OGH vom 24.05.2016, 1Ob82/16i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen A***** P*****, vertreten durch die Poganitsch, Fejan Partner Rechtsanwälte GmbH, Wolfsberg, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des ehemaligen Sachwalters Dr. R***** T*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 167/16a 96, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom , GZ 4 P 218/15x 75, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erkannte dem ehemaligen Sachwalter des Betroffenen Entschädigung und Aufwandersatz von insgesamt 4.097 EUR zu.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des vormaligen Sachwalters nicht, dem Rekurs des Betroffenen hingegen teilweise Folge und bestimmte die Entschädigung und den Aufwandersatz des Sachwalters mit 3.609 EUR und wies dessen Mehrbegehren von 6.740,85 EUR ab. Es sprach unter Hinweis auf § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der nunmehrige Rechtsmittelwerber hatte im Rekurs vom nicht darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, einen Parteienantrag auf Normenkontrolle zu stellen. Der Verfassungsgerichtshof verständigte gemäß § 62a Abs 5 erster Satz VfGG mit Mitteilung vom das Erstgericht von der Einbringung eines solchen Antrags durch den ehemaligen Sachwalter am . Das Erstgericht leitete diese Verständigung an das Rekursgericht weiter, bei dem sie nach der Aktenlage einen Tag nach dessen Beschlussfassung (am ) einlangte.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des ehemaligen Sachwalters, mit dem er die Aufhebung des zweitinstanzlichen Beschlusses und die neuerliche Entscheidung (über den Rekurs) nach Vorliegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs anstrebt, ist jedenfalls unzulässig.
1. Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG sind Revisionsrekurse über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS Justiz RS0044233).
Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form materiell oder formell über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um eine Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw zuzuweisen sind bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RIS Justiz RS0007695). Unter den Begriff der „Kosten“ fallen nach ständiger Rechtsprechung auch die Kosten eines Sachwalters und dessen Belohnung oder Entschädigung (RIS Justiz RS0007695 [T13, T 23]; RS0007696 [T5, T 13, T 17]; RS0008673 [T9, T 12]; RS0017311 [T12, T 17]).
2. Die Anfechtung der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung von Entschädigung und Aufwandersatz ist daher absolut unzulässig, auf den Inhalt des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses ist nicht einzugehen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00082.16I.0524.000
Fundstelle(n):
PAAAD-65711