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OGH vom 21.05.2015, 1Ob81/15s

OGH vom 21.05.2015, 1Ob81/15s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** R*****, vertreten durch die HOSP, HEGEN Rechtsanwaltspartnerschaft, Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 26.321,59 EUR sA und Feststellung (Streitwert 21.800 EUR) über die Revision der klagenden Partei gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 12/15k 12, mit dem das Teil und Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 12 Cg 29/14h 8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts, das in seinen Punkten 1. bis 3. mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen ist, in seinem Punkt 5. unverändert und in Punkt 4. mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass dieser zu lauten hat:

„Die vom Feststellungsbegehren erfassten allfälligen zukünftigen Schadenersatzansprüche der Klägerin, die auf ihrer beruflichen Belastung durch eine Mobbing bzw Bossingsituation im Dienstverhältnis zur beklagten Partei beruhen, sind insoweit nicht verjährt, als sie den durch die vorzeitige Pensionierung ausgelösten Einkommensverlust ab August 2014 betreffen.“

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war ab Juli 1983 als Zollbeamtin in einem Zollamt mit Tätigkeiten des gehobenen Dienstes betraut. Zu ihren Aufgaben gehörte es unter anderem auch, Container auf zu verzollendes Gut zu untersuchen. Wegen der damit verbundenen Kontakte mit gesundheitsschädlichen Chemikalien wurde von der BVA im März 2011 bescheidmäßig das Bestehen einer Berufskrankheit anerkannt und als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der festgestellt; die Gewährung einer Versehrtenrente aus Anlass dieser Berufskrankheit wurde abgelehnt. Im Zusammenhang mit dem von begasten Containern für Zollbeamte ausgehenden Gefahrenpotential verweigerte die Klägerin ab März/April 2009 die persönliche Beschau von Containern. Da sie auch Positionen innerhalb der Gewerkschaft und der Personalvertretung innehatte, schrieb sie bis ca Mai 2009 „Konflikte“ mit dem Vorstand des Zollamts diesen Funktionen zu. Sie persönlich fühlte sich im Zusammenhang mit den von den Vorgesetzten eingeforderten Tätigkeiten gegenüber anderen Mitarbeitern diskriminiert und im August 2009 von einer „Kontrollmanagerin“ zu einem Kontrollorgan degradiert. Dadurch entfielen der Klägerin auch Fahrtspesen und Tagesgebühren. Sie nahm ihre Behandlung als massives Mobbing wahr, worauf sich bei ihr gesundheitliche Beschwerden in Form von Albträumen, Übelkeit und Schlafstörungen einstellten. Spätestens im Mai 2010 begab sie sich deswegen auch in medizinische Behandlung. Nach einem schweren Verkehrsunfall befand sie sich in einem längeren Krankenstand und konnte ihren Dienst erst wieder am antreten. Sie wurde dabei mit einem angeordneten Wechsel in ein anderes Team konfrontiert, was sie als grobe Mobbinghandlung empfand, worauf sie von der Arbeitsmedizinerin krank geschrieben wurde. Später begab sie sich auch in psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung und verblieb letztlich bis zu ihrer Pensionierung im Krankenstand. Während dieses Krankenstands veranlasste der Vorstand des Zollamts vertrauensärztliche Untersuchungen der Klägerin. Ein Neuropsychiater gelangte im Juni 2011 zum Ergebnis, dass eine längere depressive Reaktion auf die schwierige, subjektiv als belastend erlebte, berufliche Situation bei der leistungsorientierten und selbstbezogenen Persönlichkeitsstruktur der Klägerin vorliege. Er rechnete mit einer Besserung der Beschwerdesymptomatik in etwa sechs bis acht Monaten bei Fortsetzung der derzeitigen Behandlungsmaßnahmen, wobei er aber auch die Klärung der chronischen beruflichen Konfliktsituation für notwendig erachtete. Er wies darauf hin, dass Hinweise auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit „dzt“ nicht bestünden. In einem weiteren Gutachten kam er im September 2011 zum Ergebnis, dass auch für einfachste Tätigkeiten eine weitere Arbeitsunfähigkeit von sechs Monaten bestehe und es nach wie vor einer Klärung der beruflichen Konfliktsituation bedürfe. Im April 2012 attestierte er, dass auf absehbare Zeit, jedenfalls für acht bis zwölf Monate, keine Dienstfähigkeit gegeben sei. Die statistische Wahrscheinlichkeit für eine Gesundung der Klägerin betrage 70 %. Eine Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit könne durch einen Dienststellenwechsel mit Wechsel des Teamleiters und Vorstands erreicht werden. Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit erwarte er wiederum mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. In einem Gespräch zwischen Mitarbeitern der Personalabteilung des Zollamts und der Klägerin „samt rechtlicher Vertretung“ Ende Juni 2012 legte ein Rechtsvertreter der Klägerin dar, dass aus ihrer Sicht nur mehr „eine akademische Tätigkeit“ im bundesweiten Fachbereich für Zoll und Verbrauchssteuern erfolgversprechend wäre; da im Übrigen aber einer örtlichen Versetzung nicht zugestimmt würde, sei rechtlich und faktisch von einer dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin auszugehen. Mit Bescheid vom wurde die Klägerin mit Ablauf des Monats März 2014 aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Ausschlaggebend dafür waren ausschließlich ihre psychischen Befindlichkeiten.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist einerseits das von der Klägerin in ihrer Klage vom erhobene Feststellungsbegehren, soweit es ihren (künftigen) Verdienstentgang wegen ihrer Frühpensionierung für die Zeit ab August 2014 betrifft, andererseits jener Teil des Leistungsbegehrens, mit dem Verdienstentgang für die Monate April bis Juli 2014 begehrt wird.

