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OGH vom 26.03.2003, 3Ob71/03t

OGH vom 26.03.2003, 3Ob71/03t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. Marko B*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wider die verpflichtete Partei Milorad M*****, vertreten durch Dr. Ingrid Schaffernack und Dr. Georg Prchlik, Rechtsanwälte in Wien, wegen 14,750.764 SIT (= 64.696,33 EUR) infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 429/02g-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt von , GZ 21 E 11472/01p-5, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Betreibende begehrte, das vollstreckbare Urteil des Grundgerichts Ljubljana, Slowenien, vom für Österreich für vollstreckbar zu erklären und aufgrund dieses Urteils und einer Reihe weiterer Urkunden - insbesondere der Benachrichtigungen des "Center für Sozialarbeit Ljubljana" - zur Hereinbringung eines rückständigen Unterhalts von 13,666.984 SIT (Slowenische Tolar) und des laufenden monatlichen Unterhalts von 30.105 SIT ab Dezember 2001 - umgerechnet zum "Schillinggegenwert" (nunmehr Eurogegenwert) der Wiener Börse (Briefkurs) am Zahlungstag - die Forderungs- und die Fahrnisexekution zu bewilligen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom erklärte das Erstgericht das slowenische Urteil für Österreich für vollstreckbar und sprach überdies aus, "über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Exekutionsbewilligung und die beantragten Kosten" werde "gesondert entschieden". Noch am gleichen Tag bewilligte das Erstgericht aufgrund des für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 25.678,68 SIT samt 4 % Zinsen seit und der mit 624,48 EUR bestimmten Kosten die Forderungs- und die Fahrnisexekution, weiters zur Hereinbringung eines monatlichen Unterhalts von 167 SIT seit die Forderungsexekution (Punkt 1.). Dagegen wies es den Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung des monatlichen Unterhalts von 30.105 SIT ab (Punkt 2.), aber auch das sonstige Mehrbegehren ab, die Exekution zur Hereinbringung eines weiteren Unterhaltsrückstands von 13,641.305,32 SIT sowie eines laufenden Unterhalts von 29.938 S ab (Punkt 3.) zu bewilligen. Nach den Erwägungen des Erstgerichts sehe das slowenische Recht gemäß Art 132 Abs 1 des Gesetzes über die Ehe und Familienbeziehungen die Aufwertung der in einem Urteil festgesetzten Unterhaltsbeträge vor. Gemäß § 132 Abs 4 dieses Gesetzes habe das slowenische Zentrum für Sozialarbeit den Verpflichteten und den Berechtigten über die jeweilige Anpassung und den neuen Unterhaltsbetrag zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung sei im Zusammenhang mit der Gerichtsentscheidung bzw einem Unterhaltsvergleich der Vollstreckungstitel. Nach Art 1 des österreichisch-jugoslawischen Unterhaltsvollstreckungsvertrags vom (BGBl 1962/310) würden gerichtliche Entscheidungen des einen Staats im anderen Staat anerkannt und vollstreckt. Die Bewilligung der Vollstreckung und das weitere Verfahren richte sich gemäß § 11 dieses Abkommens nach dem Recht des Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen solle. Demgemäß sei die Regelung des § 7 Abs 1 EO maßgebend. Die Benachrichtigung des Zentrums für Sozialarbeit sei keine gerichtliche Entscheidung. Die Erhöhungsbeträge seien nicht "unmittelbar auf einer Ausfertigung des Unterhaltsurteiles angeführt". Die vorgelegten Benachrichtigungen des Zentrums für Sozialarbeit seien so allgemein gehalten, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Exekutionstitel nicht feststellbar sei. Dort sei nicht einmal das den Exekutionstitel bildende Unterhaltsurteil angeführt. Soweit entspreche der Exekutionstitel daher nicht den Erfordernissen nach § 7 Abs 1 EO. Der betriebene Unterhaltsrückstand beruhe auf einer urkundlich niedergelegten Zinsenberechnung der Ljubljanska Banka vom . Diese Aufstellung stütze sich teilweise auf unrichtige Zahlen. In die Berechnung seien Beträge einbezogen, die nicht dem Betreibenden, sondern dessen Mutter zuerkannt worden seien. Es seien in die Aufstellung nicht alle Aufwertungen mit dem richtigen Betrag aufgenommen worden. Die Berechnung betreffe ferner nicht nur das aufgewertete Kapital und dessen Verzinsung, sondern auch eine weitere "'Revalorisierung'", die auf Grundlage der vorgelegten Urkunden nicht nachvollziehbar sei. Die Fahrnisexekution wiederum komme nur für die Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands, nicht dagegen für die Hereinbringung des laufenden Unterhalts in Betracht.

