OGH vom 24.04.2019, 7Ob62/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj J***** M***** M*****, geboren am ***** 2012, vertreten durch ihre Mutter D***** M*****, diese vertreten durch Maus Riedherr Rechtsanwälte Partnerschaft in Salzburg, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. Ing. B***** C***** S*****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 134/18d-85, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 4 Pu 110/15x-43, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden Kindesunterhalt unter Anwendung des § 17 AußStrG.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Es sprach – über Zulassungsvorstellung – aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Vater bestreite, dass ihm der Unterhaltserhöhungsantrag samt Aufforderung zur Äußerung rechtswirksam zugestellt worden sei. Damit behaupte er einen schwerwiegenden Verfahrensverstoß, der selbst dann noch im Revisionsrekurs geltend gemacht werde könne, wenn dessen Vorliegen vom Rekursgericht verneint worden sei, weshalb insoweit eine erhebliche Rechtsfrage vorliege.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Das Kind erstattete keine Revisionsrekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu beantworten ist. Die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG):
1. Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass der Unterhaltserhöhungsantrag samt der Aufforderung nach § 17 AußStrG dem Vater an der bezeichneten Adresse in Salzburg rechtswirksam zugestellt wurde. Gegen diese Annahme bestehen nach der Aktenlage keine Bedenken. Der Vater trägt in seinem Revisionsrekurs auch keine konkreten Umstände vor, die die Wirksamkeit dieses Zustellvorgangs zweifelhaft erscheinen lassen könnten (vgl 3 Ob 60/04a; 6 Ob 181/11b). Da das Rekursgericht somit berechtigt von einer wirksamen Zustellung an der Anschrift in Salzburg ausgehen durfte, ist die vom Vater als erhebliche Rechtsfrage erörterte Wirksamkeit der Zustellung unter seiner Anschrift in Wien nicht entscheidungsrelevant.
2. Dem Vater ist dahin Recht zu geben, dass ein Tatsachenzugeständnis ungeachtet des Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen des § 17 AußStrG (ua) dann nicht angenommen werden darf, wenn der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Antragsvorbringens spricht (3 Ob 76/14v; 4 Ob 138/15w je mwN), und dass er schon vor Erhebung des Unterhaltserhöhungsantrags seine angeblich mehrere Monate lang dauernde Arbeitsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung behauptet hat. Das Kind hat allerdings in seinem Antrag (sinngemäß) vorgebracht, dass der Vater bei Wahrnehmung einer zielgerichteten Therapie bis zum angestrebten Beginn der Unterhaltserhöhung seine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit hätte wiedererlangen können und daher jedenfalls auf das dann erzielbare und im Antrag auch bezifferte Einkommen anzuspannen sei. Von diesen Behauptungen durfte das Erstgericht nach rechtswirksamer Zustellung des Antrags gemäß § 17 AußStrG ausgehen. Dass auf Basis dieser Behauptungen eine unrichtige Anwendung des Anspannungsgrundsatzes erfolgte, macht der Vater nicht geltend.
3. Gegenteiliges Vorbringen des Vaters in Schriftsätzen, die beim Erstgericht erst nach seiner Beschlussfassung eingelangt sind, muss – wie vom Rekursgericht zutreffend erkannt – als unbeachtliche Neuerung (vgl RIS-Justiz RS0006941 [insb T 4]) unberücksichtigt bleiben. Insoweit kann dann auch im Unterbleiben weiterer Erhebungen kein (zweitinstanzlicher) Verfahrensmangel liegen.
4. Der Vater macht insgesamt keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG geltend; sein Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00062.19X.0424.000 |
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Fundstelle(n):
JAAAD-65632