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OGH 24.05.2016, 1Ob84/16h

OGH 24.05.2016, 1Ob84/16h

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K***** O*****, *****, vertreten durch Dr. Joachim Schallaböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien, 1. Dr. G***** K*****, und 2. Dr. E***** K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Gesamtstreitwert 7.000 EUR) über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 36 R 79/15g-56, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 11 C 1087/12x-51, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin erhob ursprünglich ein viergliedriges Begehren, das sie insgesamt mit 7.000 EUR bewertete. Es war darauf gerichtet, bestimmte von der Liegenschaft der Beklagten ausgehende Eingriffe durch „Thujengewächse“ (richtig: Zypressen) zu beseitigen bzw zu unterlassen, und zwar 1. den das „die örtlichen Verhältnisse gewöhnliche Maß“ übersteigenden, unzumutbaren Entzug von Licht, 2. die ortsunübliche, wesentliche Verschmutzung durch Nadeln, 3. die Gefahr für Anrainer aufgrund herabfallender Äste sowie 4. die Zerstörung des Mauerwerks der Grenzmauer durch Wurzeln und Äste. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens änderte sie ihr Urteilsbegehren – ohne eine neue Streitwertbestimmung – folgendermaßen ab:

Die beklagten Parteien seien schuldig, binnen drei Monaten durch geeignete „baumpflanzerische“ (richtig wohl: baumpflegerische) Maßnahmen, einschließlich Entfernung oder Stutzen der Bäume, 1. Immissionen durch Lichtentzug sowie 2. die Gefährdung und Verschmutzung durch Äste und herabfallendes Nadelwerk, die jeweils durch die von den klagenden (richtig: beklagten) Parteien an der Liegenschaftsgrenze gepflanzten Nadelbäume entstehen, zu beseitigen, soweit diese das ortsübliche Ausmaß übersteigen und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Eigentumswohnung der Klägerin führen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Ansehung der „Immissionen durch Lichtentzug“ sowie der Gefährdung durch Äste statt und wies das Begehren auf Beseitigung des herabfallenden Nadelwerks (unbekämpft) ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Anfechtungsumfang in der Hauptsache, sprach aus, dass der Wert „des Entscheidungsgegenstands“ 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und erklärte die Revision letztlich für zulässig. Das Berufungsgericht sei nicht an die Bewertung des Streitgegenstands durch die Klägerin gebunden. In Anbetracht der umfangreichen Maßnahmen, die die Beklagten zur Entsprechung der Urteilsaufträge zu setzen haben werden, scheine eine Bewertung von nur 3.500 EUR (Hälfte des ursprünglichen Begehrens) als zu niedrig angesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof, dem die Akten nach Abänderung des berufungsgerichtlichen Zulässigkeitsausspruchs vorgelegt wurden, ist aus nachstehenden Gründen (derzeit) zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel nicht berufen:

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, die nicht gemäß § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind (s dazu nur RIS-Justiz RS0037905; RS0042741; RS0037899), ist der Wert des Entscheidungsgegenstands für jeden einzelnen Anspruch bzw für zusammenzurechnende Ansprüche – insbesondere für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln (§ 55 Abs 4 JN) – eigens auszusprechen (RIS-Justiz RS0042741 [T18]).

