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OGH vom 30.08.2017, 3Ob70/17s

OGH vom 30.08.2017, 3Ob70/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E*****, vertreten durch Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagten Parteien 1. mj S*****, und 2. S*****, vertreten durch Arneitz Dohr Rechtsanwälte in Villach, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 224/16t15, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Villach vom 5. Oktober (richtig:) 2016, GZ 7 C 184/16x9, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.647,18 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 274,53 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Versäumungsurteil vom (VU) wurde der Kläger (dort Beklagter) verpflichtet, der am geborenen Zweitbeklagten (dort Zweitklägerin) 87.411,11 EUR sA Schadenersatz (davon ua 37.800 EUR Rückstand monatlicher Renten nach § 1327 ABGB seit November 2000) sowie eine monatliche Rente ab von 700 EUR unbefristet zu leisten. Ein etwas reduzierter Zuspruch erfolgte auch zugunsten ihres im März 1990 geborenen Bruders (dort Erstkläger), dessen monatliche Rente mit 400 EUR bemessen wurde. Er verstarb am ; der Nachlass wurde seiner minderjährigen Tochter, der hier Erstbeklagten, eingeantwortet.

Zur Hereinbringung der im VU zuerkannten Beträge beantragten die Zweitbeklagte und ihr Bruder beim Erstgericht gegen den Kläger die Fahrnis- und Forderungsexekution, mit dem Vorbringen, bei den betriebenen Ansprüchen handle es sich um gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen gemäß § 1327 ABGB, die nach §§ 291b und 291c EO pfändbar seien. Das Erstgericht bewilligte die Exekution zu 13 E 3681/05w am (nach Verbesserung) antragsgemäß (in Hinkunft: Anlassexekution). Bereits damals bezog der Kläger zwei Pensionseinkommen, von 1.278,16 bzw 1.027,09 EUR je 14 Mal jährlich. Zum Zeitpunkt der Pfändung bestanden bei beiden Drittschuldnern Vorpfandrechte zugunsten einer weiteren Gläubigerin (Kärntner GKK) über zumindest 80.000 EUR. Mit Beschluss vom verfügte das Erstgericht die Zusammenrechnung der beiden Pensionsbezüge nach § 292 EO auch unter Anwendung der Normen für die Hereinbringung von Unterhaltsansprüchen nach § 291b EO.

Über Antrag des Klägers wurde mit Beschluss vom über dessen Vermögen zu 18 S 83/05k des Erstgerichts das Konkursverfahren ohne Entzug der Eigenverwaltung eröffnet.

Die Zweitbeklagte und ihr Bruder machten im Konkursverfahren mit ihrer Forderungsanmeldung vom unter Hinweis auf das VU je insgesamt 182.288,47 EUR bzw 117.129,63 EUR als Konkursforderung geltend. Dieser Betrag war für die Zweitbeklagte wie folgt aufgeschlüsselt: Kapital laut Versäumungsurteil 87.411,11 EUR, Zinsen daraus vom bis 1.777,36 EUR, Rentenrückstand bis zur Konkurseröffnung 3.500 EUR sowie zukünftige Renten von 89.600 EUR. Der letztgenannte Betrag setzte sich aus dem Rentenrückstand ab Konkurseröffnung für zwei Monate von 1.400 EUR und aus den gemäß § 15 Abs 2 KO bis zum 24. Lebensjahr (als Zeitpunkt der angenommenen Selbsterhaltungsfähigkeit) kapitalisierten laufenden zukünftigen Renten von 88.200 EUR zusammen. Weiters machten beide jeweils ein Absonderungsrecht an den pfändbaren Einkommensbestandteilen des Klägers unter Berücksichtigung des erwähnten Zusammenrechnungs-beschlusses zur Anlassexekution geltend.

In der Prüfungstagsatzung vom anerkannte der Kläger die von der Zweitbeklagten und ihrem Bruder angemeldeten Beträge. Zu den geltend gemachten Absonderungsrechten findet sich im Protokoll und im Anmeldeverzeichnis der Vermerk, dass die Absonderungsrechte mittlerweile erloschen seien.

Der vom Kläger angebotene Zahlungsplan mit einer Quote von 21,76 %, zahlbar in 10 Halbjahresraten und der ersten Rate per , wurde in der Tagsatzung vom ua mit den Stimmen der Zweitbeklagten und ihres Bruders angenommen. Der Zahlungsplan wurde rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss vom aufgehoben.

Mit Eingabe vom beantragten die Zweitbeklagte und ihr Bruder zur Anlassexekution die Einstellung der Fahrnisexekution und die Einschränkung der Forderungsexekution auf die jeweils laufenden monatlichen Rentenbeträge von 700 EUR bzw 400 EUR (unter Einschluss des seit Mai 2005 angelaufenen Rückstands). Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag mit rechtskräftigem Beschluss vom .

Zur vom Kläger am erhobenen exekutionsrechtlichen Klage trat am einfaches Ruhen des Verfahrens ein. Das Begehren, die Anlassexekution für unzulässig zu erklären, wurde nur damit begründet, die Ansprüche der Beklagten seien nicht bevorrechtet, „zumal sie gerade kein Vorzugspfandrecht darstellen“ würden, weil ihre Ansprüche auf Schadenersatz beruhten.

Das Erstgericht stellte mit Beschluss vom die Anlassexekution von Amts wegen nach § 39 Abs 1 Z 2 EO ein, weil ein Zugriff für die Rentenforderung aus Schadenersatz auf den Differenzbetrag zwischen allgemeinem und Unterhaltsexistenzminimum unzulässig sei. Gleichzeitig sprach es (unbekämpft) aus, dass das zugunsten der Zweitbeklagten und ihres Bruders erwirkte Absonderungsrecht am Einkommen des Klägers, soweit sich dieses auf den Teilbetrag über dem allgemeinen Existenzminimum beziehe, nach der generellen Regelung des § 12a Abs 3 KO (bedingt) erloschen sei.

