OGH vom 27.04.2020, 7Ob64/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei M***** S*****, vertreten durch Mag. Hubert Traudtner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei D***** S*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 382e, 382g EO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 47 R 33/20f-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom , GZ 3 C 787/19i-7, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin hat erklärt, ihren Revisionsrekurs gegen die Abweisung ihres Sicherungsantrags durch das Rekursgericht zurückzuziehen.
Rechtliche Beurteilung
Nach der mangels gesonderter Regelungen in der EO auch hier analog anzuwendenden Bestimmung des § 484 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (8 Ob 135/15h mwN).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00064.20T.0427.000 |
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