OGH vom 22.02.1989, 3Ob541/88
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Erna S***, Verkäuferin, St.Marein im Mürztal, Neubaugasse 8, vertreten durch Dr. Gudrun Petsch-Lindmayr, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider den Antragsgegner Josef S***, Friseurmeister, St.Lorenzen im Mürztal, Kreuzstraße 9, vertreten durch Dr. Ursula Schwarz, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgericht vom , GZ R 927/87-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom , GZ F 2/85-26, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Streitteile schlossen am die Ehe. Diese Ehe wurde am aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden, nachdem die eheliche Gemeinschaft schon seit aufgelöst war. Der Ehe entstammt ein am geborenes Kind.
Die Antragstellerin beantragte am die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Das Erstgericht wies Sachen des ehelichen Gebrauchsvermögens teilweise der Antragstellerin und teilweise dem Antragsgegner ins Alleineigentum zu, sprach aus, daß das Hälfteeigentum der Streitteile an der Liegenschaft EZ 73 der KG Rumpelmühle unberührt bleibe, und verpflichtete den Antragsgegner unter Abweisung des Mehrbegehrens von 240.000 S zu einer Ausgleichszahlung von 60.000 S an die Antragstellerin. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Antragsgegner übernahm im September 1974 den Friseurbetrieb seiner Eltern und modernisierte ihn mit einem Kredit. Nach der Eheschließung wurden hiefür außer für den Einbau einer Zentralheizungsanlage nur mehr im Jahr 1977 17.000 S aufgewendet. Der Friseurbetrieb befindet sich in einem Haus, das zur Zeit der Eheschließung im Eigentum der Eltern des Antragsgegners stand und seit November 1978, als sein Vater verstarb, im Alleineigentum seiner Mutter steht. Die Streitteile begannen nach der Eheschließung die im ersten Stock dieses Hauses gelegene Wohnung als Ehewohnung auszubauen und einzurichten. An baulichen Maßnahmen waren nur die Errichtung einer Trennwand zwischen der späteren Küche und dem Bad und die Herstellung eines Fensters für das Badezimmer notwendig. Die Streitteile hatten für die Benützung der Geschäfts- und Wohnräume an die Eigentümer des Hauses keine Miete und auch kein sonstiges Entgelt zu bezahlen, sie trugen jedoch die gesamten Betriebskosten einschließlich der Heizkosten mit Ausnahme von monatlich 300 S, welche die Mutter des Antragsgegners als Beitrag für die Stromkosten bezahlte.
Nach der Eheschließung, aber noch im Jahr 1976 wurde in dem Haus eine Gaszentralheizungsanlage eingerichtet, durch die sämtliche Räume des Hauses, also die Geschäftsräume, die Ehewohnung und die Wohnung der Mutter des Antragsgegners versorgt wurden. Der Sachaufwand (Geräte, Rohre usw) betrug 55.295,23 S. Der Aufwand für die zur Errichtung der Anlage erforderlichen Arbeiten, die zum Teil vom Antragsgegner selbst und jedenfalls nicht durch Gewerbetreibende durchgeführt wurden, ist mit 40.000 S bis 50.000 S zu bewerten. Von 1978 bis 1980 wurden an dem Haus eine Reihe von Investitionen, Reparaturen, Verbesserungen und (behördlich) vorgeschriebene Maßnahmen aus Mitteln durchgeführt, die nicht von den Liegenschaftseigentümern und später der Liegenschaftseigentümerin stammten. Der Gesamtaufwand hiefür betrug ohne die zum Teil selbst und jedenfalls nicht durch Gewerbetreibende durchgeführten Arbeiten 98.253,53 S.
Die Antragstellerin führte bis neben dem ehelichen Haushalt noch den Haushalt der Eltern des Antragsgegners (ab November 1978 wohl nur mehr den seiner Mutter), die zuerst noch im Friseurbetrieb mitarbeiteten. Ab bis Ende September 1983 wirkte sie in diesem Betrieb mit, führte aber ab nur noch den ehelichen Haushalt. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom wurden ihr für die Mitwirkung im Betrieb 70.000 S zuerkannt. Im Jahr 1983 wurde ein PKW der Type VW 53 B (Scirocco GTS) angeschafft, der zum Zeitpunkt der Scheidung einen Wert von 110.000 S hatte.
Mit Kaufvertrag vom kauften die Streitteile eine unverbaute Liegenschaft, auf der sie im Grundbuch je zur Hälfte als Eigentümer eingetragen wurden. Der Kaufpreis von 200.000 S und die mit dem Kauf verbundenen Kosten von 50.000 S wurden aus Mitteln des Antragsgegners bezahlt.
