OGH vom 24.04.2020, 7Ob62/20y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. E***** B*****, 2. Minderjähriger A***** B*****, geboren am ***** 2011, beide *****, vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien N***** B*****, vertreten durch Walch Zehetbauer Motter Rechtsanwälte OG in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach § 382b, 382e EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 56/20h-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung langte am beim Erstgericht ein. Nach § 450 EO sind daher auf den vorliegenden Fall grundsätzlich noch die § 382b, 382e EO idF BGBl I Nr 40/2009 anzuwenden.
2. Der Gegner der gefährdeten Parteien releviert ausschließlich, dass das Rekursgericht die von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel – Unterlassung der amtswegigen Einvernahme des Zweitantragstellers als Auskunftsperson; allenfalls fehlende Manuduktion auf Stellung eine entsprechenden Antrags – zu Unrecht verneint habe. Auf dieses Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, weil bereits vom Gericht zweiter Instanz verneinte Verfahrensmängel im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden können (RS0042963 [T49], 7 Ob 95/15v).
3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00062.20Y.0424.000 |
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