die Vorlage der Auftragsbestätigung) nachgewiesen worden sei, dass die Verwendung der Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung gesichert sei. Müsse nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen die Wiederherstellung des Gebäudes innerhalb von drei Jahren ab dem Schadensereignis erfolgt sein, um den Anspruch auf den Neuwertanteil der Versicherungsleistung nicht zu verlieren, so müsse auch der Nachweis, dass die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung gesichert sei, jedenfalls binnen drei Jahren ab dem Eintritt des Schadensereignisses erbracht werden. Dass der Kläger den erforderlichen Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht habe, habe aber die beklagte Partei in keinster Weise veranlasst, sondern bereits in der vor dem Prozess geführten Korrespondenz darauf hingewiesen, dass die den Betrag von S 45.000 (EUR 3.270,28) übersteigende Entschädigung erst nach Beibringung des entsprechenden Wiederherstellungsnachweises zur Zahlung fällig werde. Trotzdem habe der Kläger erstmals nach Ablauf der dreijährigen Frist behauptet und unter Beweis gestellt, einen Auftrag zur Wiederherstellung des Gebäudes erteilt zu haben, während er sich davor der beklagten Partei gegenüber bloß auf einen als Wiederherstellungsnachweis keinesfalls ausreichenden Kostenvoranschlag berufen habe. Der Kläger habe daher keinen Anspruch mehr auf Ersatz des den Zeitwertschaden übersteigenden Neuwertschadens. Dass die von der beklagten Partei bereits geleistete Entschädigung nicht einmal den Zeitwertschaden abdecke, habe der Kläger nicht behauptet, sondern sein Klagebegehren darauf gestützt, Anspruch auf die gesamten Reparaturkosten zu haben. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, „weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Auslegung der Wiederherstellungsklausel in den AStB 1998 - soweit überblickbar - fehlt."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (mangels erheblicher Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben, beantragt wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

§ 97 VersVG erklärt Bestimmungen des Versicherungsvertrages für zulässig, wonach der Versicherer die Entschädigung nur zur Wiederherstellung des Gebäudes zu zahlen hat. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall erst dann Leistung verlangen, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes zur Neuerrichtung des Gebäudes gesichert ist (§ 97 zweiter Halbsatz VersVG). Die Vereinbarung einer solchen Klausel ermöglicht es dem Versicherer zwar nicht, den Wiederaufbau zu erzwingen; es wird lediglich mittelbarer Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung des Wiederaufbaues an die Versicherungssumme gelangt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist daher bis dahin aufgeschoben (Dörner/Staudinger in Berliner Kommentar Rn 6 und 16 zu § 97; Höke in Versicherungsrechts-Handbuch § 19 Rn 21 und § 21 Rn 29; Grassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit, 142 ff; 7 Ob 375/98t; 7 Ob 8/01d; RIS-Justiz RS0111471). Diese im Kapitel „Feuerversicherung" des VersVG gesetzlich verankerte Regelung findet als vertragliche Regelung auch in anderen Versicherungssparten Verwendung (Langheid in Römer/Langheid, VVG2 Rn 3 zu § 97). Klauseln in der Neuwertversicherung wie die vorliegende des Art 10 AStB 1998 werden als „strenge Wiederherstellungsklauseln" bezeichnet, weil sie einen Teil des Entschädigungsanspruches, nämlich den auf der Neuwertversicherung beruhenden Mehrbetrag von Voraussetzungen abhängig machen, die erst nach dem Schadenseintritt eintreten können, nämlich davon, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder eine bestimmte Verwendung des Entschädigungsbetrages „gesichert" wird (Kollhosser in Prölss/Martin, VersVG27 Rn 3 zu § 97; Dörner/Staudinger, aaO Rn 7; Langheid, aaO Rn 5 und 8; Höke, aaO § 19 Rn 21; 7 Ob 375/98t). Ferner wird das Wort „Wiederherstellung" unabhängig davon gebraucht, ob es sich um den Neubau von Gebäuden oder um Reparaturen daran handelt (vgl Martin SVR3 R IV Rn 9; 7 Ob 375/98t).

