OGH vom 17.05.2017, 7Ob2/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** H***** und 2. T***** H*****, beide *****, beide vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Bank AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, und 2. A***** Ltd., *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.483,91 EUR sA, über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 239/15s-34, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom , GZ 7 C 274/12p-29, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhob die zweitbeklagte Partei Revision, die mit Beschluss des Berufungsgerichts vom gemäß § 508 Abs 3 ZPO nachträglich zugelassen wurde.
Am übermittelten die klagenden Parteien und die zweitbeklagte Partei eine gemeinsame Ruhensanzeige.
Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen:
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens im Wesentlichen die Rechtswirkung einer Unterbrechung des Verfahrens. Wurde das Rechtsmittel – wie hier – vor Vereinbarung des Ruhens überreicht, hat die schriftliche Ruhensanzeige zur Folge, dass darüber während des Ruhens nicht zu entscheiden ist (7 Ob 29/14m; 7 Ob 178/13x mwN; RIS-Justiz RS0041994).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00002.17W.0517.000 |
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