Die Klägerin brachte dazu im Wesentlichen vor, ihre psychischen Beschwerden seien ausschließlich auf das gegen sie geübte Mobbing bzw Bossing zurückzuführen. Diese Situation habe bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand angedauert. Erst mit ihrer Pensionierung sei für sie erkennbar geworden, dass eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegen könnte und ihr auch dadurch ein Verdienstentgang entstehen werde. Eine derartige Entwicklung sei früher nicht absehbar gewesen. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, was angesichts der eingeholten Gutachten nicht absehbar gewesen sei.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass sämtliche allfälligen Ansprüche der Klägerin verjährt seien. Sie führe ihre psychischen Probleme seit dem Jahr 2009 selbst auf das von ihr subjektiv als Mobbing wahrgenommene Verhalten ihrer Vorgesetzten zurück, womit der Primärschaden bereits in diesem Jahr eingetreten sei. Dieser Zeitpunkt sei auch für künftige Teil und Folgeschäden maßgeblich.

Das Erstgericht sprach in den Spruchpunkten 4. und 5. des Urteils aus, dass das über Schmerzengeldansprüche und Behandlungskosten hinausgehende Feststellungsbegehren bezogen auf die berufliche Belastung durch die Mobbing bzw Bossingsituation und das Leistungsbegehren betreffend Verdienstentgang im Zeitraum April 2014 bis Juli 2014 nicht verjährt seien. Wenn auch die geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzengeld sowie Verdienstentgang während der Zeit des aktiven Dienstverhältnisses verjährt seien, weil die Klägerin bereits ab September 2009 Fahrtspesen und Tagesgebühren aufgrund der von ihr empfundenen Degradierung eingebüßt habe, sei ihre Versetzung in den Ruhestand keineswegs schon damals voraussehbar gewesen, weshalb auch nicht von voraussehbaren Folgeschäden gesprochen werden könne, die mit dem „Primärschaden“ verjähren. Noch im Juli 2011 habe der Sachverständige ausgeführt, dass Hinweise auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit derzeit nicht bestünden. Habe die Klägerin ausgehend von diesem Gutachten in objektiver Hinsicht mit einem Verdienstentgang durch Pensionierung jedenfalls im Juli 2011 noch nicht rechnen müssen, seien damit zusammenhängende Ersatzansprüche nicht verjährt.