Die Exekutionsbewilligung nach Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses blieb unbekämpft. Das Rekursgericht bestätigte Punkt 2. dieses Beschlusses und hob dessen Punkt 3. auf. Insoweit verwies es die Exekutionssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach überdies aus, der Revisionsrekurs sei in Ansehung der Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses jedenfalls unzulässig; dagegen sei der Rekurs im Umfang der Aufhebung zulässig.

Nach dessen Ansicht habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 39/86 ein schwedisches Urteil für vollstreckbar gehalten, obgleich der titulierte Unterhalt in Anwendung eines Indexgesetzes erhöht worden sei. Die betreibende Partei habe dort die mit einer Bestätigung des "'Gerichtsvollzieheramtes'" versehene Urteilsausfertigung vorgelegt. Damit sei das Indexgesetz zum integrierenden Bestandteil des Titels und jener Bestätigung geworden. Bei dem der Entscheidung EvBl 1975/22 zugrunde liegenden Sachverhalt habe es dagegen an einer unmittelbaren Verbindung zwischen dem alten Exekutionstitel einerseits und der behördlichen Bestätigung andererseits gemangelt. Die bloße Vorlage einer "'Valorisierungstabelle'" habe als Grundlage für eine Exekutionsbewilligung nicht ausgereicht. Der hier zu beurteilende Sachverhalt sei jenem der Entscheidung 3 Ob 39/86 ähnlicher. Demnach seien die vorgelegten Bestätigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit "in Zusammenhalt mit dem Exekutionstitel" eine für die Exekution an sich taugliche Grundlage. Dennoch sei das Bewilligungsbegehren noch nicht spruchreif. Werde ein Unterhaltsrückstand betrieben, so sei im Exekutionsantrag anzuführen, auf welche Zeiträume der Rückstand entfalle. Zwar werde im Anlassfall nicht nur "ein Teil der Forderung" geltend gemacht, doch seien die Indexerhöhungen ein wesentlicher Teil der Gesamtforderung. Ohne deren Aufgliederung sei der Exekutionsantrag nicht nachvollziehbar. Die Vorlage einer Bankbestätigung, deren Berechnungen teilweise sogar auf unrichtigen Grundlagen beruhe, sei jedenfalls nicht ausreichend. Bei nur durch komplizierte Rechenoperationen ermittelbaren Zinsen müsse der Exekutionsantrag außerdem eine "detaillierte, den Zinsperioden entsprechende Aufgliederung der bis zum Exekutionsantrag fälligen Zinsen" enthalten. Somit werde das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und den Betreibendenvertreter zur Aufgliederung des Vollstreckungsbegehrens aufzufordern haben. Ohne eine solche Detaillierung habe der Verpflichtete keine Möglichkeit, "in sinnvoller Weise" Oppositionsklage zu erheben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die Entscheidung 3 Ob 39/86 schon mehr als sechzehn Jahre zurückliege, von einer stRsp nicht gesprochen werden könne und sich dieser Fall von den Sachverhalten der zitierten Vorentscheidungen unterscheide. Es sei auch die Rechtsansicht des Erstgerichts vertretbar.

Auf Antrag des Betreibenden stellte das Erstgericht nach Ergehen der Rekursentscheidung mit Beschluss vom gemäß § 200 Z 3 EO - offenkundig iVm § 282 Abs 1 EO - "die Fahrnisexekution" - also nicht bloß "das Verkaufsverfahren" - rechtskräftig ein.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig.

