OGH vom 27.05.2019, 1Ob84/19p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG, Leibnitz, wider die beklagte Partei ***** GmbH, *****, vertreten durch die Tschurtschenthaler Walder Fister Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrags und Einverleibung des Eigentumsrechts (Streitwert 209.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 28/19y-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 25 Cg 5/18k-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Fest steht, dass die Beklagte der Klägerin mitteilte, dass der von den Parteien ins Auge gefasste Liegenschaftskaufvertrag nur zustande kommen soll, wenn auf Seite der Beklagten die erforderliche „konzerninterne Zustimmung“ erteilt wird, was letztendlich jedoch nicht erfolgte. Ob mit diesem Zustimmungsvorbehalt der fehlende Bindungswille der Beklagten ausgedrückt werden sollte (an diesem würde es auch bei einer nur auf den Willen der Beklagten abstellenden [aufschiebenden] Potestativ- bzw Wollensbedingung fehlen; vgl Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4§ 897 ABGB Rz 3), oder ob die Beklagte den Vertrag unter der Bedingung der Zustimmung eines (wenngleich konzernverbundenen) Dritten (etwa des Hauptgesellschafters) abschließen wollte, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls kein unbedingter Vertrag (wirksam) zustande kam, der aber Gegenstand des Begehrens ist.
Die Revisionswerberin geht – ebenso wie das Berufungsgericht – davon aus, dass die Beklagte vor Erteilung der „konzerninternen Zustimmung“ zunächst nicht an eine Vertragserklärung gebunden sein wollte. Ihrem Argument, sie habe aus der Zusendung einer nicht unterfertigten Vertragsurkunde durch den von der Beklagten mit der Vertragserrichtung beauftragten Notar sowie dem dazugehörigen Begleitschreiben, mit dem sie zur Vereinbarung eines Unterfertigungstermins aufgefordert wurde, auf einen (nunmehr) vorliegenden Bindungswillen der Beklagten schließen dürfen, ist die Feststellung entgegenzuhalten, dass dem Vertreter der Klägerin – auch nach Übersendung des Vertragsentwurfs durch den Notar – bewusst war, dass es mangels „konzerninterner Zustimmung“ noch zu keinem verbindlichen Kaufvertrag gekommen ist. Somit kann sie sich nicht darauf berufen, dass die Übersendung des Vertragsentwurfs durch den Notar (samt Aufforderung zur Terminvereinbarung) – vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet – einen Bindungswillen der Beklagten erkennen ließ. Im Übrigen vermag sie auch nicht zu erklären, warum ein allenfalls sorgloses Verhalten des vertragserrichtenden Notars (iS einer „Erklärungsfahrlässigkeit“) der Beklagten zuzurechnen sein sollte.
Wäre der Vorbehalt der „konzerninternen Freigabe“ nicht im Sinn eines fehlenden Bindungswillens, sondern als Vereinbarung der Zustimmung eines Dritten als aufschiebende Bedingung zu verstehen, ergibt sich die mangelnde Berechtigung des Klagebegehrens daraus, dass diese Bedingung nach den Feststellungen (objektiv) nicht eingetreten ist.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3
ZPO).
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00084.19P.0527.000 |
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