Das Erstgericht traf außerdem Feststellungen über Sparguthaben, welche die Streitteile bis zur Eheschließung angespart hatten, und über solche, die während der Ehe angespart wurden, über während der Ehe angeschaffte Wertpapiere und schließlich über den Wert der den Streitteilen zugewiesenen Gegenstände.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß es aus den von ihm im einzelnen angegebenen Gründen angemessen sei, dem Antragsgegner die Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung von 60.000 S aufzuerlegen. Dabei vertrat es die Auffassung, daß die am Haus gemachten Aufwendungen bei der Aufteilung nicht zu veranschlagen seien, weil dieses nicht im Eigentum des Antragsgegners (gemeint wohl: der Streitteile) stehe; wohl sei aber die der Antragstellerin für die Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners bezahlte Abgeltung zu berücksichtigen.
Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses beider Parteien die Entscheidung des Erstgerichtes über das Eigentum an der Liegenschaft und hob sie auf, soweit sie die Zuweisung einiger Sachen und die Ausgleichszahlung betraf. Der Auffassung des Erstgerichtes, die Investitionen am Haus der Mutter des Antragsgegners seien kein aufzuteilendes Vermögen, weil es sich dabei um einen Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten handle, könne nicht gefolgt werden. Sie würde zu einem unbilligen Ergebnis führen. Die Investitionen seien allerdings nicht mit dem Anschaffungswert in das Verteilungsverfahren einzubeziehen, sondern es sei für die Abnützung ein angemessener Abschlag vom Anschaffungspreis vorzunehmen. Die beiderseits vor der Ehe gemachten Ersparnisse seien nicht auszuscheiden, weil nicht feststehe, zu welchem Zweck sie während der Ehe verwendet wurden. Hingegen sei die der Antragstellerin bezahlte Abgeltung von 70.000 S vom aufzuteilenden Vermögen abzuziehen. Die Sparbücher, das Bausparguthaben und die Wertpapiere unterlägen nicht der Aufteilung, weil es sich dabei um Geschäftsvermögen handle. Der PKW sei nicht mit dem Wert zur Zeit der Scheidung, sondern mit jenem zur Zeit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einzubeziehen. Da die Antragstellerin durch die Haushaltsführung und die Betreuung des Kindes zum Vermögenserwerb einen gleich hohen Beitrag wie der den Friseurbetrieb führende Antragsgegner geleistet habe, entspreche es der Billigkeit, es beim Hälfteeigentum der Streitteile an der Liegenschaft zu belassen. Es müsse aber auch noch der Ausgang des gegen den Antragsgegner eingeleiteten Finanzstrafverfahrens abgewartet werden, weil die Beträge, die er auf Grund dieses Verfahrens für die Zeit bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft allenfalls bezahlen müsse, vom aufzuteilenden Vermögen abgezogen werden müßten. Das Verfahren müsse in der aufgezeigten Richtung noch ergänzt werden, soweit es die Kosten der Investitionen, den Wert des PKW und die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens betreffe.
Rechtliche Beurteilung
Die von beiden Parteien gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Rekurse sind nicht berechtigt. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist vor allem strittig, wie weit die der Antragstellerin für die Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners zuerkannte Abgeltung von 70.000 S, die Aufwendungen, die während der Ehe auf das Haus gemacht wurden, in denen die Streitteile wohnten, und schließlich die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens zu berücksichtigen sind.
Zur ersten Frage bestimmt § 83 Abs. 2 EheG, daß als Beitrag eines Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse ua die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten wurde, zu werten ist. Die Abgeltung, die einem Ehegatten für die Mitwirkung im Erwerb des anderen bezahlt wurde, verringert daher nicht unmittelbar den Aufteilungsanspruch des begünstigten Ehegatten und ist daher nicht, wie die Vorinstanzen meinen, vom aufzuteilenden Vermögen abzuziehen. Die Zahlung bewirkt nur, daß die hiedurch abgegoltene Mitwirkung bei der Feststellung des Aufteilungsanspruchs des begünstigten Ehegatten außer Betracht zu bleiben hat. Sie erhöht diesen Anspruch also auch nicht.