I. Ausländischer Unterhaltstitel

1. Slowenische Rechtslage

1. 1. Der Rekurswerber geht selbst davon aus, dass in Slowenien in Gerichtsurteilen festgesetzte Unterhaltsbeträge durch Gesetz wertgesichert sind. Er ist jedoch der Ansicht, "das Schreiben des Ministeriums" gebe "nur die allgemeine Gesetzeslage ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wieder". Die Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit seien zwar an sich geeignet, den aufgrund der gesetzlich bestimmten Wertsicherung zustehenden Unterhalt bzw Unterhaltsrückstände für einen bestimmten Zeitraum zu ermitteln, sie könnten jedoch nach den Leitlinien der Entscheidung 3 Ob 39/86 (= SZ 59/81) mangels einer Bestätigung der zuständigen Behörde auf dem Exekutionstitel über Umfang des geschuldeten wertgesicherten Unterhalts und Angabe der Zeiträume keine Grundlage für eine Exekutionsbewilligung sein.

1. 2. Nach der slowenischen Rechtslage, wie sie aus den dem Exekutionsantrag angeschlossenen behördlichen Urkunden ableitbar ist, hat die Regierung Sloweniens den ab einem bestimmten Zeitpunkt wirksamen Aufwertungsfaktor für die unmittelbar kraft Gesetzes aufzuwertenden Unterhaltsansprüche jeweils mit Beschluss, der im Amtsblatt der Republik Slowenien kundgemacht wird, festzulegen. Daran anknüpfend hat das slowenische Zentrum für Sozialarbeit die gesetzlich determinierte Aufgabe, die Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner über die rechnerische Auswirkung der Anwendung des durch den jeweiligen Regierungsbeschluss festgelegten Aufwertungsfaktors auf schon titulierte Unterhaltsansprüche zu benachrichtigen. Solche Benachrichtigungen bilden nach der slowenischen Rechtslage "zusammen mit der Entscheidung bzw Vereinbarung" über einen Unterhaltsanspruch den "Vollstreckungstitel".

2. Exequierbarkeit

Im Kern unterscheidet sich der Anlassfall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen 3 Ob 39/86 (= SZ 59/81 - schwedischer Unterhaltstitel) und 3 Ob 106/92 (= EFSlg 70.564 - finnischer Unterhaltstitel) zugrunde lagen, nur soweit, als die maßgebenden Erhöhungsbeträge nicht auf dem ursprünglichen Unterhaltstitel bestätigt bzw vermerkt sind. Für die Frage nach der Exequierbarkeit eines ausländischen Unterhaltstitels macht es indes keinen bedeutsamen Unterschied, ob die für unterschiedliche Perioden festgelegten Erhöhungsbeträge auf dem ursprünglichen Titel selbst oder in den diesen insofern ergänzenden begleitenden amtlichen Urkunden bestätigt werden, die nach slowenischem Recht "zusammen mit der Entscheidung bzw Vereinbarung" über einen Unterhaltsanspruch den "Vollstreckungstitel" bilden. Es hieße einem Formalismus um seiner selbst willen das Wort reden, verlangte man für die Exequierbarkeit eines slowenischen Unterhaltstitels gemäß § 7 Abs 1 EO die Bestätigung dessen, was Gegenstand der den Unterhaltstitel ergänzenden begleitenden amtlichen Urkunden ist, auf der ursprünglichen Titelurkunde. Daher sind das hier relevante slowenische Unterhaltsurteil und die Bestätigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit rechtlich als Einheit anzusehen. Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht kann daher nicht gesagt werden, es liege ein "die Aufwertung dokumentierender und an den Verpflichteten gerichteter behördlicher Akt" nicht vor. Die dem Exekutionsantrag angeschlossenen Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit "über die Anpassung des Unterhalts" wurden überdies jeweils (auch) an die Wiener Anschrift des Verpflichteten adressiert. Somit besteht nach dem bisherigen Akteninhalt kein Zweifel über deren Zugang. Gegenteiliges wird auch im Rekurs nicht behauptet. Nach den voranstehenden Erwägungen bedarf es ferner keiner Erörterung, ob der § 84b EO, wonach ein ausländischer Exekutionstitel nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung wie ein inländischer zu behandeln ist und ihm nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zukommen kann, nur eine Wirkungsgleichstellung oder eine Wirkungserstreckung (siehe dazu Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar, § 84b Rz 1 bis 3) anordnet.