Das Landesgericht Klagenfurt gab dem Rekurs der Betreibenden gegen die Einstellung mit Beschluss vom Folge und behob den Einstellungsbeschluss ersatzlos. Es vertrat eine Gleichbehandlung schadenersatzrechtlicher Unterhaltsrenten gegenüber gesetzlichen Unterhaltsansprüchen in dem Sinn, dass auch eine solche Rentenforderung die Anwendung der Privilegien des § 291b EO rechtfertige. Ein bezüglich dieser Rechtsfrage zugelassener ordentlicher Revisionsrekurs wurde nicht erhoben.

Der Kläger konnte die erste Zahlungsplanrate der zweiten Jahreshälfte 2006 trotz Nachfristsetzung durch die Zweitbeklagte und ihren Bruder nicht bezahlen. Mit Eingabe vom stellten diese einen Antrag auf Bestätigung des Wiederauflebens der gesamten Forderung, der zur Benachrichtigung der Drittschuldner des Klägers nach § 12a Abs 6 KO mit Note vom durch das Konkursgericht führte. Eine solche Verständigung wurde auch von der weiteren Gläubigerin (Kärntner GKK) für deren Forderung erwirkt, und zwar am .

Im Mai 2014 stellte die Republik Österreich, Finanzamt Villach, gegen den Kläger wegen einer rückständigen Forderung von fast 52.000 EUR beim Erstgericht einen Insolvenzantrag. Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom zu 19 S 20/14s das Insolvenzverfahren, entzog dem Kläger die Eigenverwaltung und bestellte einen Masseverwalter.

Die Zweitbeklagte und die Verlassenschaft nach ihrem verstorbenen Bruder meldeten zunächst ausdrücklich die im vorherigen Schuldenregulierungsverfahren festgestellten Forderungen (182.288,47 bzw 117.129,63 EUR) an, schränkten jedoch mit Eingabe vom aufgrund von Drittschuldnereingängen ihre Forderungen auf restlich 86.004,64 EUR (Zweitbeklagte) und 59.323,08 EUR (Verlassenschaft) ein. Beide machten neuerlich ein Absonderungsrecht an den pfändbaren Einkommens-bestandteilen des Klägers, nämlich an seinem Pensionseinkommen unter Berücksichtigung des Beschlusses auf Zusammenrechnung in der Anlassexekution, geltend.

In der Prüfungstagsatzung vom anerkannten der Masseverwalter und der Kläger alle (fünf) angemeldeten Forderungen, die auch von keinem sonstigen Anwesenden bestritten wurden. Zusammen mit den Forderungen der weiteren Gläubiger (BVA: 3.103,41 EUR; Kärntner GKK: 61.182,49 EUR; Finanzamt: 54.601,29 EUR) ergab sich die Summe der festgestellten Forderungen mit 264.214,91 EUR. In dieser Tagsatzung kamen auch die angemeldeten Absonderungsrechte der Zweitbeklagten und der Verlassenschaft zur Sprache. Der Insolvenzverwalter bestritt diese Absonderungsrechte, während sie der Kläger anerkannte.

In der Abstimmungstagsatzung vom waren alle fünf Gläubiger vertreten: Nur eine Gläubigerin (Kärntner GKK), die vor der Abstimmung eingewendet hatte, dass der Zahlungsplan nicht angemessen sei, stimmte gegen die Annahme. Mit noch im Juli 2015 in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom bestätigte das Erstgericht den Zahlungsplan. Die erste Teilquote von 0,45 % wurde mit fällig und vom Kläger fristgerecht geleistet.

Der Kläger erhielt Mitte 2016 rund 1.550 EUR aus beiden Pensionen ausgezahlt. Aufgrund der Exekutionsführung wurden zuletzt monatlich rund 770 EUR für die Zweitbeklagte und 460 EUR für die Verlassenschaft abgezogen.

Der Kläger machte mit seiner am eingebrachten, gegen die auf eine Forderungsexekution auf die laufenden monatlichen Rentenbeträge eingeschränkte Anlassexekution gerichteten Oppositionsklage das Erlöschen des Anspruchs der Beklagten geltend. Da die Beklagten in beiden Schuldenregulierungsverfahren auch zukünftige Ansprüche anmeldeten, sei davon auszugehen, dass ihnen dafür nicht die Position von Neugläubigern zur Verfügung stehe. Die auf § 1327 ABGB beruhenden Schadenersatzansprüche der Beklagten stellten keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche dar und seien deshalb nach § 15 IO zu kapitalisieren gewesen. Die Beklagten müssten sich daher mit der Quote laut Zahlungsplan zu der darin vorgesehenen Fälligkeit begnügen, die der Kläger pünktlich erfüllt habe. Er modifizierte sein Hauptbegehren dahin, dass der Anspruch der Beklagten ab Rechtskraft des aktuellen Zahlungsplans, somit per erloschen sei. Weiters erhob er ein Eventualbegehren gegenüber der Zweitbeklagten auf Erlöschen des Anspruchs zufolge Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit seit sowie ein weiteres gegenüber der Erstbeklagten auf Erlöschen durch Ableben des Unterhaltsberechtigten.

Die Zweitbeklagte bestritt und wendete zusammengefasst ein, der laufende Unterhalt sei von den Wirkungen des Zahlungsplans nicht berührt und die Zweitbeklagte diesbezüglich Neugläubigerin. Es sei eine Gleichstellung mit einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch vorzunehmen. Im Übrigen habe der Kläger das Fortbestehen der Exekution im Konkursverfahren ausdrücklich als Absonderungsrecht anerkannt; nur unter dieser Prämisse sei der Zahlungsplanquote von den Beklagten zugestimmt worden. Die Zweitbeklagte sei aufgrund ihres Zwergwuchses und anderer Beeinträchtigungen nicht selbsterhaltungsfähig.

