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OGH vom 13.02.2003, 2Ob8/03w

OGH vom 13.02.2003, 2Ob8/03w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Dr. Zechner und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann O*****, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. V*****; 2. Reinhard K*****, und 3. Udo S*****, sämtliche vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (restlich) EUR 18.442,10 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom , GZ 4 R 223/02d-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 5 Cg 142/96b-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Umfang der Abweisung von EUR 18.442,10 sA aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am wurde die Gattin des Klägers bei einem Verkehrsunfall, für welchen die beklagten Parteien zu haften haben, schwer verletzt und verstarb schließlich am an den erlittenen Unfallfolgen. Der Ehe entstammt ua ein am geborener, teilweiser behinderter (Intelligenzminderung) Sohn. Das vorliegende Verfahren ist das inzwischen dritte und vorerst letzte gegen die jeweils gleichen beklagten Parteien.

Zunächst wurde im mit Klage vom eingeleiteten Verfahren 18 Cg 162/90 des Landesgerichtes Innsbruck mit rechtskräftigem Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom , 4 R 77/92-37, festgestellt, dass die beklagten Parteien der (damals noch lebenden) Gattin des nunmehrigen Klägers (dort zweitklagende Partei als Lenkerin des von der dortigen erstklagenden Partei gehaltenen Unfallfahrzeuges) für allen zukünftigen Schaden aus dem genannten Verkehrsunfall zur ungeteilten Hand haften, wobei die Haftung der erstbeklagten Partei auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen in der KFZ-Haftpflichtversicherung, die am Unfallstag in Österreich gegolten haben, beschränkt ist; des weiteren wurde ausgesprochen, dass das Leistungsbegehren der erst- und zweitklagenden Parteien dem Grunde nach zu Recht besteht. Nach Berichtigung der Parteibezeichnung auf die Verlassenschaft nach der inzwischen verstorbenen Zweitklägerin vereinbarten die Streitteile im fortgesetzten Rechtsgang einfaches Ruhen des Verfahrens, welches in den Folgejahren nicht mehr fortgesetzt wurde.

Im mit Klage vom eingeleiteten zweiten Verfahren 5 Cg 163/95i ebenfalls des Landesgerichtes Innsbruck traten der hinterbliebene Gatte (= Kläger des vorliegenden Verfahrens) und der eingangs genannte Sohn der Verstorbenen als Kläger auf. Mit rechtskräftigem Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichtes vom , 5 Cg 163/95i-18, wurde festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand (die Erstbeklagte wiederum beschränkt auf die am Unfallstag in Österreich geltenden bzw allenfalls höhere vertragliche Versicherungssummen) der erstklagenden Partei (Witwer) im Zusammenhang mit diesem Unfall "für den Ausfall an Haushaltsführung durch die verstorbene Ehefrau haften, insbesondere für den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für eine Ersatzkraft bzw auf Ersatz einer finanziellen Leistung in Höhe des Bruttolohns einer Hilfskraft, insbesondere inklusive Sozialversicherungsbeiträge und Fahrtauslagen", wobei der Anspruch des Erstbeklagten für den Zeitraum gilt, während dessen die Verstorbene bei Unterbleiben dieses Verkehrsunfalles statistisch gelebt hätte, sohin für 26,4 Jahre ab dem Unfallzeitpunkt, und endend jedenfalls mit dem Tod der erstklagenden Partei; weiters wurde ausgesprochen, dass das Leistungsbegehren der erstklagenden Partei dem Grunde nach zu Recht besteht. Dieses Teil- und Zwischenurteil erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Mit Endurteil vom , 5 Cg 163/95i-54, wurde festgestellt, dass die beklagten Parteien (die Erstbeklagte wiederum mit der wiedergegebenen Haftungsbeschränkung) zur ungeteilten Hand auch der zweitklagenden Partei (= Sohn) im Zusammenhang mit diesem Unfall "für den Ausfall an Haushaltsführung bzw Betreuung und Versorgung durch die verstorbene Mutter haften, insbesondere für den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für eine Ersatzkraft bzw auf Ersatz einer finanziellen Leistung in Höhe des Bruttolohnes einer Hilfskraft, insbesondere inklusive Sozialversicherungsbeiträge und Fahrtauslagen", beschränkt wiederum für jenen Zeitraum, während dessen die Genannte statistischgelebt hätte, sohin für 26,4 Jahre ab dem Unfallszeitpunkt, beginnend jedoch erst mit dem Ableben der erstklagenden Partei (Vater) und endend jedenfalls mit dem Tod der zweitklagenden Partei (Sohn). Darüber hinaus wurden die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 477.220,88 samt 4 % Zinsen seit an entgangenem Haushaltsaufwand an den Erstkläger für den Zeitraum bis verurteilt; ein Zinsenmehrbegehren wurde abgewiesen. Der feststellende Teil dieses Urteils wurde über Berufung der beklagten Parteien vom Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit Teilurteil vom , 1 R 194/99k-59 - ausgenommen den in kursiv geschriebenen Teil des diesbezüglichen Spruches des Erstgerichtes - bestätigt, ebenso die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 60.000 sA an den Erstkläger für den Zeitraum bis ; im Ausmaß des Zuspruches von S 417.220,88 sA erfolgte ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung; das Feststellungs- und Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Parteien mit Urteil vom , 2 Ob 38/00b-64, Folge und änderte die bekämpfte Entscheidung dahin ab, dass er Punkt 1. des Ersturteils (Feststellung der Haftung gegenüber dem Zweitkläger im vollen wiedergegebenen textlichen Umfang) wieder herstellte, im Übrigen jedoch den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss bestätigte.