Zur zweiten Frage hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom ; 1 Ob 709/85 (teilweise veröffentlicht in EFSlg.51.710) ausgesprochen, daß ein durch Investitionen bewirkter Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten kein aufzuteilendes Vermögen darstelle. In der Entscheidung vom , 2 Ob 502/86 (teilweise veröffentlicht in EFSlg.51.709 ff) hat er diese Rechtsansicht wiederholt und das Begehren auf Ausgleichszahlung wegen einer im Vermögen eines Dritten herbeigeführten Wertsteigerung selbst in dem Fall abgelehnt, daß einer der früheren Ehegatten daraus einen Vorteil zieht, weil er weiter in dem Haus wohnt. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist beiden Entscheidungen darin zu folgen, daß Wertsteigerungen im Vermögen eines Dritten, die keinen Rechtsanspruch für einen der früheren Ehegatten begründen, kein aufzuteilendes Vermögen bilden, daß ihr Wert also nicht rechnerisch als Aktivum in die Aufteilung einzubeziehen ist. Dies hindert es aber nicht, daß auf solche Wertsteigerungen als Kriterium für die Billigkeit, nach der gemäß § 83 Abs. 1 EheG die Aufteilung vorzunehmen ist, Bedacht genommen wird, und es ist dies nach Ansicht des erkennenden Senates dann erforderlich, wenn auf Grund der besonderen Verhältnisse anzunehmen ist, daß einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch im Genuß der Wertsteigerungen verbleiben (oder in absehbarer Zeit in deren Genuß kommen) wird. Dieser Gedanke kommt etwa schon in der Entscheidung SZ 55/163 zum Ausdruck, in der die Ansicht vertreten wurde, es könne der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an vorhandenen und der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen, wenn eine eheliche Errungenschaft in Werten angelegt wurde, die als zu einem Unternehmen gehörig der Aufteilung entzogen sind. Ebenso wie dort gilt auch hier, daß zwar das von der Aufteilung ausgenommene Vermögen nicht so behandelt werden darf, als wenn es aufzuteilen wäre, daß es aber bei der Bemessung des Anteils der früheren Ehegatten an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen angemessene Berücksichtigung finden kann.
Die im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch vorhandene Wertsteigerung des Hauses ist also entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht einfach als Teil des dem Antragsgegner zukommenden Vermögens zu behandeln. Es wird vielmehr darauf ankommen, welche Geldbeträge, die nicht gemäß § 82 Abs. 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen gewesen wären, den Streitteilen während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft zuflossen und in welchem Verhältnis die Aufwendungen, die zur Wertsteigerung führten, hiezu stehen. Die auf die Antragstellerin entfallende Hälfte der sich demnach ergebenden Verhältniszahl einerseits und der noch vorhandene Wert der Aufwendungen andererseits bilden die Grenze, innerhalb der die Wertsteigerung zugunsten des Ehegatten, der nicht in ihrem Genuß verbleibt, zu berücksichtigen ist.
Auch in der im Rekursverfahren ebenfalls strittigen Frage der Auswirkungen des gegen den Antragsgegner eingeleiteten Finanzstrafverfahrens kann dem Rekursgericht nur teilweise gefolgt werden. Das Finanzstrafverfahren selbst ist für die Aufteilung ohne Bedeutung. Würde über den Antragsgegner eine Strafe wegen eines Steuervergehens verhängt werden, so hätte dies auf die Aufteilung keinen Einfluß, weil sich der Antragsgegner ein strafbares Verhalten allein zurechnen lassen muß, mag die Antragstellerin auch hievon gewußt und es vielleicht sogar gebilligt haben. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die im Zuge des Strafverfahrens durchgeführten Erhebungen dazu führen, daß die vom Antragsgegner zu zahlenden Steuern höher festgesetzt werden. Die in diesem Fall bestehende Verpflichtung zu einer Steuernachzahlung ist aber nicht, wie anscheinend das Rekursgericht meint, auf jeden Fall von der Aufteilungsmasse in Abzug zu bringen, sondern sie kann nur nach Maßgabe des § 81 Abs. 1 letzter Satz EheG als Schuld in Anschlag gebracht werden. Dies setzt aber voraus, daß sie mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen im inneren Zusammenhang steht, wobei dieser Zusammenhang nur dann anzunehmen ist, wenn die Anschaffung des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens oder die Ansammlung der aufzuteilenden Ersparnisse dadurch ermöglicht oder zumindest erleichtert wurde, daß die Steuern nicht dem Gesetz entsprechend bezahlt wurden und es deshalb zur Entstehung der Steuerschuld kam, und nicht bloß eine Vergrößerung des Unternehmenswertes die Folge war.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann ferner derzeit noch nicht gesagt werden, daß die Sparguthaben und Wertpapiere, die während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft erworben wurden, in die Aufteilung nicht einzubeziehen seien. Dies hängt davon ab, ob sie zum Unternehmen des Antragsgegners gehören, weil sie dann gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 EheG nicht der Aufteilung unterlägen. Die Antragstellerin vertritt in ihrem Rekurs mit Recht die Auffassung, daß es bei der Lösung dieser Frage in erster Linie darauf ankommt, ob die Sparguthaben und Wertpapiere von den Finanzbehörden als Teil des Betriebsvermögens (vgl. § 57 BewG) berücksichtigt wurden oder zu berücksichtigen wären. Die steuerlichen Bewertungsvorschriften sind zwar nicht unmittelbar für die Aufteilung maßgebend, es spricht aber nichts dagegen, sie als Anhaltspunkt für die Abgrenzung des der Aufteilung unterliegenden Vermögens heranzuziehen, wenn sonst keine einwandfreie Abgrenzung zu erzielen ist. Demjenigen, der die Unrichtigkeit des sich demnach ergebenden Ergebnisses behauptet, steht zwar der Beweis dieser Unrichtigkeit offen. Solange er nicht erbracht ist, bestehen aber keine Bedenken, von den Entscheidungen der Finanzbehörden auszugehen.