II. Zulässigkeit des Rekurses

1. Wegfall der Beschwer

Die Fahrnisexekution wurde nach Ergehen der Entscheidung zweiter Instanz gemäß § 200 Z 3 iVm § 282 Abs 1 EO rechtskräftig eingestellt. Angesichts dessen ist der Verpflichtete durch den angefochtenen Beschluss, soweit er sich auch auf den Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution bezieht, nicht mehr beschwert. Da die Beschwer als Voraussetzung einer Sachentscheidung auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung vorliegen muss (RIS-Justiz RS0002495), ist der Rekurs soweit schon mangels eines Rechtsschutzinteresses des Verpflichteten an einer Sachentscheidung zurückzuweisen. Insofern liegt auch ein Anwendungsfall des § 74 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO nicht vor, weil der erörterte Einstellungsbeschluss bereits vor Einbringung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof in Rechtskraft erwuchs.

2. Erhebliche Rechtsfrage

Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Nach den Erwägungen unter I. entspricht das vom Rekursgericht erzielte Ergebnis der ratio der Entscheidungen 3 Ob 39/86 und 3 Ob 106/92. Der unter I. 2. erörterte Unterschied in einer reinen Formfrage kann eine Abweisung des noch unerledigten Teils des Exekutionsantrags nicht rechtfertigen. Dass der Exekutionsantrag den in § 54 Abs 1 Z 2 EO normierten Erfordernissen nicht entspricht und deshalb - dem Auftrag der zweiten Instanz entsprechend - die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erforderlich ist, wird im Rekurs nicht in Zweifel gezogen. Der Verpflichtete teilt insofern die Ansicht der zweiten Instanz. Somit ist aber der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

III. Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens

Der Betreibende erstattete eine "Revisionsrekursbeantwortung". Nach Entscheidungen über Exekutionsanträge verneinte der erkennende Senat bisher die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens (3 Ob 216/01p; 3 Ob 9/00w ua). Ob diese Frage nach der Zweiseitigkeit im Licht des Urteils des EGMR vom Beer gegen Österreich (= ÖJZ 2001/16 [MRK], 516) nunmehr anders zu beantworten wäre, wurde etwa in der Entscheidung 3 Ob 104/01t deshalb offen gelassen, weil die Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei dort wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Hier hängt die Entscheidung allein von der Lösung von Rechtsfragen ab. Insofern hatte der Verpflichtete unbeschränktes rechtliches Gehör im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof. Da dessen Rekurs nach den Erläuterungen unter II. unzulässig ist und der Betreibende darauf in der Rekursbeantwortung (siehe zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens nach einem "echten" Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz als Rekursgericht 1 Ob 189/02d) nicht hinwies, käme ein Zuspruch der verzeichneten Kosten mangels einer der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienenden Prozesshandlung selbst dann nicht in Betracht, wenn der erörterte Schriftsatz zulässig wäre. Die Verneinung eines Kostenersatzanspruchs des Betreibenden setzt daher eine Zurückweisung der Rekursbeantwortung nicht voraus. Demzufolge bedarf es auch hier noch keiner abschließenden Klärung, ob das Rekursverfahren nach Entscheidungen über Exekutionsanträge - in Anlehnung an die Leitlinien der Entscheidung der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof Rkv 1/01 und der für bestimmte Fälle deren ratio folgenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 189/02d, 4 Ob 133/02s, 6 Ob 281/01v, 8 Ob 282/01f - zumindest vor dem Obersten Gerichtshof als letztinstanzliches Gericht zweiseitig ist. Die Lösung dieser Frage wäre hier für die Rechtsstellung des Betreibenden nur mehr von rein theoretischer Bedeutung.