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OGH vom 15.06.2016, 7Ob63/16i

OGH vom 15.06.2016, 7Ob63/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** H*****, vertreten durch Dr. Clemens Pichler, LL.M., Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Schweizerische Nationalbank AG, CH 8022 Zürich, Börsenstraße 15, wegen Feststellung, aus Anlass des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 10 R 15/16f 5, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 66 Cg 1/16y 2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß §§ 526 Abs 3 iVm 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

In seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden und Nachteile, die er bei Fälligkeit seines Fremdwährungskredits am aus der Differenz des bis geltenden Mindestwechselkurses von 1,2 : 1,0 zwischen Schweizer Franken und Euro zu dem am geltenden Wechselkurs erleide. Sein Interesse bewertete er mit 27.500 EUR.

Das Erstgericht wies die Klage a limine mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach – ohne Bewertungsausspruch – aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Eine Entscheidung über den Revisionsrekurs des Klägers kann derzeit noch nicht ergehen, weil noch nicht beurteilt werden kann, ob der Oberste Gerichtshof dafür funktionell zuständig ist.

1. Zwar steht die Konformatsperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, weil die Vorinstanzen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen haben. Wohl aber sind auch in einem solchen Fall die Revisionsrekursbeschränkungen nach § 528 Abs 2 Z 1 und Z 1a ZPO zu beachten (RIS Justiz RS0044496).

2. Abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen ist zufolge § 528 Abs 2 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand insgesamt 5.000 EUR, ist hingegen die funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegeben, wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs zugelassen hat.

3. Gemäß §§ 526 Abs 3 iVm 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Rekursgericht bei einem – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt, bejahendenfalls ob er auch 30.000 EUR übersteigt. Dieser Bewertungsausspruch wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt (RIS Justiz RS0042296).

4. Das Rekursgericht hat zwar den Revisionsrekurs zugelassen, jedoch keinen Bewertungsausspruch getätigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ersetzt den Bewertungsausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels wegen einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber - innerhalb bestimmter Grenzen - an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht gebunden ist (RIS Justiz RS0042544 [T8]; RS0042429). Der Akt ist daher dem Rekursgericht zwecks Bewertung des Entscheidungsgegenstands zurückzustellen. Nur im Fall einer 5.000 EUR übersteigenden Bewertung ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs zuständig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00063.16I.0615.000

Fundstelle(n):
FAAAD-65775