Das Berufungsgericht änderte diesen Entscheidungsteil über Berufung der Beklagten im klageabweisenden Sinn ab. Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen „gemäßigten Einheitstheorie“ beginne die dreijährige Verjährungsfrist auch für künftige vorhersehbare Teil (Folge )Schäden mit dem Eintritt des ersten Schadens (Primärschadens) zu laufen. Primärschäden und Folgeschäden seien im Sinne dieser Theorie solche Schäden, die gemeinsam haben, dass sie Folge einer Rechtsgutverletzung sind, wie beispielsweise Schmerzengeld (Primärschaden) und künftiger Verdienstentgang als Folge einer Körperverletzung. Stelle der Geschädigte Beschwerden als Folge von Mobbing fest und könne er sie zuordnen, beginne die Verjährungsfrist nicht erst mit der (förmlichen) Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Amtsarzt. Im Berufungsverfahren seien nur noch der (bereits eingetretene) Verdienstentgang aus der Ruhestandsversetzung mit April 2014 und der künftige Verdienstentgang daraus strittig. Die Klägerin habe bereits ab September 2009 von ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung als Folge von Mobbing bzw Bossing gewusst und sich spätestens seit Mai 2010 in ärztlicher, ab Februar 2011 wegen einer aktuellen Anpassungsstörung in psychiatrischer Behandlung befunden. Wegen dieser psychischen Beeinträchtigung sei sie bis zu ihrer Pensionierung im Jahr 2014 im Krankenstand gewesen. Die vom Erstgericht vorgenommene Differenzierung, ob der in Folge einer psychischen Erkrankung geltend gemachte Verdienstentgang in der Aktivzeit oder in der Zeit nach Versetzung in den Ruhestand eingetreten ist, sei nicht vorzunehmen. Die Verjährungsfrist beginne nur dann mit dem Zeitpunkt der Kenntnis eines (neuen) Schadens zu laufen, wenn sich ein künftig eintretender, nicht voraussehbarer Schaden als ein selbständiges neues Leiden darstelle, das sich von früheren durch seine Beschaffenheit und namentlich dadurch unterscheide, dass es auf eine bisher nicht wahrgenommene Zwischenursache zurückzuführen sei. Hier sei nicht strittig, dass der Primärschaden auf Schmerzengeld verjährt sei. Der begehrte Verdienstentgang, der zunächst Folge der Krankenstände wegen psychischer Erkrankung und ab April 2014 Folge der bescheidmäßigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit infolge der psychischen Erkrankung sei, sei immer ein aus der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin resultierender voraussehbarer Schaden gewesen. Sie habe bereits aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mit einem Verdienstentgang rechnen müssen, da sie bereits ab September 2009 Fahrtspesen und Tagesgebühren eingebüßt habe und ab Februar 2011 im Krankenstand gewesen sei. Der Verjährung solch vorhersehbarer künftiger Schäden hätte die Klägerin mit der Einbringung einer Feststellungsklage begegnen müssen, wobei es gleichgültig sei, ob sich der Verdienstentgang aus einer Einkommensminderung während des Aktivstandes oder aus der Pensionierung ergebe. Ein Verdienstentgang sei grundsätzlich voraussehbar gewesen. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass es bei seiner Beurteilung, der Verdienstentgang aufgrund einer Versetzung in den Ruhestand habe als vorhersehbarer Folgeschaden keine neue Verjährungsfrist ausgelöst, eine unvertretbare Rechtsauffassung eingenommen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehlt, ob bei einem Verdienstausfall durch einen Krankenstand wegen psychischer Beeinträchtigungen typischerweise auch (erheblich höhere) Einkommensverluste wegen einer künftigen Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit voraussehbar sind. Sie ist im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung auch berechtigt.

Wie das Berufungsgericht an sich zutreffend dargestellt hat, beginnt die Verjährungsfrist nach herrschender Rechtsprechung für den sogenannten Primärschaden und die voraussehbaren künftigen weiteren Teilschäden oder Folgeschäden einheitlich; der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RIS Justiz RS0087613, RS0097976; RS0034618). Gelegentlich wird auch darauf abgestellt, ob diese Folgeschäden „sicher voraussehbar“ gewesen sind (RIS Justiz RS0034511) oder ob mit künftigen Schäden „mit Wahrscheinlichkeit“ (RIS Justiz RS0034559) bzw „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ (dort [T5, T 6]) zu rechnen ist. Für nicht oder mit nicht ausreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalls beginnt hingegen vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme die Verjährungsfrist neu zu laufen (RIS Justiz RS0034527). Die gleiche Beschaffenheit und die selbe Ursache eines Schadens können nur Anhaltspunkte für dessen Voraussehbarkeit geben, diese Umstände sind aber nicht allein maßgeblich (1 Ob 82/00s = RIS Justiz RS0034527 [T11]). Dies gilt auch in Fällen, in denen sowohl Primärschaden als auch der nunmehr zu beurteilende Folgeschaden Folgen einer einheitlichen Rechtsgutverletzung sind (vgl etwa 1 Ob 56/13m).

Auch wenn die Voraussehbarkeit künftiger Schäden eine Frage ist, die grundsätzlich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen ist (RIS Justiz RS0111272), liegt eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung vor, wenn das Berufungsgericht wesentliche Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt gelassen hat. Hier haben die Tatsacheninstanzen festgestellt, dass die Klägerin zwar bereits im Jahr 2009 erste psychische Beschwerden aufgrund der von ihr als Mobbing empfundenen Behandlung durch ihre Vorgesetzten erlitten und sich spätestens im Mai 2010 in ärztliche Behandlung begeben hatte, doch hat selbst eine im Juni 2011 über Veranlassung ihrer Dienstbehörde durchgeführte vertrauensärztliche Untersuchung keine Hinweise auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit ergeben, ebenso wenig ein ärztliches Gutachten vom April 2012. Aus welchen Gründen für die Klägerin unter diesen Umständen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit voraussehbar gewesen sein sollte, dass sich in absehbarer Zeit eine dauernde Arbeitsunfähigkeit entwickeln oder herausstellen sollte, die zu einer Frühpensionierung (mit den damit verbundenen erheblichen Einkommensverlusten) führen würde, ist nicht erkennbar und wird auch weder vom Berufungsgericht noch vom Revisionsgegner erklärt. Der Umstand, dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihren Krankenständen bzw mit ihrer „Degradierung“ schon ab September 2009 „Fahrtspesen und Tagesgebühren einbüßte“, machte damals einen späteren Vermögensschaden durch eine Frühpensionierung keineswegs voraussehbar.