Im zweiten Rechtsgang wurden die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand (die Erstbeklagte ohne Haftungsbeschränkung) schuldig erkannt, der erstklagenden Partei (Witwer) für den Zeitraum bis S 178.610,44 samt 4 % Zinsen seit zu bezahlen und das Mehrbegehren von S 238.610,44 sA für denselben Zeitraum abgewiesen. Das Erstgericht kam dabei zum Ergebnis, dass "die den beiden Klägern zugute gekommenen Leistungen der Getöteten (Gattin bzw Mutter) zueinander im Verhältnis 50 : 50 standen. Dem Erstkläger stehen daher die halben Bruttolohnkosten der begehrten Ersatzkraft zu... Die andere Hälfte müsste vom Zweitkläger geltend gemacht werden.", was jedoch zufolge des rechtskräftigen Feststellungsurteils "erst nach dem Ableben des Erstklägers schlagend" werde. Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht gab den von beiden Parteien erhobenen Berufungen mit Urteil vom , 1 R 234/00x-77, keine Folge. Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 2 Ob 79/01h-84, zurückgewiesen.

Mit der am - also noch während des Vorverfahrens 5 Cg 169/95i, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung ein Unterbrechungsbeschluss gefasst wurde - eingebrachten nunmehrigen Klage begehrt der Kläger (als nach dem Ableben seiner Gattin hinterbliebener Witwer) die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von weiteren (später ausgedehnten) S 498.324,88 samt 4 % Zinsen seit als Kosten einer Ersatzkraft auch für das im Vorverfahren noch nicht erledigte Folgejahr vom bis . Hievon entfalle ein Kopfteil von 50 % auf ihn, die restliche Hälfte auf seinen Sohn, für welchen er aufgrund dessen Behinderung im Rahmen seiner Unterhaltspflicht allein zu sorgen habe, nachdem die Mutter als zweiter Elternteil verstorben sei. Der Kläger habe nach deren Tod den vollen Unterhaltsanspruch für den Sohn bis heute ununterbrochen erfüllt, sodass er den Klagebetrag aufgrund der Bestimmungen der §§ 140 ff, 1042 ABGB und jeden anderen Titel im eigenen Namen geltend mache.

Über Teilanerkenntnis der beklagten Parteien wurde am ein Teilanerkenntnisurteil über S 238.610,44 samt 4 % Zinsen seit gefällt. Darüber hinaus wurde das Klagebegehren von den beklagten Parteien dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

Eine weitere Klageausdehnung des Klägers auf S 521.725,81 (EUR 37.915,28) sA einschließend auch den Zeitraum vom bis sowie unter Stützung des Klagebegehrens auch auf Abtretung des Forderungsanteiles seines Sohnes im Sinne der §§ 1392 ff ABGB bereits vor Klageeinbringung an ihn zum Inkasso wurde mit Beschluss des Erstgerichtes - in der Folge bestätigt vom Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht und damit rechtskräftig - nicht zugelassen, sodass hierauf nicht mehr zurückgekommen werden muss.

