Suchen Hilfe
OGH vom 27.06.2013, 1Ob81/13p

OGH vom 27.06.2013, 1Ob81/13p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers H***** V***** M*****, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die Antragsgegnerin A***** Z*****, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Rechtsanwälte GmbH in Deutschlandsberg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 130/12p 48, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom , GZ 21 Fam 10/11z 39, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet, zurückgewiesen.

II. Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht sprach unter anderem aus, dass der Antragsteller verpflichtet sei, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von 20.000 EUR zu zahlen. Gegen diese Entscheidung erhob lediglich die Antragsgegnerin Rekurs, in dem sie den Zuspruch einer weiteren Ausgleichszahlung von 10.000 EUR begehrte. Im Übrigen erwuchs der Beschluss des Erstgerichts in Rechtskraft.

Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von 30.000 EUR zuerkannte, weil das Erstgericht einen unrichtigen Stichtag zur Bewertung der Liegenschaft herangezogen habe. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts anstrebt. Darüber hinaus erhebt er Rekurs gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.

Zu I:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Das ausdrücklich als Kostenrekurs bezeichnete Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts ist daher zurückzuweisen.

Zu II:

1. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG zudem auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR (vgl RIS Justiz RS0125732) übersteigt oder nicht.

2. Maßgeblich für den nach § 59 Abs 2 AußStrG geforderten Ausspruch durch das Rekursgericht ist nicht der Verfahrensgegenstand erster Instanz, sondern ausschließlich der Entscheidungsgegenstand im Rechtsmittelverfahren (vgl 1 Ob 159/04w; RIS Justiz RS0122735; RS0127043; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 528 ZPO Rz 27). Ob ein Bewertungsausspruch vorzunehmen ist, richtet sich daher danach, was zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz noch Gegenstand des Verfahrens ist. Er hat zu unterbleiben, wenn das Begehren, über das nach dem Rekursantrag im Spruch der Entscheidung zweiter Instanz noch abzusprechen ist, ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (vgl 1 Ob 87/11t).

3. In der gegenständlichen Aufteilungssache wurde der Beschluss des Erstgerichts nur von der Antragsgegnerin bekämpft, die unter Heranziehung eines für sie günstigeren Bewertungsstichtags den Zuspruch einer weiteren Ausgleichszahlung von 10.000 EUR anstrebte. Der Gegenstand des Rekursverfahrens war damit dahin beschränkt, dass das Rekursgericht der Antragsgegnerin lediglich einen weitereren Betrag von bis zu 10.000 EUR als Ausgleichszahlung zuerkennen oder ihrem Begehren nicht Folge geben konnte. Im Unterschied zum Verfahrensgegenstand in erster Instanz bestand der Entscheidungsgegenstand damit ausschließlich in einem Geldbetrag. Das Rekursgericht hat damit zu Recht von einem Ausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG Abstand genommen.

4. Der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz übersteigt demnach nicht 30.000 EUR. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Weg einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RIS Justiz RS0109623 [T13, T 14]).

Der Akt ist damit dem Erstgericht zurückzustellen.

Fundstelle(n):
VAAAD-65534