Die Klägerin hat ihre Feststellungsklage am erhoben. Dass sie bereits im Mai 2011 objektive Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer Frühpensionierung aufgrund einer (zu erwartenden) Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gehabt hätte, (vgl nur RIS Justiz RS0083144 [T20, T 25]), ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Vor allem wäre es Sache der Beklagten gewesen, ihren Verjährungseinwand schon im Verfahren erster Instanz durch ein ausreichendes Tatsachenvorbringen zu begründen (1 Ob 26, 27/86 = SZ 59/129 ua; RIS Justiz RS0034198 [T1]), was sie jedoch jedenfalls im Zusammenhang mit einer Voraussehbarkeit der Frühpensionierung bzw des Eintritts einer dauerhaften Dienstunfähigkeit als weitere „Zwischenursache“ unterlassen hat. Im Übrigen rechtfertigt ihre Ausführung in der Revision, bereits mit der Feststellung des Geschädigten von (psychischen) Beschwerden sei ein mit der Erkrankung verbundener Verdienstentgang voraussehbar, es noch keineswegs, gleichzeitig auch ohne ausreichende Tatsachengrundlage die Voraussehbarkeit des Bestehens oder künftigen Entstehens einer dauernden Dienstunfähigkeit und der damit verbundenen Frühpensionierung zu bejahen.

Soweit sich die Revisionswerberin schließlich darauf beruft, schon die bloße Möglichkeit künftiger Schäden rechtfertige die Erhebung einer Feststellungsklage, weil es dafür genüge, dass weitere Schäden nicht mit Sicherheit auszuschließen sind, übersieht sie offenbar, dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Einzelfall nicht mit der Obliegenheit zu einem solchen Vorgehen zur Verhinderung der Verjährung künftiger Schäden gleichgesetzt werden kann (siehe dazu nur RIS Justiz RS0034527 [T1] ua).

Da sich somit der Verjährungseinwand hinsichtlich jener Schäden, die durch die vorzeitige Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses entstanden sind, als unberechtigt erweist, ist insoweit die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen. Dabei schließt sich der erkennende Senat grundsätzlich dessen Rechtsauffassung an, dass ein Zwischenurteil zur Verjährung im Sinne des § 393a ZPO auch bei einer Entscheidung über ein Feststellungsbegehren in Betracht kommt, das auf die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden gerichtet ist. Nach der eindeutigen Zweckbestimmung dieser Vorschrift (vgl dazu nur Rechberger in Rechberger 4 , § 393a ZPO Rz 1 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien) soll die Möglichkeit einer Vorwegnahme der Entscheidung über eine Verjährungseinrede potentiell unnötigen Prozessaufwand hintanhalten, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das letztinstanzliche Gericht den Verjährungseinwand schließlich als berechtigt ansieht. In der Sache wird mit dem Zwischenurteil zur Verjährung über die (mangelnde) Berechtigung des Verjährungseinwands abgesprochen. Nach Auffassung des erkennenden Senats steht somit der Anwendung dieser Rechtsfigur im vorliegenden Fall nichts im Wege, auch wenn ein Feststellungsbegehren weder nach Grund und Höhe zerlegt werden kann, noch die Verjährung von Feststellungsbegehren oder „Feststellungsansprüchen“ in Betracht kommt. Nach herrschender Auffassung (siehe die Nachweise bei M. Bydlinski in Rummel ³ II/3 § 1481 ABGB Rz 2) mangelt es regelmäßig am rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 228 ZPO, wenn sich ergibt, dass die vom Feststellungsbegehren erfassten (künftigen oder unbezifferbaren) Ersatzansprüche verjährt sind. Auch in diesen Fällen erscheint es gleichermaßen wie bei Leistungsklagen sinnvoll, die Frage der Verjährung vorweg durch ein „Zwischenurteil“ klären zu können. Da das Erstgericht allerdings die in diesem Zusammenhang verfehlte Formulierung gewählt hat, das „Feststellungsbegehren“ sei verjährt, ist der betreffende Spruchpunkt mit der ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 4 iVm § 393 Abs 4 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00081.15S.0521.000