OGH 17.03.2010, 7Ob2/10k
Rechtssätze
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Normen | |
RS0114824 | Eine Unterhaltsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO bedarf nicht der Bescheinigung einer Gefährdung nach § 381 EO. Damit ist aber von einer Gefährdung als sachlicher Voraussetzung der Unterhaltsverfügung nicht gänzlich abgesehen, sondern es wird ein spezifischer Nachteil für die Person des Antragstellers verlangt. Dieser liegt darin, dass die Lebenshaltung gefährdet ist, weil die rechtmäßig zustehenden Unterhaltsleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden. Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist daher die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. |
Norm | EO §382 Z8 lita IVB |
RS0103604 | Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO besteht auch noch nach Rechtskraft des Urteils über die Scheidung einschließlich des Verschuldensausspruchs wegen des Zusammenhangs mit der Scheidung fort. Inhaltlich ist dem Begehren jedoch mit Rechtskraft des Ausspruchs über Scheidung und Verschulden an der Zerrüttung eine zeitliche Grenze gezogen. |
Normen | |
RS0005728 | Die Klägerin, die das Scheidungsurteil wegen des Schuldausspruches bekämpft, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber (also trotz des endgültigen Scheidungsausspruches) provisorischen Unterhalt nach § 382 Z 8 EO begehren. |
Norm | EO §382 Z8 litb IVC |
RS0016145 | Daß die Ehe rechtskräftig geschieden ist, hindert die einstweilige Verfügung nicht, weil das "Scheidungsverfahren" noch andauert, bis zur Entscheidung über die Frage des Verschuldens. Auch der in § 382 Z 8 lit b EO geforderte Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren ist solange gegeben. |
Normen | |
RS0005934 | Das für das Scheidungsverfahren zuständige Gericht bleibt auch nach der Rechtskraft des die Scheidung aussprechenden Teilurteiles zur Bestimmung eines vorläufigen Unterhaltes gem § 382 Z8 lit a EO zuständig. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei L***** K*****, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei DI R***** K*****, wegen Ehescheidung (hier: einstweiliger Unterhalt), über den Revisionsrekurs des Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 502/09f-143, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 2 C 273/06d-138, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei ist schuldig, der Klägerin und gefährdeten Partei die mit 447,98 EUR (darin enthalten 74,66 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob nach Eintritt der Rechtskraft der Abweisung des Ehescheidungsbegehrens im Rahmen des Hauptverfahrens eine Erhöhung des schon rechtskräftig zuerkannten Provisorialunterhalts erfolgen könne.
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Der Beschluss kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 402, 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).
Die Entscheidung über das Scheidungsurteil erwuchs am in Rechtskraft. Am begehrte die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) die Erhöhung des mit Beschluss vom zugesprochenen einstweiligen Unterhalts, worüber das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss erst nach Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidungsklage erkannte.
Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag (RIS-Justiz RS0114824). Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Scheidung und den Verschuldensausspruch kann provisorischer Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO begehrt werden (RIS-Justiz RS0005728, RS0005934, RS0016145). Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung besteht aber noch nach Rechtskraft des Urteils über die Scheidung einschließlich des Verschuldensausspruchs - und nicht nur bei rechtskräftigem Scheidungsausspruch, aber noch offener, jedenfalls noch nicht rechtskräftiger Entscheidung über den Verschuldensausspruch - wegen des Zusammenhangs mit der Scheidung fort (1 Ob 2082/96z, 4 Ob 541/94).
Wird der Antrag auf Zuspruch (der Erhöhung des) vorläufigen Unterhalts also vor Rechtskraft der Entscheidung über das Scheidungsbegehren und den Verschuldensausspruch gestellt, so bleibt der Scheidungsrichter zur Entscheidung darüber zuständig. Inhaltlich ist dem Begehren jedoch mit Rechtskraft des Ausspruchs über Scheidung und des Verschuldens an der Zerrüttung eine zeitliche Grenze gezogen (1 Ob 2082/96z, RIS-Justiz RS0103604). Ausgehend von diesen Grundsätzen hält sich die angefochtene Entscheidung, die eine Zuständigkeit des Scheidungsrichters für die Erlassung des Erhöhungsbeschlusses bejahte, im Rahmen der Judikatur. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 402, 78 EO iVm 50, 41 ZPO. Der Antrag auf einstweiligen Unterhalt sichert nicht den im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruch auf Ehescheidung. Er besteht davon unabhängig, sodass die Kostenersatzpflicht unabhängig vom Ausgang des Scheidungsverfahrens besteht (Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 371). Die Klägerin unterlag im Provisorialverfahren mit einem nur geringfügigen Teil ihres Anspruchs. Sie verwies in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00002.10K.0317.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAD-65790