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OGH vom 23.05.2018, 3Ob70/18t

OGH vom 23.05.2018, 3Ob70/18t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Mag. X*****, 2. Mag. N*****, beide vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die verpflichtete Partei J*****, vertreten durch Dr. Peter Bibiza, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 47 R 324/17w, 325/17t-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom , GZ 12 E 1825/17p-1, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , GZ 12 E 1825/17p-3, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Parteien schlossen am vor dem Bezirksgericht Hietzing einen Vergleich, nach dessen Punkt 15. die Verpflichtete den Betreibenden einen Baukostenbeitrag in Höhe von 20.000 EUR zu leisten und sämtliche „vertragsgegenständlichen“ Einreichpläne der Betreibenden zu unterzeichnen hat, beides Zug um Zug gegen Unterzeichnung sämtlicher „vertragsgegenständlicher“ Einreichpläne der Verpflichteten durch die Betreibenden. Gemäß Punkt 21. des Vergleichs wird dieser rechtswirksam, wenn er nicht bis widerrufen wird.

Die Betreibenden beantragten mit – in Befolgung des § 10 Abs 1 ERV nicht elektronisch eingebrachtem – Schriftsatz vom aufgrund dieses Vergleichs zur Hereinbringung ihrer Forderung von 20.000 EUR und der Kosten des Exekutionsantrags die Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob den aus dem Spruch ersichtlichen Miteigentumsanteilen der Verpflichteten. Sie wiesen im Exekutionsantrag in der Feldgruppe „Weiteres Vorbringen“ auf die Zug-um-Zug-Verpflichtung hin und führten aus, dass sie bereit seien, die Gegenleistung zu erbringen.

Das bewilligte die Exekution antragsgemäß, jedoch ohne Hinweis auf die Zug-um-Zug-Verpflichtung.

Das wies den Exekutionsantrag über Rekurs der Verpflichteten ab. Die Rekurswerberin weise zutreffend darauf hin, dass bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung die Abhängigkeit der Leistung von der Erbringung der Gegenleistung nicht nur in der Exekutionsbewilligung zum Ausdruck zu bringen, sondern auch bücherlich einzuverleiben sei. Die Verpflichtete moniere weiters zu Recht, dass im Exekutionsantrag entgegen § 78 EO iVm § 75 Z 1 ZPO ihre Beschäftigung nicht angeführt sei. Da das Fehlen einer notwendigen Angabe des Exekutionsantrags nach herrschender Rechtsprechung einen Inhaltsmangel darstelle, der im Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung (infolge Anwendung der Vorschriften des GBG) nicht verbessert werden könne, sei der Exekutionsantrag mangels Anführung der Beschäftigung der Verpflichteten abzuweisen.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs nachträglich zur Frage zu, ob die Angabe der Beschäftigung im Exekutionsantrag erforderlich und bei Fehlens dieser Angabe eine Verbesserung nach § 54 Abs 3 EO iVm § 82a GBG zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der der Betreibenden ist . Er ist aber im Ergebnis .

Die der Verpflichteten ist als verspätet .

1.1. Grundsätzlich sind die Parteien im Exekutionsantrag gemäß § 78 EO iVm § 75 Z 1 ZPO nach Namen, Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung zu bezeichnen (Jakusch in Angst/Oberhammer3§ 54 EO Rz 5/1).

Die Vorschrift des § 75 ZPO dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien. Eine einzelne Person soll so genau individualisiert werden, dass es zu keinen Verwechslungen kommt. Das Fehlen oder die Unrichtigkeit von Angaben schadet deshalb nicht, soweit nach den im Schriftsatz vorhandenen Informationen eine einzige Person klar und unzweifelhaft festgelegt ist (RISJustiz RS0036471 [T1]).

1.2. Im vorliegenden Fall kann an der Identität der verpflichteten Partei mit der aus Punkt 15. des Titels Verpflichteten (= Antragstellerin des Titelverfahrens) kein Zweifel bestehen:

Aus dem Titel ergibt sich, dass die Verpflichtete (Wohnungs)Eigentümerin jener Miteigentumsanteile ist, ob denen die zwangsweise Pfandrechtsbegründung beantragt wurde. Im Exekutionsantrag wurde als Wohnanschrift der Verpflichteten die in der Vergleichsausfertigung angeführte und damals auch noch im Grundbuch ersichtliche Adresse der Titelschuldnerin genannt.

Im Einklang damit hat die Verpflichtete in ihrem Rekurs an die zweite Instanz zwar das Fehlen der Angabe ihrer Beschäftigung bemängelt, aber gar nicht behauptet, nicht die Titelschuldnerin zu sein.

Da das Fehlen einer Angabe der Beschäftigung der Parteien (insbesondere der Verpflichteten) im Exekutionsantrag hier somit nicht schadet, war die Auffassung des Rekursgerichts, der Exekutionsantrag sei aus diesem Grund abzuweisen, verfehlt.

2. Die abweisende Rekursentscheidung ist allerdings im Ergebnis dennoch zutreffend:

2.1. Ist Exekutionstitel – wie hier – ein Vergleich, muss er gemäß § 54 Abs 2 EO grundsätzlich keine Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufweisen (RISJustiz

RS0000114 [T2]). Offenbar im Hinblick auf diese Bestimmung haben die Betreibenden mit ihrem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Vergleichs ohne Bestätigung seiner Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit vorgelegt.

2.2. Dabei blieb aber (auch durch die Vorinstanzen) unberücksichtigt, dass der Vergleich aufschiebend bedingt geschlossen worden war, sodass es als weitere Voraussetzung der Exekutionsbewilligung iSd § 54 Abs 1 iVm § 7 Abs 2 EO eines – vom betreibenden Gläubiger durch eine entsprechende Bestätigung des Titelgerichts zu erbringenden (RISJustiz

RS0001133 [T3]) – Nachweises bedurfte, dass der Vergleich mangels rechtzeitigen Widerrufs überhaupt wirksam war (3 Ob 77/04a).

2.3. Da sich die Betreibenden in ihrem Exekutionsantrag auf das Vorliegen einer solchen Bestätigung des Titelgerichts gar nicht beriefen, ist ihr Exekutionsantrag ohne Verbesserungsversuch abzuweisen (RISJustiz

RS0115741 [T5]).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.

4. Die Revisionsrekursbeantwortungfrist beträgt gemäß § 521 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO 14 Tage. Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Revisionsrekurs nachträglich für zulässig erklärt wurde, wurde der Verpflichteten am zugestellt. Die von ihr erst am erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00070.18T.0523.000

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