In der Streitverhandlung vom schränkte das Erstgericht die Tagsatzung nur auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten ein, weil sich die Mutter der Erstbeklagten, die sich bis dahin am Verfahren noch nicht beteiligt hatte, wegen Erkrankung entschuldigt habe.

Der Kläger korrigierte – nach Erörterung durch den Erstrichter, dass der Zahlungsplan noch nicht erfüllt sei und selbst nach Erfüllung eine Naturalobligation verbleibe – das modifizierte Hauptbegehren dahin, dass die betriebenen Ansprüche ab Rechtskraft des zu 19 S 20/14s des Erstgerichts abgeschlossenen Zahlungsplans, somit per , gehemmt seien.

Die Zweitbeklagte wendete schließlich noch ein, der Zahlungsplan werde wegen Irrtums angefochten, weil Grundlage das Anerkenntnis des Klägers zu den Absonderungsrechten der Beklagten gewesen sei.

Das Erstgericht gab mit seinem Teilurteil nur zur Zweitbeklagten dem Hauptbegehren auf Hemmung des von der Zweitbeklagten betriebenen Anspruchs statt.

Bei den titulierten und betriebenen Ansprüchen der Beklagten handle es sich um Schadenersatzansprüche, die im Konkursverfahren nach § 15 Abs 1 und 2 IO auch für den nach Konkurseröffnung liegenden Zeitraum kapitalisiert anzumelden seien. Ab rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans bestehe die Verpflichtung für den Gläubiger, die Exekution, wenn sie einen Unterhaltsrückstand betreffe, einzustellen, weil durch den Zahlungsplan diese Forderung nur mehr nach Maßgabe des Zahlungsplans (als Quote entsprechend den vereinbarten Fälligkeitszeiten) geschuldet werde. Das gelte dann auch für eine Unterhaltsrente nach § 1327 ABGB. Zum Anerkenntnis der Absonderungsrechte durch den Kläger sei entgegenzuhalten, dass es nicht in dessen Disposition stehe, einem Gläubiger die Stellung eines Neugläubigers einzuräumen, obwohl er als Konkursgläubiger zu behandeln wäre. Durch das Zugestehen einer trotz Zahlungsplans fortlaufenden Exekution – dem Anerkenntnis des Absonderungsrechts – sei der Zweitbeklagten vor Abschluss des Zahlungsplans eine Sonderbegünstigung versprochen worden, die gemäß § 150 IO ungültig sei. Wegen des Zahlungsplans sei der Anspruch seit Ende Juli 2015 gehemmt, weshalb dem Hauptbegehren stattzugeben sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Zweitbeklagten nicht Folge und ließ die ordentliche Revision zu. Es schloss sich der Begründung des Erstgerichts unter Hinweis auf § 500a ZPO an und ergänzte diese wie folgt: Die im Exekutionsverfahren ergangene Rekursentscheidung vom habe nur eine analoge Anwendung des § 291b EO auf Ansprüche nach § 1327 ABGB bejaht, eine insolvenzrechtliche Beurteilung sei dort nicht zu treffen gewesen. Deshalb sei der diesbezügliche Anspruch mit rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans seit Ende Juli 2015 gehemmt und das „Anerkenntnis“ des – im Übrigen gemäß § 12a Abs 3 IO ipso iure erloschenen – Absonderungsrechts habe insoweit keine Auswirkungen. Die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Monatsrenten unterlägen daher der Kürzung um die Zahlungsplanquote. Somit sei auch nicht von einer unzulässigen Sonderbegünstigung nach § 150a IO auszugehen. Da die Entscheidung 2 Ob 88/71 zur Qualifikation des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Unterhalts nach § 1327 ABGB im Konkurs des Schädigers mehr als 45 Jahre zurückliege, sei die ordentliche Revision zuzulassen.

Dagegen richtet sich die Revision der Zweitbeklagten mit dem Antrag auf Abänderung iSd Abweisung der Klage; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Sie macht im Wesentlichen geltend, eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung von „Unterhaltsansprüchen nach § 1327“ ABGB und gesetzlichen Unterhaltsansprüchen sowohl im Exekutions- als auch im Insolvenzverfahren sei nicht zu finden. Außerdem habe der Kläger die Fortführung der Pfändung gemäß § 291b IO zu den Unterhaltsansprüchen der Zweitbeklagten, die erst nach Insolvenzeröffnung fällig werden, unter Einbeziehung sämtlicher Gläubiger als Basis der Vereinbarung und Bestätigung des Zahlungsplans anerkannt. Unabhängig davon, dass das Absonderungsrecht ex lege nach § 12a IO erlösche, sei es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens möglich, wirksame Vereinbarungen zu schließen oder Anerkennungen vorzunehmen, soweit diese – wie hier – keine Sonderbegünstigungen iSd § 150a IO darstellten. Es hätten sich alle Beteiligten geeinigt, dass die zukünftige Unterhaltsrente von den Wirkungen des Insolvenzverfahrens nicht betroffen sei. Die Exekutionsführung erfolge hier aufgrund einer vom Zahlungsplan vollkommen losgelösten Vereinbarung bzw vom Schuldner abgegebenen Willenserklärung. Der Kläger habe rechtsgültig darauf verzichtet, künftig gegen die Exekutionsführung des Zweitbeklagten vorzugehen.

In seiner Revisionsbeantwortung macht der Kläger die Unzulässigkeit der Revision geltend und tritt ihr auch inhaltlich entgegen.