Die Rechtsnatur einer „strengen Wiederherstellungsklausel" - als Obliegenheitsverletzung oder Risikobegrenzung - wurde vom Obersten

Gerichtshof in den Entscheidungen 7 Ob 375/98t (VersR 2000, 659 = VR

2001, 100 = VersE 1825) und 7 Ob 169/03h ausführlich (auch unter Bezugnahme auf die deutsche Lehre) geprüft und behandelt. Dies bedarf im vorliegenden Fall keiner weitergehenden Vertiefung. Strittig ist vielmehr allein, ob - wie vom Kläger auch in der Revision behauptet - der über die vorprozessuale Anzahlungsleistung der beklagten Partei hinausgehende Betrag deshalb fällig ist, weil die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes im Zuge der Wiederherstellung „gesichert" ist. Hiezu entspricht es dem herrschenden Meinungsstand, dass hiebei eine 100 %ige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vereinbarungen und Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht (Kollhosser, aaO Rn 14). Nicht genügend wären daher etwa ein durch den Versicherungsnehmer noch nicht angenommenes Angebot, eine bloße Bauplanung, eine bloß behelfsmäßige Reparatur, ein erfolgloses Ansuchen um eine Baugenehmigung (Kollhosser, aaO; Langheid, aaO Rn 20); schon der Kauf von Baumaterialien kann aber ua eine Sicherstellung des Verwendungszweckes sein (Dorner/Staudinger, aaO Rn 16). Mangels genauer gesetzlicher (und hier auch vertraglicher) Festlegungen kommt es für die Frage der Sicherstellung stets auf die Umstände des Einzelfalles an (Langheid aaO), wobei auch die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich sind (Dörner/Staudinger, aaO).

Werden diese Grundsätze auf den hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt übertragen, so kann nach Auffassung des erkennenden Senates von einer Sicherstellung der noch restlichen und revisionsgegenständlichen Entschädigungssumme nicht ausgegangen werden. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen liegt eine - im Sinne der Diktion des Revisionswerbers - zwar „fixe" Auftragserteilung des Klägers an die den Kostenvoranschlag erstattende Fachfirma vor, an die ein verbindlicher Auftrag erteilt und dieser von der genannten Firma auch angenommen wurde. Der Auftrag an die Sanierungsfirma (samt Annahme desselben durch diese) erfolgte auch innerhalb der 3-Jahresfrist der AVB. Trotzdem hat aber der Kläger damit nicht den Beweis erbracht, dass er die Wiederherstellung der beschädigten Dächer bereits „gesichert" in Angriff genommen hat, weil die entsprechende Urkunde (Beilage C) - ungeachtet des vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstandes der Vorlage als Beweismittel erst am (also lange nach Ablauf dieser 3-Jahresfrist) - eine Bedingung enthält, die von einer Willensentscheidung der beiden Vertragsteile losgelöst ist und nach Auffassung des Senats nur bei einer Auftragserteilung innerhalb der Frist von drei Jahren unter ausdrücklichem etwa bedingungslosem Verzicht auf eine Vertragsauflösung seitens des Klägers der zwischen den Streitteilen vereinbarten Bedingungslage entsprochen hätte, um so dem Zweck (grundsätzlich jeglicher) Wiederherstellungsklausel im Rahmen von Sachversicherungen zu entsprechen, dass ein die Wiederherstellung (gleich ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlassender oder verzögender Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Versicherer verliert (7 Ob 169/03h). Nur so kann tatsächlich im Sinne der vereinbarten Bedingungslage (Punkt 2. 1) „gesichert" davon ausgegangen werden, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung (und nicht missbräuchlich anderweitig zu Lasten des Versicherers) verwendet wird.

In Stattgebung der von der beklagten Partei erhobenen Berufung hat das Berufungsgericht daher zutreffend das gesamte, darauf gerichtete restliche Klagebegehren abgewiesen, sodass seiner hiegegen ankämpfenden Revision aus den vorstehenden Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.