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht über zwei unterschiedliche Begehren entschieden, die miteinander in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen und zudem aus unterschiedlichen Gesetzesbestimmungen abgeleitet werden, womit sie auch ohne Weiteres ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (vgl nur RIS-Justiz RS0037838 [T36, T43]). Das Begehren auf Unterlassung unzumutbarer Beeinträchtigung der Liegenschaft durch den Entzug von Licht im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB beruht auf dem dauerhaften Vorhandensein einer Bepflanzung von erheblicher Höhe und Dichte, wogegen die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Gefährdung durch Äste die Gefahr eines künftigen derartigen Eingriffs voraussetzt, der nach anderen Kriterien – insbesondere dem Alter und dem sonstigen Zustand der Bäume – zu beurteilen ist. Liegen aber nun zwei wertmäßig nicht zusammenzurechnende Teilbegehren vor, wird das Berufungsgericht seinen Bewertungsausspruch durch entsprechende Einzelbewertungen zu berichtigen haben. Sollte sich zumindest für eines der beiden verbliebenen Begehren ein 5.000 EUR übersteigender Wert des Entscheidungsgegenstands ergeben, werden die Akten dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen sein.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K***** O*****, vertreten durch Dr. Joachim Schallaböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien, 1. Dr. G***** K*****, und 2. Dr. E***** K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Gesamtstreitwert 7.000 EUR) über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 36 R 79/15g-56, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 11 C 1087/12x-51, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin erlangte im Erbweg im Jahr 2010 eine Eigentumswohnung. Die Nachbarliegenschaft steht im Eigentum der Beklagten. Beide Liegenschaften befinden sich in einer Gegend, in der in offener Bauweise Ein- und Zweifamilienhäuser umgeben von Gärten sowie Wohnhausanlagen stehen. Die Beklagten hatten im Jahr 1980 entlang der Grundstücksgrenze etwa 65 bis 80 cm hohe Zypressen mit einem Abstand von etwa einem Meter zueinander gesetzt. Die Bäume wurden seither nicht geschnitten, sind eng miteinander verwachsen und erreichen mittlerweile eine Höhe von 15 bis 18 m. Sie stehen etwa einen halben Meter von der Grenzmauer entfernt und erwecken den Eindruck eines Waldes. Das Haus, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, ist von der Grundgrenze ca 6 m entfernt. Die Wohnung ist nach Westen hin zum Grundstück der Beklagten ausgerichtet. Durch die Baumreihe wird das Terrain auf der klägerischen Liegenschaft im gesamten Frühling und Sommer von der Grundstücksgrenze bis zum Wohnhaus ab 15:00 Uhr bis zum Sonnenuntergang beschattet. Im Herbst und Winter sind ab ca 15:00 Uhr nahezu der gesamte straßenseitige Gartenbereich der Klägerin ebenso wie alle Fenster beschattet. Die Schattengrenze an der westlichen Hausfassade liegt rund 9 m über dem Terrain. Der Klägerin bzw ihren Mietern ist es kaum möglich, die Terrasse zu nützen, weil wegen der Bäume keine Nachmittags- bzw Abendsonne durchdringt. In der Wohnung muss am Nachmittag bereits künstliches Licht verwendet werden. Mangels Sonneneinfalls muss in der Wohnung auch vermehrt geheizt werden. Die Bäume sind deutlich höher als das Wohnhaus mit der Wohnung der Klägerin. In der Umgebung finden sich keine vergleichbaren Baumreihen; es gibt lediglich einzelne hohe Bäume. Die zwischen 15 und 18 m hohe und dicht verwachsene Zypressenhecke ist in der Wohngegend nicht üblich. Vor acht bis zehn Jahren brach ein großer Ast von einer Zypresse ab und fiel auf die Liegenschaft der Klägerin. Immer wieder brechen kleinere Äste ab und fallen in ihren Garten.

Nach rechtskräftiger Abweisung eines Teilbegehrens ist im Revisionsverfahren noch das Begehren der Klägerin strittig, die Beklagten seien gegenüber der Klägerin schuldig, binnen drei Monaten durch geeignete „baumpflanzerische“ (richtig: baumpflegerische) Maßnahmen, einschließlich Entfernen oder Stutzen der Bäume, Immissionen durch Lichtentzug sowie die Gefährdung durch Äste zu beseitigen, soweit diese das ortsübliche Ausmaß übersteigen und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Wohnung der Klägerin führen.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren insoweit statt. Das Berufungsgericht erklärte die Revision letztlich für zulässig und sprach aus, dass der Wert der beiden verbliebenen Entscheidungsgegenstände jeweils 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR, übersteigt. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, es seien für die Beurteilung, ob eine negative Immission gemäß § 364 Abs 3 ABGB unzumutbar ist, verschiedene Kriterien wesentlich: Je näher die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liege, desto weniger werde ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Es seien das Ausmaß und die Lage der durch Entzug des Lichteinfalls beeinträchtigten Fläche zu berücksichtigen. Es sei zu fragen, welche konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird. Je größer die vom Entzug des Lichteinfalls beeinträchtigte Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche sei, umso eher werde das Kriterium der Unzumutbarkeit auch dann erfüllt sein, wenn zeitlich nicht von einem dauernden gänzlichen Entzug des Lichteinfalls auszugehen sei. Unzumutbarkeit sei im Einzelfall umso eher verwirklicht, als zeitlich und räumlich überwiegend kein Sonnen- oder Tageslicht in Wohnräume und/oder den Garten einfallen könne. Auch wenn die Anwendung des § 364 Abs 3 ABGB nicht daran scheitere, dass Pflanzungen vor Inkrafttreten der Bestimmung betroffen seien, weil das Gesetz eine entsprechende Einschränkung nicht vorsehe, sei bei der Unzumutbarkeitsprüfung auch zu berücksichtigen, ob die Bäume vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung gepflanzt wurden. Unter Anwendung dieser Grundsätze bei der Interessensabwägung sei das Erstgericht ohne Rechtsirrtum zur Bejahung der Unzumutbarkeit der Immission durch Lichtentzug gelangt. Bei der Bemessung der beeinträchtigten Fläche seien dabei nicht andere Wohnungseigentumsobjekte heranzuziehen, sondern ausschließlich die Wohnung der Klägerin, die ab 15:00 Uhr bis zum Sonnenuntergang beschattet ist. Auch der Einwand, dass die Zypressen 24 Jahre vor dem Inkrafttreten des § 364 Abs 3 ABGB gesetzt wurden, sei nicht zielführend, da die Beklagten davon ausgegangen sind, dass die Hecke niemals eine derartige Höhe erreichen würde und diese Bäume daher jedenfalls gesetzt hätten. Im Hinblick auf herabfallende Äste gestünden die Beklagten in ihrer Berufung zu, dass Äste im obersten Bereich der Bäume nicht abgeschnitten wurden, sodass die Gefahr, die von den im obersten Bereich herrüberragenden Äste ausgehe, offensichtlich sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung der Umstand nicht ausreichend gewichtet worden sei, dass die Zypressen bereits 24 Jahre vor dem Inkrafttreten des § 364 Abs 3 ABGB gesetzt worden sind. Es existiere – soweit überblickbar – keine Rechtsprechung zur Frage, ob die durch Äste entstehende Gefährdung unter § 364 Abs 2 ABGB zu subsumieren ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist nicht zulässig, weil darin keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert wird.

1. Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, hängt die Beurteilung, ob der von Pflanzen ausgehende Lichtentzug zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung eines Nachbarn führt, von der konkreten Interessensabwägung im Einzelfall ab (RIS-Justiz RS0121872). Dass dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, vermögen die Revisionswerber nicht aufzuzeigen.

2. Soweit sie darauf hinweisen, dass bei der Unzumutbarkeitsprüfung unter anderem zu berücksichtigen ist, ob die Pflanzen zu einem Zeitpunkt gepflanzt wurden, zu dem ein Inkrafttreten einer § 364 Abs 3 ABGB entsprechenden Regelung noch nicht absehbar war, übersehen sie offenbar, dass eine solche Berücksichtigung keineswegs grundsätzlich dazu führt, dass ihre Interessen insgesamt höher zu gewichten wären. Dass die Anwendung des § 364 Abs 3 ABGB nicht prinzipiell daran scheitert, dass Pflanzungen vor Inkrafttreten der Bestimmung betroffen sind, weil das Gesetz eine solche Einschränkung nicht vorsieht, wurde bereits ausgesprochen (10 Ob 60/06f = RIS-Justiz RS0122469). Besonderes Gewicht kommt stets dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft zu (8 Ob 59/15g = RIS-Justiz RS0130734), das von den Revisionswerbern gar nicht bestritten wird.

3. Die Rechtsbehauptung, dass sich „neu hinzukommende Nachbarn“ grundsätzlich mit der im Gebiet „vorherrschenden Immission“ abfinden müssten, stimmt einerseits in der in der Revision formulierten Allgemeinheit nicht und passt andererseits auch nicht auf den vorliegenden Fall. Soweit schon der Rechtsvorgänger bestimmte Einwirkungen von der Nachbarliegenschaft als ortsunüblich untersagen könnte, müsste auch dem Einzelrechtsnachfolger im Regelfall ein Unterlassungsanspruch zustehen, wäre doch schwer zu begründen, warum sich die Rechtsposition des beeinträchtigenden Nachbarn durch den Eigentümerwechsel verbessern sollte. Vor allem geht es im vorliegenden Fall auch gar nicht um eine Einzelrechtsnachfolge bzw um „neu hinzukommende Nachbarn“, sondern um einen Erwerb im Erbweg, den die Klägerin nicht etwa willentlich und unter Berücksichtigung der Wohnumgebung vorgenommen hat. Da sie kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten ist, kann ihr auch nicht entgegengehalten werden, dass ihr Eigentumserwerb erst wenige Jahre zurückliegt. Dass der Erblasser aus besonderen Gründen gehalten gewesen wäre, die nachteiligen Einwirkungen hinzunehmen, behaupten die Revisionswerber nicht.

4. Soweit die Revisionswerber eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Unterlassung des Bewirkens einer Gefährdung durch herabfallende Äste vermissen, setzen sie sich ausschließlich mit § 364 Abs 2 ABGB auseinander, obwohl es ständiger Judikatur entspricht, dass ein Grundeigentümer jedenfalls befugt ist, mittelbare Einwirkungen aufgrund des Nachbarrechts abzuwehren, soweit es sich um grob körperliche Immissionen handelt, was etwa für herabfallendes Gestein, Erdreich und größere Äste zutrifft (RIS-Justiz RS0010613). Dass vor einigen Jahren ein großer Ast abgebrochen und auf die von der Klägerin genutzte Liegenschaft gefallen ist, wurde festgestellt. Weiters haben die Beklagten schon in der Berufung zugestanden, dass sie im oberen Bereich der Bäume keinen Astschnitt durchführen, womit schon nach allgemeiner Lebenserfahrung die Gefahr verbunden ist, dass es zum Herabfallen auch größerer Äste und damit zu einer Gefährdung von Sachen oder Personen auf der Nachbarliegenschaft kommen kann. Wenn unter diesen Umständen die ausreichende Wahrscheinlichkeit eines künftigen derartigen Eingriffs bejaht und der Klägerin die (vorbeugende) Unterlassungsklage zugestanden wurde, kann auch darin keine erhebliche Fehlbeurteilung erblickt werden. Sie muss keineswegs zuwarten, bis es tatsächlich zu einer Schädigung kommt, um dann ihren Schaden nach § 1319 ABGB, der etwa auch auf Einwirkungen durch herabstürzende Bäume und Äste analog anwendbar ist (RIS-Justiz RS0026229), geltend zu machen.

5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00084.16H.0524.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAD-66006