Bei der Oppositionsklage richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach dem unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 und 56 JN ermittelten Wert des betriebenen Anspruchs (RIS-Justiz RS0001623 [T4]; das gilt uneingeschränkt für betriebene Geldforderungen (RIS-Justiz RS0001618). Der Streitwert einer Oppositionsklage betreffend einen Unterhaltsexekutionstitel ist nach § 58 Abs 1 JN (dreifache Jahresleistung – RIS-Justiz RS0042366), vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt, zu berechnen (RIS-Justiz RS0001624; zu allem: 3 Ob 43/15t), was auch für die in dieser Bestimmung genannte Renten wegen Tötung eines Menschen gilt. Allein der dreifache Jahreswert der von der Zweitbeklagten betriebenen monatlichen Rente macht (36 x 700 EUR =) 25.200 EUR aus, weshalb die Revision nicht jedenfalls unzulässig iSd § 502 Abs 2 ZPO ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Zweitbeklagten ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

1. Zur Hinterbliebenenrente nach § 1327 ABGB:

1.1. Es entspricht der hA, dass es sich beim Recht des Hinterbliebenen auf Ersatz des entgangenen Unterhalts um keinen Unterhaltsanspruch, sondern um einen Schadenersatzanspruch handelt (RIS-Justiz RS0031342; Reischauer in Rummel³ § 1327 ABGB Rz 13; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek ABGB4§ 1327 Rz 13; Huber in Schwimann ABGB TaKom³ § 1327 Rz 3; Danzl in KBB5§ 1327 ABGB Rz 6; Welser/Zöchling-Jud Bürgerliches Recht II14 Rz 1490).

1.2. Anknüpfend an diese Qualifikation wurde bereits ausgesprochen, dass dieser Rentenanspruch innerhalb der Frist des § 1489 ABGB und nicht nach § 1480 ABGB verjährt (6 Ob 276/07t mwN = RIS-Justiz RS0031342 [T15]), dass dessen Zession möglich (RIS-Justiz RS0031342 [T7]), aber auch, dass darauf § 382 Z 8 lit a EO nicht anwendbar ist (RIS-Justiz RS0005938).

1.3.1. Der Oberste Gerichtshof hat daraus auch schon abgeleitet, dass der Ersatzanspruch nach § 1327 ABGB nicht – wie ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach Konkurseröffnung (vgl RIS-Justiz RS0037149) – von der Teilnahme am Konkurs ausgeschlossen ist (2 Ob 88/71 = SZ 44/54 = RIS-Justiz RS0031404). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass Bestand und Umfang der auf einer unerlaubten Handlung beruhenden Ersatzpflicht nach § 1327 ABGB nicht von der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Schädigers abhängen, und diese Ersatzansprüche nicht wie die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche immer wieder von neuem entstehen, sodass § 1 Abs 3 KO (nunmehr § 51 Abs 2 Z 1 IO) auf sie nicht anwendbar ist; demnach sind Ansprüche aus widerrechtlichen Handlungen, wenn die unerlaubte Handlung vor der Konkurseröffnung begangen wurde, für Vergangenheit und Zukunft Konkursforderungen und bilden einheitliche, also nicht fort und fort neu entstehende, Ansprüche.

1.3.2. Diese Entscheidung blieb – soweit überblickbar – ohne Kritik in der Lehre (s Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger4 I § 15 KO Rz 2). Auch für den erkennenden Senat besteht – angesichts der unstrittigen Qualifizierung des Ersatzanspruchs nach § 1327 ABGB als Schadenersatzanspruch – kein Anlass, davon abzugehen.

Eine Insolvenzforderung nach § 51 Abs 1 IO liegt vor, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits sämtliche Tatbestandserfordernisse für die Entstehung der Forderung vorhanden sind, mag sie auch noch nicht fällig und vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig sein (RIS-Justiz RS0063809 [T1]). Ein Schadenersatzanspruch ist dann eine Insolvenzforderung, wenn er zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits zugestanden, also begründet ist. Es kommt lediglich darauf an, ob die schadensverursachenden Tatbestandsmerkmale vor Insolvenzeröffnung gesetzt wurden, der konkrete Schaden muss noch gar nicht entstanden oder gar ziffernmäßig bestimmbar sein (Engelhart in Konecny§ 51 IO Rz 286). Dass diese Voraussetzungen auf einen bereits titulierten Anspruch auch für zukünftige, nach dem Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fällig werdende Renten nach § 1327 ABGB zutreffen, kann nicht zweifelhaft sein.

1.3.3. Die Argumente der Revision für eine Behandlung des Anspruchs nach § 1327 ABGB wie gesetzlichen Unterhalt überzeugen nicht.

Unabhängig vom Zweck der (Ersatz-)Leistung darf nämlich nicht unbeachtet bleiben, dass deren Rechtsgrund Schadenersatz ist, also kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem Schädiger normiert wurde. Dem entsprechend hängt die Ausmittlung des Ersatzes auch nicht von der Leistungsfähigkeit des Schädigers ab; der gesetzliche Unterhalt ist nur als Mindestmaß des Ersatzes anzusehen (RIS-Justiz RS0112431), die tatsächliche (höhere) Leistung des Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten ist auch dann maßgebend, wenn sie über das gesetzliche Maß hinausgeht, aber doch einigermaßen im Verhältnis zu ihr steht (RIS-Justiz RS0031410; 2 Ob 27/14f). Da der Schädiger gar nicht so belastet wird, als hätte er gesetzlichen Unterhalt zu leisten, ist es konsequent, den Ersatzanspruch auch bei der Einzel- und Generalexekution in sein Vermögen nicht als gesetzliche Unterhaltsforderung gegen ihn zu behandeln. Aus der Sicht des Gläubigers des Ersatzanspruchs ist darin ebenfalls kein Wertungswiderspruch zu erkennen: Fehlt doch die familienrechtliche Beziehung (als Grundlage jedes gesetzlichen Unterhaltsanspruchs) zum Schuldner, der als Schädiger schon bei der Bemessung der Ersatzleistung anders (uU auch für ihn nachteilig) behandelt wurde.

