OGH vom 26.04.2006, 7Ob63/06z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Elfriede C*****, und 2.) Hubertus C*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. Albert M*****, vertreten durch Dr. Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung, Wiederherstellung und Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 185/05m-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der Kläger wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil der zweiten Instanz zurück. Am überreichten die Kläger beim Erstgericht eine Revisionsbeantwortung, die am beim Obersten Gerichtshof einlangte.
Eine nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO jedenfalls nicht zu honorierende Revisionsbeantwortung, die erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof einlangt, ist wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (3 Ob 48/04g; 5 Ob 226/05d ua; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1, § 507 ZPO Rz 28).
Fundstelle(n):
VAAAD-65693