Darüber hinaus verpflichtete das Erstgericht mit (richtig: End-)Urteil vom die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 1.101,60 samt 4 % Zinsen seit und wies das Mehrbegehren von EUR 18.442,10 sA ab. Es traf ausschließlich die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen aus den beiden Vorverfahren ohne weitere Beweisaufnahmen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Kläger nur seinen eigenen, nicht aber auch den auf seinen Sohn entfallenden Kopfteil geltend machen könne, der sich wie folgt errechne:

Gesamtkosten 27. 6. bis S 247.913,27

Gesamtkosten 1. 1. bis S 250.412,01

anteiliger Lohnzuschlag für

bis S 9.212,40

Zwischensumme S 507.537,68

hievon 50 %iger Kopfteil des Klägers S 253.768,84

abzüglich mit Teilanerkenntnisurteil

zuerkannter Betrag - S 238.610,44

Endsaldo = Zuspruchsbetrag S 15.158,40

(= EUR 1.106,60).

Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Es verwarf die Berufungsgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit, unrichtigen Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit und bestätigte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass dem Kläger die Aktivlegitimation hinsichtlich der auf seinen Sohn entfallenden Ansprüche mangle. Sollte er als gesetzlicher Erbe nach seiner Gattin seine Unterhaltsverpflichtung als auf den damit belasteten Nachlass übergegangen verstehen, hätte er ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstatten müssen, was aber nicht geschehen sei. Ob es für eine (wie behauptet, jedoch zufolge Nichtzulassung der diesbezüglichen Klageänderung nicht weiter entscheidungswesentliche) Abtretung durch den "möglicherweise infolge einer geistigen Behinderung trotz seines Alters nicht selbsterhaltungsfähigen und nicht bzw nur eingeschränkt geschäftsfähigen" Sohn der Einschaltung eines Sachwalters und/oder Kollisionskurators bedurft hätte, könne dahingestellt bleiben. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, "weil die Entscheidungen SZ 70/84 und 1 Ob 91/99k nicht mit ausreichender Sicherheit den Schluss zulassen, ob die dort dargestellten Grundsätze auch bei der Geltendmachung fiktiver Kosten einer Haushaltshilfe zum Tragen kommen, die Entscheidung 2 Ob 38/95 nicht in allen wesentlichen Punkten mit jener laut SZ 48/32 konform geht, keine Entscheidungen zu der hier maßgeblichen Behauptungs- und Beweislast vorliegen und diesen Rechtsfragen über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer vollinhaltlichen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu, diesem keine Folge zu geben, beantragt wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet - nach rechtskräftigem Zuspruch von S 238.610,44 (= EUR 17.340,50) durch Teilanerkenntnisurteil und weiteren EUR 1.101,60 sodann mittels Endurteils, zusammen sohin EUR 18.442,10, an durch den Tod der Gattin entgangenen Beistands- und Unterhaltsleistungen - nur mehr die Abweisung eines rechnerisch gleich hohen Betrages als Mehrbegehren für den gemeinsamen und bereits zum Unfallszeitpunkt volljährigen, jedoch nach den Behauptungen zufolge eigener Behinderung auf die Unterhaltsleistungen beider Eltern auch über dieses Datum (und den späteren Tod der Mutter) hinaus angewiesenen Sohnes (vgl hiezu die einen ähnlichen Sachverhalt betreffende Entscheidung 2 Ob 55/97w). Rechtsgrundlage für die Ansprüche sowohl des Vaters als auch des Sohnes bildet dabei einerseits § 1327 ABGB (so schon 2 Ob 38/00b im Vorverfahren 5 Cg 163/95i), andererseits aber auch § 12 Abs 2 EKHG (jeweils iVm Art 8 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens BGBl 1975/387). Dieser vom Kläger nunmehr "zu eigenem Namen" (Schriftsatz ON 4) geltend gemachte Betrag fällt zeitlich in den von Punkt 3. des vormaligen Feststellungsurteils im Verfahren 5 Cg 163/95i-54 umschriebenen Zeitraum (während dessen die getötete Mutter bei Unterbleiben des Verkehrsunfalles statistisch gelebt hätte); dass darin ebenfalls rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass der als Abgeltung "für den Ausfall an Haushaltsführung bzw Betreuung und Versorgung durch die verstorbene Mutter" definierte Anspruch "erst mit dem