Auch die von der Zweitbeklagten ins Treffen geführte Gleichbehandlung des Ersatzanspruchs mit gesetzlichen Unterhaltsansprüchen im Erbrecht liegt nicht vor. Während nämlich Schadenersatzpflichten auch passiv vererblich sind, gilt für die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kinder (§§ 233, 177 Abs 2 ABGB) und des Ehegatten oder eingetragenen Partners (§ 796 iVm § 537a ABGB) Besonderes. Die Pflicht der Eltern gegenüber den Kindern geht – unabhängig von der Art der Erbantrittserklärung – nur bis zum Wert der Verlassenschaft auf die Erben über (Welser/Zöchling-Jud Bürgerliches Recht II14 Rz 1851).

1.4. Nachweise für die Behauptung, die von ihr angestrebte Gleichstellung sei klare Intention des Gesetzgebers gewesen, vermag die Zweitbeklagte nicht zu nennen.

1.4.1. Es kann auch aus folgenden Gründen keine Rede davon sein:

Der Gesetzgeber differenziert im Zusammenhang mit der Forderungsexekution mehrfach zwischen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen und -leistungen einerseits und Leistungen/Schadenersatzrenten an die Hinterbliebenen für entgangenen Unterhalt oder Leistungen, die wegen Tötung seinen Hinterbliebenen zu entrichten sind, andererseits (vgl § 290a Abs 1 Z 10 und Z 12 EO;§§ 291b Abs 1 Z 1 und 291c Abs 1 Z 2 EO). Daher ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass bei der Fassung des § 291b EO und der dort im 1. Absatz aufgenommen Aufzählung jener Unterhaltsansprüche, die bei ihrer Durchsetzung privilegiert sein sollen, die Nennung von Hinterbliebenenrenten (Ersatzansprüchen nach § 1327), bewusst unterblieben ist. Denn schon in der unmittelbar folgenden Bestimmung des § 291c EO, die die Exekution wegen Forderungen auf erst künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen regelt, finden diese Renten wieder – neben gesetzlichen Unterhaltsansprüchen – Erwähnung.

1.4.2. In der einzigen dazu ergangenen Entscheidung (zu vergleichbarer Rechtslage) sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass der Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB als ein begünstigter Unterhaltsanspruch iSd § 289b EO (nunmehr § 291b EO) anzusehen sei (1 Ob 370/28 = SZ 10/119 = RIS-Justiz RS0050770). Die wesentliche Begründung dafür lautet, der Verpflichtete sei zur Leistung eines aus dem Gesetz gebührenden Unterhalts verurteilt worden, da das Gesetz ebenso wie an die Tatsache der Verwandtschaft in auf- oder absteigender Linie die Unterhaltspflicht an die Tatsache der schädigenden Handlung knüpfe. Damit ist evident, dass die Entscheidung auf einer Rechtsansicht basiert, die der nunmehr hA (noch) nicht entsprach und schon deshalb nicht festzuschreiben ist.

1.4.3. Zur Frage, ob im Ersatzanspruch nach § 1327 ABGB ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach § 291b Abs 1 Z 1 EO zu erblicken ist, ist die Lehre uneinig. Während Zechner (in Forderungsexekution § 291b EO Rz 1 aE), Holzhammer (in Zwangsvollstreckungsrecht4 336) und Mohr (in Lohnpfändung 64) die Frage verneinen und Markowetz/Resch (in Burgstaller/Deixler-Hübner§ 291b EO Rz 2) diese Rechtsmeinung als fragwürdig bezeichnen, hält Oberhammer (in Angst/Oberhammer EO³ § 291b Rz 3) diese Auffassung für unzutreffend, weil die dadurch eingetretene exekutionsrechtliche Schlechterstellung von kraft Familienrechts Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen wertungsmäßig verfehlt sei.

1.4.4. Da ein solcher Wertungswiderspruch nicht besteht (s Punkt 1.3.3.), schließt sich der erkennende Senat der überwiegenden Auffassung von Zechner, Holzhammer und Mohr an und geht auch für die Forderungsexekution davon aus, dass betriebene Rentenersatzansprüche nach § 1327 ABGB nicht unter den im § 291b Abs 1 Z 1 EO verwendeten Begriff des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs fallen.

1.5. Es ist somit daran festzuhalten, dass es sich beim Recht des Hinterbliebenen auf Ersatz des entgangenen Unterhalts um einen Schadenersatz- und keinen Unterhaltsanspruch handelt, der weder in der Insolvenz des Schädigers für die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden monatlichen Renten noch bei Anwendung des § 291b EO als gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu behandeln ist.

2. Zu den Wirkungen der Forderungs-anmeldung und der rechtskräftigen Bestätigung eines Zahlungsplans:

Auf das erste Schuldenregulierungsverfahren sind materiell noch die Bestimmungen der KO vor Inkrafttreten des IRÄG 2010 BGBl I 2010/29 anzuwenden, weil es vor dem eröffnet wurde (§ 273 Abs 1 IO).

