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OGH vom 25.04.2019, 6Ob65/19f

OGH vom 25.04.2019, 6Ob65/19f

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. R***** K*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansély, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** P*****, vertreten durch Dr. Günther Harrich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 39 R 386/17d-61, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Aufhebungsbeschluss 6 Ob 129/18s hat der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgericht lediglich aufgetragen, die bisher nicht erledigte Beweisrüge zu der (Negativ-)Feststellung des Erstgerichts, wonach nicht feststehe, dass die Klägerin tatsächlich einen Einzug in die Wohnung des Beklagten plane, zu behandeln. Im zweiten Rechtsgang hat das Berufungsgericht die bekämpfte Feststellung mit eingehender Begründung übernommen. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts unterliegt nicht der Kognition des Obersten Gerichtshofs. Steht aber nicht fest, dass die Klägerin überhaupt in die Wohnung des Beklagten übersiedeln will, kommt es auf den (abstrakten) Bedarf der Klägerin und ihre gesundheitliche Situation nicht an. Wenn in Anbetracht der getroffenen (Negativ-)Feststellung das Berufungsgericht den Eigenbedarf der Klägerin nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG verneint hat, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00065.19F.0425.000

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Fundstelle(n):
JAAAD-65833