OGH vom 30.01.2020, 2Ob79/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2007 verstorbenen F***** W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des F***** W*****, vertreten durch Dr. Philipp Leitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 168/18b-143, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beantragt erkennbar die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens nach § 183 Abs 3 AußStrG. Dafür muss er bisher nicht berücksichtigtes Nachlassvermögen bescheinigen (RS0008416). Stützt er sich – wie hier – darauf, dass ein Bauwerk als Superädifikat in den Nachlass falle, muss er daher (jedenfalls) ein schlüssiges Vorbringen zur Sonderrechtsfähigkeit dieses Bauwerks erstatten.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Antragsteller kein schlüssiges Vorbringen erstattet habe, ist nicht zu beanstanden: Die Sonderrechtsfähigkeit eines Bauwerks hängt nach ständiger Rechtsprechung vom Fehlen der Absicht ab, es beständig auf fremdem Grund zu belassen. Dies muss objektiv in Erscheinung treten, und zwar entweder durch die Bauweise oder durch ein von vornherein zeitlich begrenztes Grundbenutzungsrecht (3 Ob 585/84; RS0009865 [T3]; zuletzt etwa 5 Ob 190/14y). Ersteres trifft hier aufgrund der festen Bauweise nicht zu, zu einem zeitlich beschränkten Grundbenutzungsrecht hat der Antragsteller in erster Instanz nichts vorgebracht.
Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass sich auch aus den Ausführungen des Revisionsrekurses keine Sonderrechtsfähigkeit ergibt: Der Antragsteller behauptet eine konkludente Befristung des Grundbenutzungsverhältnisses, die sich aus dem Willen der seinerzeit Beteiligten ergebe, ein sonderrechtsfähiges Bauwerk zu schaffen. Damit verwechselt er Ursache und Wirkung: Die Sonderrechtsfähigkeit ist nach der zitierten Rechtsprechung Folge der Befristung, nicht die Befristung Folge der (gewollten) Sonderrechtsfähigkeit. Teilte man die Auffassung des Antragstellers, so könnte die Sonderrechtsfähigkeit im Ergebnis durch bloße Vereinbarung begründet werden. Gerade das ist aber nicht möglich (2 Ob 242/05k). Gleiches gilt für das Argument, jedes Dauerrechtsverhältnis könne aus wichtigem Grund gelöst werden. Auch das liefe letztlich darauf hinaus, dass die Sonderrechtsfähigkeit eines Bauwerks durch bloße Vereinbarung begründet werden könnte.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00079.19K.0130.000 |
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