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OGH vom 18.07.2013, 1Ob84/13d

OGH vom 18.07.2013, 1Ob84/13d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dr. S***** H*****, vertreten durch Dr. Christoph Brandweiner und Dr. Gabriela Brandweiner Reiter, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Gegner der gefährdeten Partei ***** DDr. W***** H*****, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den vom Gegner der gefährdeten Partei gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 359/12h 16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 20 C 11/12w 6, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss vom , 1 Ob 84/13d, mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die im Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergangene Rekursentscheidung als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde seiner Vertreterin am zugestellt.

Mit am im Elektronischen Rechtsverkehr beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Gegner der gefährdeten Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist.

Gemäß § 148 Abs 1 ZPO iVm § 402 Abs 4 und § 78 Abs 1 EO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist dies das Erstgericht (RIS Justiz RS0036584; RS0007129; zuletzt 3 Ob 232/10d). Wird die Wiedereinsetzung bei einem funktionell unzuständigen Gericht eingebracht, führt dies zur Zurückweisung. Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (8 Ob 14/09f; 3 Ob 232/10d; Deixler Hübner in Fasching/Konecny 2 § 148 ZPO Rz 4, jeweils mwN).

Zudem ist darauf zu verweisen, dass im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist nicht stattfindet (§ 402 Abs 4 iVm § 58 Abs 2 EO;6 Ob 207/07w; 4 Ob 59/07s; 17 Ob 6/07t uva).