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OGH vom 13.07.2010, 4Ob74/10a

OGH vom 13.07.2010, 4Ob74/10a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J***** E*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei G***** E*****, vertreten durch Huber Ebmer Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 9.120 EUR sA, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 21 R 350/09h 19, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Eferding vom , GZ 3 C 180/08d 15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 742,28 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 123,72 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Der Kläger nimmt die Beklagte nach § 1042 ABGB auf Rückersatz von Unterhalt in Anspruch, den er allein nach dem Auszug der Beklagten aus der Ehewohnung der gemeinsamen Tochter geleistet habe. Die Vorinstanzen wiesen diese Klage ab. Dabei nahm das Berufungsgericht aufgrund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts an, dass die Beklagte im gleichen Umfang wie der Kläger Betreuungsleistungen für die Tochter erbracht und Naturalunterhalt geleistet habe. Da ihr Einkommen etwa gleich hoch wie jenes des Klägers gewesen sei, habe kein weiterer Geldunterhaltsanspruch der Tochter bestanden.

Eine Besonderheit des Falls lag darin, dass die Beklagte einen großen Teil ihrer Leistungen in der früheren Ehewohnung erbracht hatte. Sie war jedes Wochenende dorthin zurückgekehrt, hatte zunächst für den Kläger und die Tochter, später nur mehr für die Tochter gekocht und geputzt und auch deren Wäsche besorgt. Die Kosten dafür hatte sie allein getragen. Die Revision ließ das Berufungsgericht mit der Begründung zu, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils auch dann zu berücksichtigen seien, wenn sie in jenem Haushalt erbracht würden, in dem das Kind lebe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist ungeachtet dieses Ausspruchs nicht zulässig .

1. Der Kläger macht einen Anspruch nach § 1042 ABGB geltend. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte die sie treffende Unterhaltspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt und dass der Kläger an ihrer Stelle in Erwartung des Ersatzes entsprechende Leistungen erbracht hat (RIS Justiz RS0020019, RS0104142). Der Rückforderungswille (animus obligandi) des Klägers ist nicht strittig, ebensowenig der Umstand, dass die Tochter im relevanten Zeitraum insgesamt angemessenen Unterhalt erhielt. Daher hängt die Entscheidung allein davon ab, welche Unterhaltspflicht die Beklagte in diesem Zeitraum traf und in welchem Umfang sie diese Pflicht durch Naturalleistungen tilgte.

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass bei gleichwertigen Betreuungs und Naturalunterhaltsleistungen kein Geldunterhaltsanspruch besteht, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist (7 Ob 145/04f). Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Eltern gleichwertige Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen erbrachten, ist auf der Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts vertretbar. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass die Tochter am Beginn des strittigen Zeitraums schon knapp 17 Jahre alt war. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in diesem Alter die tägliche Betreuung (Erziehung, Körperpflege, Überwachen der schulischen Leistungen, Organisation des Alltags) an Gewicht verliert und Elemente wie Gewährung von Unterkunft, Nahrungszubereitung und Besorgen der Wäsche in den Vordergrund treten. Weshalb es aus rechtlicher Sicht relevant sein soll, wo die Beklagte ihre Unterhaltspflicht erfüllte, ist nicht erkennbar. Die besonderen Umstände des Einzelfalls sprechen sogar eher für das Ergebnis des Berufungsgerichts, da einzelne von der Beklagten an den Wochenenden erbrachte Leistungen (Putzen, Besorgen der Wäsche) auf die Folgetage weiter wirkten und insofern einen nicht unbeträchtlichen Teil der an sich dem Kläger obliegenden Haushaltsführung ausmachten.

3. Die vom Berufungsgericht genannte Rechtsfrage erheblicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Andere Gründe für die Zulässigkeit der Revision zeigt der Kläger nicht auf. Die Beklagte war Miteigentümerin der Ehewohnung; sie leistete Naturalunterhalt daher auch durch das Zurverfügungstellen von Wohnraum (6 Ob 5/08s mwN; RIS Justiz RS0123485). Dass der Kläger die (sonstigen) Kosten der Wohnung allein trug, hat das Berufungsgericht ohnehin in seine Gesamtbetrachtung einbezogen. Die Regel, wonach Leistungen naher Verwandter hier der mütterlichen Großmutter im Zweifel in Erfüllung einer eigenen (sittlichen) Pflicht erbracht werden und den Unterhaltspflichtigen hier die Mutter daher nicht entlasten (RIS Justiz RS0047325), greift nicht ein, weil das Erstgericht das Gegenteil festgestellt hat. Der genaue Umfang dieser Leistungen ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung für die Beurteilung des Sachverhalts unerheblich. Die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Gewichts der (festgestellten) Betreuungsleistungen durch die Vorinstanzen begründet keine Aktenwidrigkeit. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, hat ihr der Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.