2.1. Der Ersatzanspruch nach § 1327 ABGB für jene Renten, die bis zur Konkurseröffnung fällig wurden, stellte eine Konkursforderung nach § 51 Abs 1 KO dar. Zur Zeit der Konkurseröffnung geschuldete, aber noch nicht fällige Einzelansprüche (Renten) von unbestimmter Dauer sind gemäß § 15 Abs 2 KO nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Verfahrenseröffnung geltend zu machen, also zwingend zu kapitalisieren (RIS-Justiz RS0051502). Der Gesamtwert aller noch nicht verfallenen künftigen Einzelleistungen bildet eine durch die Konkurseröffnung fällig gewordene einheitliche Konkursforderung (2 Ob 88/71 = SZ 44/54 = RIS-Justiz RS0031404; Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger4 I § 15 KO Rz 8 f). Eine angemeldete Forderung, die aus einer Kapitalisierung hervorgegangen ist, ist für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens eine nicht weiter aufgegliederte „Gesamtforderung“. Bei einer kapitalisierten Unterhaltsforderung ist der Bezug zu einzelnen Monaten, aus denen Teilforderungen stammen, aufgelöst (10 Ob 47/15g).

2.2. Die Zweitbeklagte entsprach dem mit ihrer Forderungsanmeldung vom . Sie machte damit als Konkursforderung ua nicht nur aus der Zeit vor Konkurseröffnung rückständige Renten geltend, sondern auch ihren Anspruch auf die erst danach fällig werdenden Renten, die ihr auf unbestimmte Zeit zustehen. Die nach § 15 Abs 2 KO gebotene Schätzung nahm sie insofern vor, als sie den Eintritt ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit mit Vollendung des 24. Lebensjahres annahm, sodass die Kapitalisierung (128 Monate x 700 EUR =) 89.600 EUR ergab.

2.3. Nach den Feststellungen anerkannte der Kläger, dem die Eigenverwaltung verblieben war, in der Prüfungstagsatzung vom die von der Zweitbeklagten angemeldete Konkursforderung, ohne dass es zu einer Bestreitung durch einen anderen Konkursgläubiger gekommen wäre.

Damit galt die von der Zweitbeklagten angemeldete Konkursforderung nach § 188 Abs 2 KO als festgestellt, und zwar zu den zukünftigen Renten mit dem Kapitalbetrag von 89.600 EUR. Gleichzeitig kam es zur Schaffung eines konkursspezifischen Exekutionstitels nach § 61 KO,§ 1 Z 7 EO ua mit diesem Inhalt.

2.4. Der am angenommene Zahlungsplan mit einer Quote von 21,76 %, zahlbar in 10 Halbjahresraten und der ersten Rate per , wurde rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss vom aufgehoben (§ 196 KO).

Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bewirkt, dass die persönlichen Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bei ordnungsgemäßer Erfüllung dauerhaft herabgesetzt bleiben; andererseits löst sie eine konkursüberdauernde Inhaltsveränderung der von §§ 14 und 15 KO erfassten Forderungen aus. Ein Zurückgreifen auf den ursprünglichen Forderungsinhalt ist daher nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans nicht möglich (Lovrek in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 156 KO Rz 12; Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 61 KO Rz 32 mwN; Nunner, Rechtsfragen der Nachhaltigkeit konkursbedingter Forderungsveränderung, ÖJZ 1998, 730 ff).

2.5. Das in der Folge eingetretene Wiederaufleben iSd § 156 Abs 4 iVm § 193 Abs 1 S 2 KO nach Konkursaufhebung – also die wieder eingetretene Klagbarkeit des Unterschiedsbetrags zwischen Quote und Forderung sowie der Entfall der Stundungswirkung (Lovrek in Konecny/Schubert§ 156 KO Rz 109) – berührte die bereits eingetretene Forderungsveränderung nicht. Bei den durch einen Zahlungsplan ausgelösten Phänomenen der Forderungsherabsetzung und der Forderungsveränderung handelt es sich nämlich um eigenständige Rechtswirkungen, deren Schicksal in weiterer Folge nicht verknüpft sein muss. So wird im Fall des Wiederauflebens nur die Forderungsherabsetzung hinfällig; die bereits eingetretene Forderungsveränderung wird davon jedoch nicht tangiert. Dies folgt schon daraus, dass ansonsten die Berechnungsvorschrift des § 156 Abs 5 KO meist unanwendbar wäre, ergibt sich aber auch aus dem Wortlaut des § 156 Abs 4 KO: Nach diesem bewirkt die Wiederauflebensklausel (lediglich), dass der dem Schuldner gewährte Nachlass und die sonstigen Begünstigungen hinfällig werden, wobei der Nachlass nur von der Forderung in ihrer iSd §§ 14, 15 KO veränderten Gestalt zu errechnen ist (Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert§ 61 KO Rz 32 mwN und 27; Nunner ÖJZ 1998, 730 f; vgl Lovrek in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 156 KO Rz 109; vgl 4 Ob 439/32 = SZ 14/228; RIS-Justiz RS0051448; RS0051460 [je zur AO]).

Das im Jahr 2007 ex lege eingetretene Wiederaufleben nach § 156 Abs 4 KO beseitigte die endgültige Forderungsumwandlung daher nicht; der festgestellte Betrag von 89.600 EUR bildete nach wie vor die endgültig umgewandelte Kapitalforderung für die nach Konkurseröffnung am fällig werdenden Rentenbeträge.

2.6. Das Entstehen eines konkursspezifischen Exekutionstitels führt dann, wenn ein vor der Konkurseröffnung erworbener („alter“) Exekutionstitel (hier das VU) besteht, zur doppelten Titulierung einer Forderung, die zulässig ist; der Gläubiger kann wählen, aus welchem dieser Titel er nach der Konkursaufhebung Exekution führen will (Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert§ 61 KO Rz 64; Jakusch in Angst/Oberhammer EO³ § 1 Rz 55; RIS-Justiz RS0052048).

