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OGH vom 24.02.2015, 5Ob40/15s

OGH vom 24.02.2015, 5Ob40/15s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verlassenschaft nach Inge S*****, vertreten durch Mag. Anne Karin Grill, Rechtsanwältin in Wien, als Verlassenschaftskuratorin, 2. Isabelle M*****, 3. Michael S*****, alle vertreten durch Schatzmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. O*****, vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 199/14y 28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Belehrung von rechtsunkundigen Mandanten gehört nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0038682) zu den wichtigsten Aufgaben eines berufsmäßigen Parteienvertreters (hier: eines öffentlichen Notars als Erbenmachthaber). Ob eine Beratung unzulänglich war, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl RIS Justiz RS0023526 [T16]). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das dem Beklagten eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht vorwarf, liegt nicht vor.

2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen klärte der Beklagte die Erben vor Umwandlung ihrer bedingten in unbedingte Erbantrittserklärungen, die er in ihrem Namen vornahm, nicht darüber auf, dass sie nunmehr mit ihrem persönlichen Vermögen unbegrenzt für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten haften würden. Diese Information ist essentiell für die Entscheidung jedes Erben, ob er die Erbschaft unbedingt antritt oder nicht sogar in jenen Fällen, in denen er nicht unbedingt mit weiteren Passiva rechnet. Der Aussage des Beklagten, man könne eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben, wenn man ganz sicher sei, dass keine weiteren Schulden über die bisher im Verfahren erfassten Passiva hinaus vorhanden seien, fehlt der entscheidende Hinweis auf die Rechtswirkungen der Erklärung. Der Oberste Gerichtshof hat bereits eine Mitteilung eines Gerichtskommissärs an die Erben, bei Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung „seien sie persönlich dran“, als unzureichende Belehrung angesehen (1 Ob 21/88 = RIS Justiz RS0007906). Dass sich das Berufungsgericht an dieser Entscheidung orientierte, ist ein durchaus vertretbares Ergebnis.

3. Der Inhalt der Vermögenserklärung nach § 170 AußStrG wirkte nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur für das Verlassenschaftsverfahren (RIS Justiz RS0007784; RS0006465). Die im Urteil der Vorinstanzen ausgesprochene Haftung „für alle Schäden der Kläger, welche die Höhe der von ihnen als Erben übernommenen Vermögenswerte übersteigen“, bewirkt daher nicht die vom Beklagten befürchtete Haftungserhöhung und Bereicherung der Erben, denen weitere aus welchen Gründen immer nicht in das Verzeichnis aufgenommene Aktiva zugeflossen sein sollen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00040.15S.0224.000