OGH vom 24.05.2017, 1Ob82/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei K***** S*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die gefährdende Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Manfred Nessmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 424/16y-17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 42 C 24/16z-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erließ über Antrag der gefährdeten Partei eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner, ihrem Ehegatten, jede Verfügung über die in einem Zwangsversteigerungsverfahren angefallene Hyperocha verboten wurde. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit einem an das Rekursgericht gerichteten Antrag gemäß § 528 Abs 2a ZPO, mit dem sie die Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs anstrebt. Dieser Antrag ist mit einem (ordentlichen) Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof verbunden.
Das Erstgericht legte den Antrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Diese Vorlage steht im Widerspruch zur Gesetzeslage.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 402 Abs 4 iVm § 78 EO sind im Provisorialverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Zu diesen gehören auch § 528 ZPO über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses (vgl RISJustiz RS0002511). Gemäß § 528 Abs 2a ZPO sind die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision (§ 508 ZPO) im Revisionsrekursverfahren sinngemäß anzuwenden. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN insgesamt 30.000 EUR nicht, und hat das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist, so kann sich die Partei nicht direkt an den Obersten Gerichtshof wenden, sondern lediglich einen Antrag an das Gericht zweiter Instanz stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO).
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin der dargelegten Rechtslage entsprechend einen Antrag an das Rekursgericht gestellt, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird. Das Erstgericht wird die Akten daher dem Rekursgericht zur Entscheidung über diesen Antrag vorzulegen haben.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00082.17S.0524.000 |
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Fundstelle(n):
RAAAD-65719