Zu Unrecht wenden sich die Parteien gegen die Entscheidung der Vorinstanzen über die in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Liegenschaft. Der von beiden jeweils zu den eigenen Gunsten angestrebten Änderung der Eigentumsverhältnisse steht § 90 Abs. 1 EheG entgegen, wonach die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen nur angeordnet werden darf, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Daraus folgt, daß jedem früheren Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben muß (EvBl.1981/71). Die Aufteilung soll zwar gemäß § 84 EheG so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Diese Forderung des Gesetzgebers kann auch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse notwendig machen (vgl. EFSlg.41.410). Hier wird die gemeinsame Liegenschaft jedoch offensichtlich von den Streitteilen nicht benützt und es sind wohl auch keine besonderen Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, weshalb die Gefahr von Auseinandersetzungen über die Liegenschaft gering ist und es bei den bestehenden Eigentumsverhältnissen bleiben kann. Keinesfalls aber könnten diese, wie es der Antragsgegner anstrebt, in der Form geändert werden, daß das Eigentum an der Liegenschaft ihm zu 2/3 und der Antragstellerin zu 1/3 zusteht, weil dies sowohl dem § 84 als auch dem § 90 Abs. 1 EheG widerspräche. Andererseits wäre die Zuweisung der Liegenschaft in das Alleineigentum der Antragstellerin nicht gerechtfertigt, wenn ihr der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zustünde, weil § 90 EheG durch § 94 Abs. 1 dieses Gesetzes keine Einschränkung erfährt (EFSlg.43.793). Die Notwendigkeit einer Ausgleichszahlung bildet daher keinen hinreichenden Grund für die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen.
Nicht gefolgt werden kann schließlich der vom Antragsgegner in seinem Rekurs vertretenen Auffassung, der Antragstellerin müsse gegebenenfalls anstelle der Ausgleichszahlung ein weiterer Teil des Hausrates zugewiesen werden. Bei Einrichtungsgegenständen, die für ein Haus oder eine Wohnung angeschafft wurden, ist es im allgemeinen unzweckmäßig, sie an einen anderen Ort zu schaffen. Sie sollen daher in der Regel in dem Haus oder in der Wohnung verbleiben. Kann dies nicht durch die Zuweisung anderer Sachen ausgeglichen werden, so ist dem begünstigten Ehegatten gemäß § 94 Abs. 1 EheG eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen (EFSlg.48.969).
Es ist daher sowohl die Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes (ganz) als auch dessen Aufhebung (im Ergebnis) richtig. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren in dem dargelegten Sinn noch Feststellungen zu den Aufwendungen zu treffen haben, die in dem nunmehr im Eigentum der Mutter des Antragsgegners stehenden Haus während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft gemacht wurden und dem Antragsgegner bei Benützung der früher als Ehewohnung dienenden Wohnung zugute kommen und voraussichtlich noch zugute kommen werden. Ferner wird zu klären sein, für welche Jahre mit einer Verpflichtung zur Nachzahlung welcher Steuern zu rechnen ist und ob im zeitlichen Zusammenhang damit Teile des Gebrauchsvermögens oder Ersparnisse, die der Aufteilung unterliegen, erworben wurden. Wenn dies der Fall ist, werden die Steuerschulden,
deren - tatsächliche oder voraussichtliche - Höhe ebenfalls festzustellen ist, gemäß § 81 Abs. 1 letzter Satz EheG in Anschlag zu bringen sein. Für alle diese Feststellungen wird gemäß § 230 Abs. 2 AußStrG die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht kommen. Schließlich werden noch jene Feststellungen zu treffen sein, die im Sinn des Gesagten die Beurteilung der Frage ermöglichen, ob die Sparguthaben und Wertpapiere zum Unternehmen des Antragsgegners gehören oder aufzuteilen sind. Nach Vorliegen dieser Feststellungen wird unter Berücksichtigung der bereits vorgenommenen und noch vorzunehmenden Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu entscheiden sein, ob und in welcher Höhe die Antragstellerin Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat. Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.