Ableben der erstklagenden Partei", also seines Vaters und nunmehrigen Klägers zu beginnen habe, und dieses ungewisse, in der Zukunft liegende Ereignis bisher noch nicht eingetreten ist, schadet hiebei ebenfalls nicht. Da der Kläger im vorliegenden Verfahren (jedenfalls primär - vgl P. 6 seines Schriftsatzes ON 4) eigene, wenngleich aus der Rechtsstellung des Sohnes als unterhaltsgeschädigtes Kind seiner getöteten Mutter abgeleitete Ansprüche erhebt, besteht nämlich keine Identität des Streitgegenstandes (bzw res iudicata) zu dem einen solchen Direktanspruch des Sohnes gegen die beklagten Parteien erst ab dem Tod seines Vaters rechtskräftig bejahenden Vorverfahren 5 Cg 163/95i. Demgemäß geht es im vorliegenden Verfahren auch nicht um entgangene Pflegeleistungen der getöteten Mutter an den Sohn (vgl SZ 53/113; 2 Ob 150/88), sondern um die durch den Wegfall seiner Gattin vermehrten Pflegeleistungen des Vaters als verbliebenem Einzelelternteil. Durch die beim Vater gegebene (und nunmehr erhöhte) Unterhaltspflicht - die auch von den Beklagten nicht grundsätzlich bestritten ist - soll (und darf) jedoch der Schädiger, wie aus § 1327 ABGB (iVm § 14 Abs 4 EKHG) hervorgeht, keineswegs entlastet werden (SZ 48/32, 70/84). Andernfalls führte dies zum (wertungs- und damit auch ergebnismäßig verfehlten) Ergebnis, dass sich die beklagten Parteien bis zum Tod des Vaters 50 % der Betreuungsleistungen - welche ihrerseits einen Teil des gemäß § 140 Abs 2 ABGB dem (behinderungsbedingt nicht voll selbsterhaltungsfähigen) Kind zustehenden Unterhalts darstellen (2 Ob 55/97w im Falle einer sogar nach abgeschlossenem akademischem Studium im Beruf stehenden, jedoch ebenfalls behinderungsbedingt auf sich allein gestellt nicht selbsterhaltungsfähigen Frau; RIS-Justiz RS0047746) - für dessen Sohn ersparten und diese vom Kläger ohne (Rück-)Ersatzmöglichkeit aus eigenem zu leisten wären. Diese vom Kläger nunmehr allein erbrachten und die Unterhaltspflichten seiner verstorbenen Gattin kompensierenden Leistungen kann er demnach seinerseits, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (SZ 40/56; 2 Ob 150/88; Reischauer in Rummel, ABGB² Rz 15 zu § 1327) vom Schädiger gemäß § 1042 ABGB begehren. Auch die Belastung mit einer (zusätzlichen) Unterhaltsverpflichtung ist insoweit positiver Schaden (SZ 72/91). Der nach § 1327 ABGB ersatzpflichtige Schädiger kann sich somit auch nicht auf eine durch den Tod des primär Unterhaltspflichtigen (hier: Mutter des unterhaltsberechtigten Sohnes) ausgelöste (subsidiäre, anderweitige) Unterhaltspflicht oder sogar freiwillig erbrachte Leistungen Dritter berufen (2 Ob 38/95; Reischauer, aaO). Dass der Sohn durch eine todesbedingt früher erlangte Erbschaft nach seiner Mutter (§ 142 ABGB) keinen vermögensrechtlichen Nachteil aus dem (verfrühten) Todesfall erlitten habe (SZ 48/32; 2 Ob 38/95, EFSlg 78.557), haben die hiefür beweispflichtigen Beklagten - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht vorgebracht und liegen hiefür nach der Aktenlage auch sonst keine Anhaltspunkte vor. Das diesbezügliche Vorbringen nunmehr (erstmalig) in der Revisionsbeantwortung verstößt damit auch gegen das Neuerungsverbot.

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlen jedoch Feststellungen zum tatsächlichen Umfang der vom Vater (Kläger) in Substitution der getöteten Gattin für deren unterhaltsberechtigten Sohn (zu dessen über die eingetretene Volljährigkeit hinaus behaupteten und die nunmehr verfahrensgegenständliche väterliche Unterhaltspflicht perpetuierenden Behinderungszustand ebenfalls keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden) erbrachten Mehrleistungen an (notwendiger) Betreuung, welche sodann iS der bereits im mehrfach zitierten Vorverfahren 5 Cg 163/95i (insbesondere 2 Ob 38/00b) erkannten Rechtsgrundsätze zu bewerten sein werden (vgl auch 2 Ob 156/02h).

Mangels Spruchreife waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache im noch strittigen Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung - auch zur entsprechenden ergänzenden Erörterung mit den Parteien - zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.