OGH vom 25.04.2012, 7Ob62/12m

OGH vom 25.04.2012, 7Ob62/12m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Bewohners F***** K*****, geboren am *****, vertreten durch den Verein gemäß § 8 Abs 2 HeimAufG V***** (Bewohnervertreterin: Mag. S***** F*****), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einrichtungsleiterin Dr. M***** E*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 48 R 260/11g 29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es kann nicht entscheidend sein, ob eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch physische Zwangsmaßnahmen wie Einsperren oder Festbinden des Patienten oder durch pharmakologische Beeinflussung erfolgt, die eine massive Beschränkung der Bewegungsfreiheit bezweckt. Auch stark sedierende Mittel haben zur Folge, dass der Patient nicht mehr in der Lage ist, sich nach seinem freien Willen örtlich zu verändern (RIS Justiz RS0106974). Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können (RIS Justiz RS0121227).

Nach den Feststellungen erfolgte die Medikation, um den Bewegungsüberschuss, der durch syndrombezogene pflegerische Maßnahmen nicht in den Griff gebracht werden konnte, zu dämpfen. Damit steht der therapeutische Zweck der Anwendung fest (vgl RIS Justiz RS0123875). Wenn die Ausführungen im Revisionsrekurs dahin zu verstehen sind, dass keine Freiheitsbeschränkung vorliege, weil ein Bewegungsüberschuss behandelt worden sei und erst dann als „Nebenwirkung“ eine darüber hinaus gehende Sedierung unter das „Normalmaß“ eingetreten sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es war letztlich die eingetretene (zugestandene) Sedierung bezweckt. Sollte der Revisionsrekurs aber davon ausgehen, dass es nur zu einer Dämpfung des Bewegungsdrangs auf das „Normalmaß“ gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Therapiezweck jedenfalls auf die Einschränkung des Bewegungsdrangs des Bewohners gerichtet war (es wurden auch andere Maßnahmen gesetzt, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass damit eine Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG vorliegt, hält sich im Rahmen der Judikatur.

Abgesehen davon steht weiters fest, dass die vorgenommene Medikation nicht nur nicht gemeldet, sondern auch in der gewählten Zusammensetzung medizinisch nicht indiziert war.

Es wird keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht.

Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).