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OGH vom 18.06.2015, 1Ob83/15k

OGH vom 18.06.2015, 1Ob83/15k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj J***** S*****, geboren am *****, aus Anlass des Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch die Hasberger Seitz Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 35/15p 95, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 6 Pu 126/11d 84, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterhaltsherabsetzungsantrag der Mutter, den sie damit begründete, dass am ihr Sohn Nikolaus geboren sei, weswegen sie seit nur noch ein Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 436 EUR monatlich beziehe.

Mit seinem im dritten Rechtsgang gefassten Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Mutter in Minderung ihrer Unterhaltsleistung zur Zahlung eines Betrags von 85 EUR ab bis und eines Betrags von 330 EUR monatlich ab . In rechtlicher Hinsicht ging es zusammengefasst davon aus, dass der minderjährige Nikolaus bis von niemandem anderen betreut werden habe können als von seiner Mutter. Hingegen sei seit dem eine Fremdbetreuung soweit möglich, dass der unterhaltspflichtigen Mutter eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar sei. Für die Zeit bis sei daher das Kinderbetreuungsgeld als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. Ab hätte die Mutter zumutbar ein Einkommen von durchschnittlich 1.611,50 EUR monatlich erzielen können, das unter Anwendung des Anspannungsgrundsatzes der Unterhaltsbemessung zugrundezulegen sei.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil soweit für das Rekursgericht überblickbar keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des nach Anspannungsgrundsätzen zurechenbaren Erwerbseinkommens eines geldunterhaltspflichtigen Elternteils aus einem mit dem Lebensgefährten als Arbeitgeber bestehenden Beschäftigungsverhältnis unter dem Aspekt des Kündigungs und Entlassungsschutzes nach dem MSchG vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen, über den der Oberste Gerichtshof nach der Aktenlage derzeit noch nicht entscheiden kann.

Hat eine Partei in einem Verfahren außer Streitsachen eine Verfahrensvollmacht erteilt, sind bis zu deren Kündigung oder Widerruf (vgl § 6 Abs 4 AußStrG iVm § 36 ZPO) alle dieses Verfahren betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten vorzunehmen (§ 24 Abs 1 AußStrG iVm § 93 Abs 1 ZPO). Eine an die Partei dessen ungeachtet selbst erfolgte Zustellung entfaltet hingegen keine Rechtswirkung (RIS Justiz RS0036252; vgl RS0006023; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , Außerstreitgesetz § 24 Rz 14; derselbe in Rechberger , ZPO 4 § 93 ZPO Rz 6, je mwN).

Die Mutter hatte gegen die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Rekursgerichts vom , GZ 43 R 281/13m 50, Revisionsrekurs erhoben. In diesem Schriftsatz hatte sich der in ihrer Vertretung einschreitende Rechtsanwalt auf die ihm zur Vertretung erteilte Vollmacht berufen. Eine Kündigung oder ein Widerruf der Vollmacht ist nach der Aktenlage nicht erfolgt. Dessen ungeachtet erfolgten seit April 2014 alle Zustellungen nur an die Mutter. Folglich wurde die nunmehr angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts ebenso wie der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Minderjährigen der Mutter persönlich zugestellt. Diese Zustellungen entfalteten wie dargelegt keine Rechtswirkungen, weswegen nach der Aktenlage gegenüber der Mutter weder die Revisionsrekursfrist noch die Frist zur Revisionsrekursbeantwortung in Gang gesetzt wurde. Die Aktenvorlage erfolgte daher verfrüht, sodass der Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückzustellen ist, die Rekursentscheidung vom und den Revisionsrekurs der Minderjährigen dem ausgewiesenen Vertreter der Mutter zuzustellen und den Akt nach Einlangen allfälliger Schriftsätze der Mutter oder nach dem Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist dem Obersten Gerichtshof erneut vorzulegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00083.15K.0618.000