Die konkursbedingte Forderungsveränderung (die den Konkurs überdauert) bewirkt aber, dass der dem alten Titel zugrunde liegende Anspruchsinhalt nach materiellem Recht durch einen anderen Inhalt ersetzt ist. Daher besteht kein Wahlrecht des Gläubigers, wenn er für eine Forderung iSd §§ 14, 15 KO einen alten Titel hat, der die Forderung in ihrer ursprünglichen Gestalt vollstreckbar macht und die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis die Forderung in ihrer konkursbedingt veränderten Gestalt tituliert. Der Gläubiger kann nur noch aufgrund des „neuen“, konkursspezifischen Titels Exekution führen. Um eine „Aufzehrung“ oder Vernichtung des „alten“ Titels handelt es sich dabei nicht, weil es nicht der Titel als solcher ist, sondern der dem alten Titel zugrundeliegende Anspruch, der in seiner ursprünglichen Gestalt (nicht bloß gehemmt ist, sondern) untergeht; daher ist eine aufgrund des „alten“ Titels bewilligte Exekution nicht als titellos nach § 39 Abs 1 Z 10 EO einzustellen. Eine solche Exekution ist vielmehr – da der im alten Titel festgesetzte Anspruch wegen der konkursüberdauernden Forderungsveränderung mit seinem ursprünglichen Inhalt nicht mehr besteht – mit Oppositionsklage (§ 35 EO) zu bekämpfen (Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert§ 61 KO Rz 65; Nunner ÖJZ 1998, 732 ff).

Mit Rücksicht auf den Eintritt der konkursüberdauernden Forderungsveränderung im ersten Schuldenregulierungsverfahren mit Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans am war jedenfalls seither die Fortsetzung der Anlassexekution unzulässig.

2.7. Daran änderte auch das zweite Schuldenregulierungsverfahren, das bereits nach Inkrafttreten des IRÄG 2010 eingeleitet wurde, nichts.

Die Zweitbeklagte meldete im zweiten Insolvenzverfahren – konsequent – zunächst die im ersten festgestellte, umgewandelte (Kapital-)Forderung an. In der Folge zog sie sich die zwischenzeitig – wenn auch durch den unzulässigen Vollzug der Forderungsexekution – erhaltenen Zahlungen ab. Mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans noch im Juli 2015 kam es (nur) zur teilweisen Schuldbefreiung des Klägers iVm einer ratenweise Stundung, ohne dass die schon Jahre zuvor eingetretene endgültige Forderungsumwandlung (s Punkt 2.4.) berührt worden wäre. Wegen der Erfüllung des neuen, noch laufenden Zahlungsplans bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz () kam es bis dahin auch nicht zum Wiederaufleben.

3. Zur Anlassexekution:

3.1. Bei der Exekutionsbewilligung am und beim Zusammenrechnungsbeschluss vom wurde die betriebene Rentenforderung als gesetzlicher Unterhaltsanspruch behandelt.

Erst im Jänner 2006 kam es zur endgültigen Umwandlung des dem alten Titel (VU) zugrundeliegenden monatlichen Rentenanspruchs auf unbestimmte Dauer in eine einheitliche und abschließende Kapitalforderung durch die Rechtskraft der Bestätigung des ersten Zahlungsplans, die mit dem endgültigen Untergang des betriebenen Anspruchs laut VU einherging. Die Rechtskraft der beiden genannten Entscheidungen im Exekutionsverfahren steht daher der Berücksichtigung der erst danach eingetretenen Umwandlung des dem Exekutionstitel zugrunde liegenden Anspruchs nicht entgegen.

3.2. Das gilt auch für die Rekursentscheidung vom .

Deren Gegenstand bildete nämlich nur die Verneinung der rein exekutionsrechtlichen Frage, ob der vom Erstgericht von Amts wegen angenommene Einstellungsgrund nach § 39 Abs 1 Z 2 EO gegeben ist. In der Begründung wurde die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits wirksam gewordene endgültige Forderungsumwandlung nach Insolvenzrecht nicht thematisiert, weil sie für die Beurteilung dieses Tatbestands nicht relevant ist. Daher wurde nicht über das hier zu lösende Rechtsproblem abgesprochen, welchen Einfluss diese auf die nach wie vor vollzogene Anlassexekution hat.

4. Zur „Anerkennung“ des angemeldeten Absonderungsrechts:

4.1. Der Kläger „anerkannte“ in der Prüfungstagsatzung vom das von der Zweitbeklagten an seinen pfändbaren Einkommensbestandteilen an seinem Pensionseinkommen unter Berücksichtigung des Beschlusses auf Zusammenrechnung in der Anlassexekution bei der Forderungsanmeldung geltend gemachte Absonderungsrecht, also jenes exekutive Pfandrecht, das im Rahmen der Bewilligung der Anlassexekution zur Hereinbringung monatlicher Beträge aufgrund des VU begründet wurde.

4.2. Ist der betriebene Rentenanspruch nachträglich untergegangen, dann ist die Fortsetzung dieser Forderungsexekution aber unabhängig davon unzulässig, ob das zu ihrer Sicherung begründete Pfandrecht (sei es trotz des § 12a Abs 3 IO oder sei es trotz des Grundsatzes der Akzessorietät [vgl RIS-Justiz RS0011343]) noch aufrecht sein sollte. Überlegungen zur Wirksamkeit/Zulässigkeit der im Widerspruch zum Insolvenzverwalter abgegebenen Anerkennung dieses Absonderungsrechts erübrigen sich daher; ebenso zum allfälligen Bestehen einer unzulässigen Sonderbegünstigung iSd § 150a IO.

4.3. Von der Zweitbeklagten wurde aus dieser Erklärung des Klägers in erster Instanz weder ein (schlüssiger) Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Forderungsexekution (mit Oppositionsklage) noch eine Klageführung wider Treu und Glauben abgeleitet und geltend gemacht oder ein anderer Rechtsgrund konstruiert.

Die Behauptung eines Einwendungsverzichts des Klägers und einer Vereinbarung aller Beteiligten, die die Fortsetzung der Anlassexekution rechtfertigen sollen, erfolgte erstmals im Rechtsmittelverfahren und deshalb unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot. Schon deshalb ist dem Obersten Gerichtshof eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Themen verwehrt.

5. Zum allfälligen Rechtsirrtum bei der Abstimmung über den Zahlungsplan:

5.1. Ein allenfalls bestandener Rechtsirrtum aller oder einzelner Teilnehmer an der Abstimmungstagsatzung am über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Anlassexekution und/oder über den (veränderten) Inhalt der von der Zweitbeklagten angemeldeten Forderung sowie die Feststellungen zu den damaligen Intentionen des Klägers und zum hypothetischen Verlauf der Abstimmung über den Zahlungsplan bei Kenntnis von der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Anlassexekution müssen unberücksichtigt bleiben. Allfällige Mängel des Zahlungsplan werden nämlich durch die rechtskräftige Bestätigung geheilt (RIS-Justiz RS0114816; Kodek, Privatkonkurs² Rz 403), von der im vorliegenden Oppositionsverfahren auszugehen ist.

5.2. Auf die in erster Instanz erklärte und vom Erstgericht als unzulässig erachtete Anfechtung des Zahlungsplans wegen Irrtums kommt die Revision nicht mehr zurück, sodass dazu keine Stellungnahme erforderlich ist.

6. Keine Streitanhängigkeit:

6.1. Zu prüfen ist weiters, ob das anhängige, wenn auch ruhende Verfahren (RIS-Justiz RS0036697) über die bereits am nach Bestätigung des ersten Zahlungsplans erhobene Klage auf Unzulässigerklärung der (eingeschränkten) Anlassexekution das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen (§ 230 Abs 3 ZPO) zu berücksichtigende Prozesshindernis der Streitanhängigkeit begründet, weil diese Frage von den Vorinstanzen nicht thematisiert wurde (vgl RIS-Justiz RS0114196 [T6 und T 8]).

6.2. Das Begehren, die Anlassexekution für unzulässig zu erklären, wurde nur damit begründet, die Ansprüche der Beklagten seien nicht bevorrechtet, „zumal sie gerade kein Vorzugspfandrecht darstellen“ würden, da ihre Ansprüche auf Schadenersatz beruhten. Ungeachtet des Hinweises auf die Anmeldung als Konkursforderung und die Bestätigung des Zahlungsplans enthält die Klage weder eine Behauptung, die Forderung der Betreibenden werde wegen des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans nur mehr im Ausmaß der Quote geschuldet, noch jene, die nach der Konkurseröffnung fällig werdenden Renten seien als umgewandelte Kapitalforderung angemeldet worden. Der Kläger machte somit seinerzeit inhaltlich keine Oppositionsgründe mit dem Ziel geltend, das Erlöschen des betriebenen materiell-rechtlichen Anspruchs zu erreichen, sondern wendete sich, wie auch das gewählte Klagebegehren bestätigt, gegen den aus dem Exekutionstitel erfließenden Vollstreckungsanspruch der Betreibenden. Die Vorklage muss deshalb – ungeachtet ihrer Erfolgschancen – als Impugnationsklage qualifiziert werden (vgl RIS-Justiz RS0001660).

6.3. Es entspricht den Grundsätzen ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass das Begehren einer Impugnationsklage gegenüber dem einer Oppositionsklage nicht nur ein minus, sondern ein aliud ist und deshalb der Streitgegenstand einer Oppositions- und einer Impugnationsklage nicht derselbe ist (3 Ob 241/07y = RIS-Justiz RS0001876 [T6] = RS0001660 [T4]).

Damit fehlt es aber an der Identität des Anspruchs, bei der eine neue Klage ausgeschlossen wäre, sodass das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit für die vorliegende, inhaltlich gegen den betriebenen Anspruch gerichtete Oppositionsklage zu verneinen ist.

7. Zur Berechtigung der Oppositionsklage:

7.1. Der Kläger berief sich in seiner Klage vom zwar nicht ausdrücklich auf die endgültige Forderungsumwandlung durch die rechtskräftige Bestätigung des ersten Zahlungsplans. Er machte aber als Oppositionsgrund ua geltend, dass in beiden Schuldenregulierungsverfahren die zukünftigen Schadenersatzansprüche (nach § 15 IO zwingend) kapitalisiert als Insolvenzforderungen angemeldet und anerkannt worden seien, weshalb sich die Beklagten auch dazu mit der Quote laut dem rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan zu der darin vorgesehenen Fälligkeit begnügen müssten.

Er berief sich damit ausreichend deutlich darauf, dass der als Schadenersatzanspruch zu behandelnde Rentenanspruch entsprechend der Forderungsanmeldung in eine Kapitalforderung umgewandelt wurde, und auf die Tatsache der rechtskräftigen Bestätigung der Zahlungspläne. Dass er nicht daraus das Erlöschen/die Hemmung des in der Anlassexekution betriebenen Anspruchs rechtlich ableitete, sondern aus den Wirkungen des zweiten Zahlungsplans, schadet als unrichtige rechtliche Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts nicht (RIS-Justiz RS0058336; RS0058348).

7.2. Aufgrund der zu Punkt 2. dargestellten Rechtslage erweist sich die Oppositionsklage als berechtigt, weil der betriebene laufende Rentenanspruch laut dem VU bereits im Jahr 2006 untergegangen ist und sich durch den weiteren Ablauf an dieser Rechtsfolge nichts geändert hat.

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00070.17S.0830.000

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